3240, GOÄ 2675 – 2677 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen KieferabschnittPartielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder FrontzahnbereichTotale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je KieferSubmuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand März 2013 (102. EL)
Asgard-Verlag

GOZ / GOZ Gebührenverzeichnis / D. Chirurgische Leistungen /  3240, GOÄ 2675 – 2677 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen KieferabschnittPartielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder FrontzahnbereichTotale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je KieferSubmuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung /

 3240, GOÄ 2675 – 2677 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen KieferabschnittPartielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder FrontzahnbereichTotale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je KieferSubmuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung

Nr.3240
LeistungVestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt
Punktzahl550Faktor1,02,33,5
Punktwert Ct.5,62421Gebühr €30,9371,15108,27
Nr.2675
LeistungPartielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Punktzahl850Faktor1,02,33,5
Punktwert Ct.5,82873Gebühr €49,54113,94173,39
Nr.2676
LeistungTotale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer
Punktzahl2200Faktor1,02,33,5
Punktwert Ct.5,82873Gebühr €128,23294,93448,81
Nr.2677
LeistungSubmuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung
Punktzahl700Faktor1,02,33,5
Punktwert Ct.5,82873Gebühr €40,8093,84142,80

Schnellübersicht zum Kommentar:

Berechnungsfähig
für
– 
Vestibulum- oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (GOZ-Nr. 3240)
– 
für „kleineren Umfang“ nach der GOZ-Nr. 3240: dies bedeutet den Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen bzw. gleicher Größe an zahnlosen Kieferabschnitten
– 
Gingivaextensionsplastik (GOZ-Nr. 3240)
– 
partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik (GOÄ-Nr. 2675)
– 
totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur (GOÄ-Nr. 2676)
– 
submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als alleinige Leistung (GOÄ-Nr. 2677)
Abgegolten
– 
Erstversorgung der Wunde
Zusätzlich berechnungsfähig
– 
Untersuchungen und Beratungen (GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 1 ff.)
– 
Röntgendiagnostik (GOÄ-Nrn. 5000 ff.)
– 
Schmerzausschaltung (GOZ-Nrn. 0080 bis 0100)
– 
Knochenresektion (GOZ-Nr. 3230)
– 
Tuberplastik (GOZ-Nr. 3250)
– 
Nachbehandlungen
– 
Wundkontrolle (GOZ-Nr. 3290)
– 
Wundbehandlungen (GOZ-Nrn. 3300, 3310)
– 
Schleimhauttransplantation (GOZ-Nr. 4130)
– 
Bindegewebstransplantation (GOZ-Nr. 4133)
– 
Zuschlag GOZ-Nr. 0120 für die Anwendung eines Lasers bei der GOZ-Nr. 3240
– 
Zuschlag GOZ-Nr. 0510 bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen bei der GOZ-Nr. 3240
– 
weitere parodontologische Leistungen (Abschnitt E)
– 
implantologische Leistungen (Abschnitt K)
– 
Schleimhauttransplantation (GOÄ-Nr. 2386)
– 
Spalthauttransplantation (GOÄ-Nr. 2382)
– 
Verbandsplatte (GOÄ-Nrn. 2700, 2702)
– 
weitere chirurgische Leistungen aus der GOÄ (z. B. Wundversorgung, Knochenchirurgie, Chirurgie der Körperoberfläche, MKG-Chirurgie)
– 
Neurolyse des Nervus mentalis (GOÄ-Nrn. 2583, 2584 nur für ärztlich Approbierte möglich, da nicht geöffneter Bereich nach § 6 Abs. 2 GOZ, ansonsten analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ gegeben)
– 
u. v. m.
Auslagen
Folgende Materialien sind infolge der Allgemeinen Bestimmung Satz 3 Abschnitt D (Chirurgie) gesondert berechnungsfähig:
– 
Materialien zur Förderung der Blutgerinnung sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen
– 
atraumatisches Nahtmaterial
– 
eingebrachtes Knochenersatzmaterial
– 
eingebrachtes regeneratives Material (Barrieremembrane etc.)
– 
Material zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
Zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor) z. B. für Verbandsplatten sind als Auslagen gesondert berechnungsfähig. Die Laborrechnung(en) ist (sind) der Liquidation beizufügen.
Nicht berechnungsfähig
– 
für Beseitigung störender Schleimhautbänder (GOZ-Nr. 3210)
– 
für einen OP-Bereich von nicht größer als zwei Zähnen bzw. entsprechender Größe bei zahnlosem Kieferabschnitt die GOÄ-Nrn. 2675, 2676, 2677
– 
für Tuberplastik (GOZ-Nr. 3250)
– 
für plastische Deckung bei Wundversorgung (GOÄ-Nr. 3100)
– 
für plastische Deckung einer eröffneten Kieferhöhle (GOÄ-Nr. 3090)
– 
für Hautlappenplastiken (GOÄ-Nrn. 2381, 2382)
– 
für (Schleim-)Hauttransplantationen
Besonderheiten
– 
Zuschlag GOZ-Nr. 0120 zu GOZ-Nr. 3240 für die Anwendung eines Lasers
– 
Zuschlag GOZ-Nr. 0510 zu GOZ-Nr. 3240 bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
– 
zur GOÄ-Nr. 2675 ist Zuschlag nach GOÄ-Nr. 444 möglich
– 
zur GOÄ-Nr. 2676 ist Zuschlag nach GOÄ-Nr. 445 möglich
– 
zur GOÄ-Nr. 2677 ist Zuschlag nach GOÄ-Nr. 443 möglich
– 
zu den GOÄ-Nummern ist ein Zuschlag für die Anwendung eines Lasers (GOÄ-Nr. 441) und für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ-Nr. 440) möglich
Bestimmung der Gebührenhöhe
Gemäß § 5 Abs. 2 der GOZ erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von:
Erhöhte Schwierigkeit der Leistung/des Krankheitsfalls wegen …
Überdurchschnittlicher Zeitaufwand der einzelnen Leistung wegen …
Besondere Umstände bei der Ausführung durch …
z. B.:
– 
Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
– 
problematische Kreislaufverhältnisse
– 
besonders ausführliche Besprechung der Behandlungsindikation
– 
erschwerte Kommunikation
– 
verminderte psychische Belastbarkeit
– 
erschwerter Mundzugang (Mundsperre, Adipositas, Herpes u. Ä.)
– 
eingeschränkte Mundöffnung (Kieferklemme)
– 
erschwerte Freistellung des Behandlungsfeldes bei erhöhtem Muskeltonus (Wange, Zunge)
– 
motorische Instabilität der Zunge/Makroglossie
– 
vermehrter Speichelfluss
– 
erhöhter Würgereiz
– 
erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
– 
erschwerende anatomische Besonderheiten im Bereich der Plastik
– 
erhöhte intraoperative Blutung
– 
besonders behutsames Vorgehen bei sehr zarter Schleimhaut
– 
besondere Nahttechniken
– 
Kombination mit weiterer Weichgewebschirurgie
– 
Kombination mit augmentativer Chirurgie
– 
Operation im Bereich von Implantaten
– 
u. v. m.
Unterschiede zur GOZ '88
– 
Aufnahme der Gingivaextensionsplastik in die Leistungslegende der GOZ-Nr. 3240.
– 
Konkretisierung der Leistungslegende, dass ein Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen bzw. gleicher Größe an zahnlosen Kieferabschnitten das Kriterium des „kleineren Umfangs“ erfüllt.
– 
Größere Sulcusplastiken werden demnach nach den GOÄ-Nrn. 2675, 2676 oder 2677 berechnet.
– 
unveränderte Punktzahl der GOZ-Nr. 3240