GOÄ 2680, 2681 Einrenkung der Luxation und der alten Luxation des Unterkiefers - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand März 2015 (109. EL)
Asgard-Verlag

BEMA / Ergänzende GOÄ-Gebührennummern / GOÄ 2680, 2681 Einrenkung der Luxation und der alten Luxation des Unterkiefers /

Einrenkung der Luxation und der alten Luxation des Unterkiefers

GOÄ 2680, 2681 Einrenkung der Luxation und der alten Luxation des Unterkiefers

Abschnitt L. IX. des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Nrn. 2680 und 2681
Einrenkung der Luxation und der alten Luxation des Unterkiefers
Abr.-Nr.LeistungBewertungszahl
2680
Einrenkung der Luxation des Unterkiefers
12
Abr.-Nr.LeistungBewertungszahl
2681
Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers
45

Abrechnungsbestimmungen zur GOÄ:

Zu GOÄ-Nrn. 2680 und 2681:

Keine
Allgemeine Bestimmungen
Zur Erbringung der in Abschnitt L. aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Richtlinien:

A. 
2. 
Die vertragszahnärztliche Versorgung umfasst die Maßnahmen, die geeignet sind, Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer nach dem wissenschaftlich anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu verhüten, zu heilen, durch diese Krankheiten verursachte Beschwerden zu lindern oder Verschlimmerungen abzuwenden, soweit diese Maßnahmen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mit verantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an der Krankenbehandlung dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.
A. 
4. 
Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt der Zahnarzt nach entsprechender Aufklärung und unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen. Der Zahnarzt hat auf eine zweckmäßige Verwendung der von der Gemeinschaft aufgebrachten Mittel der Krankenversicherung zu achten. Das Maß des medizinisch Notwendigen darf nicht überschritten werden. Die diagnostischen Maßnahmen und die Therapie haben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen.
B. 
VI. 1. 
Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören
a) 
das Entfernen von Zähnen oder deren Wurzeln,
b) 
chirurgische Eingriffe bei Mund- und Kieferkrankheiten, wenn die Heilung durch andere Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht so schnell zu erreichen ist.

Schnellübersicht zum Kommentar:

Abrechnungsfähig
– 
manuelle Einrenkung der frischen Luxation des Unterkiefers (Nr. 2680)
– 
manuelle Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers (Nr. 2681)
– 
manuelle Einrenkung einer einseitigen oder doppelseitigen Luxation nur einmal je Unterkiefer
Zusätzlich abrechnungsfähig
– 
zirkulärer Verband des Kopfes (Nr. 8204)
– 
Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer (Nr. 2698)
– 
Frakturversorgungen bei traumatischer Luxation (z. B. Nrn. 2688, 2690, 2691, 2699)
– 
zahnärztliche Leistungen des BEMA und des geöffneten Teils des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
Auslagen
sind gesondert abrechnungsfähig
– 
Praxisverbrauchsmaterial (Abformmaterialien, Kunststoff, Draht, weitere Schienungs- und Fixationselemente)
– 
Versandkosten an das gewerbliche Labor
– 
Zahntechnische Leistungen: Material- und Laborkosten z. B. für Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen oder Schienen/Schienungen
Nicht abrechnungsfähig
– 
operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks (Nr. 2682)
– 
andere Einrenkungen als die des Unterkiefers
neben den Nrn. 2680 und 2681
– 
Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ
Abrechnung
– 
Abrechnung entsprechend regionaler Vorgaben der zuständigen KZV über die KCH-Quartalsabrechnung
– 
mittels elektronischer Datenübermittlung
– 
auf maschinell verwertbaren Datenträgern (z. B. Diskette)
– 
nur dann über Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankung und Kieferbruch (BEMA-Teil 2 – KG/KB-Monatsabrechnung), wenn Leistungen im Rahmen von Behandlung von Kiefergelenkserkrankung oder Kieferbruch erforderlich sind. Regionale Unterschiede sind zu beachten.

Kommentar:

1 Begriffsbestimmung und Indikation

Als Luxation des Unterkiefers wird die Verschiebung des Gelenkköpfchens des Unterkiefers aus seiner Gelenkpfanne bezeichnet. Luxationen des Unterkiefers können ein Gelenkköpfchen (einseitige Luxation) oder beide Gelenkköpfchen (doppelseitige Luxation) betreffen.
Die Luxation nach vorn kommt am häufigsten vor. Der Gelenkkopf tritt dabei über das Tuberculum articulare (Gelenkhöcker) nach vorn und wird in dieser Stellung durch die mundschließende Muskulatur und die Gelenkbänder fixiert. Als Ursachen kommen in Betracht:
– 
Traumata, auch kombiniert mit einer Fraktur des Unterkiefers (Luxationsfraktur).
– 
Maximal weite Kieferöffnungen, z. B. bei einer zahnärztlichen Behandlung und beim Gähnen.
Bei der doppelseitigen Luxation verbleibt der Unterkiefer in einer Vorbissstellung. Der Mund ist halb offen, es bestehen nur geringe Bewegungsspielräume, der Schluss der Zahnreihen (Schlussbiss) ist nicht möglich.
Bei einer einseitigen Luxation ist der Unterkiefer zur gesunden Seite hin verschoben, woraus eine Gesichtsasymmetrie resultiert.
Die Therapie besteht bei frischen Luxationen in der manuellen Reposition (Einrenkung) mit einem speziellen Handgriff (nach Hippokrates).
Bei einer traumatischen Luxation ist zur Einrenkung des Unterkiefers in den meisten Fällen eine Narkose notwendig. Nach dem Einrenken wird der Unterkiefer durch einen elastischen Kopfverband oder eine intramaxilläre Fixation (Verbindung von Ober- und Unterkiefer durch Schienen und Drahtligaturen oder Gummizügen) ruhiggestellt.
Als „habituell“ werden Luxationen bezeichnet, die schon bei gewöhnlicher Inanspruchnahme des Gelenks immer wieder auftreten. Eine Überbeweglichkeit des Halteapparates des Kiefergelenks sowie eine Überfunktion bestimmter Muskelgruppen kommen als Ursachen in Betracht.
Habituelle Luxationen sind in der Regel einfacher zu reponieren als erstmalig aufgetretene. Je früher die Reposition stattfindet, desto leichter ist sie durchführbar. Bei fortbestehender Luxation kommt es zu schmerzreflektorischen Muskelverspannungen, die der Reposition entgegenstehen. In solchen Fällen ist die Reposition ggf. unter Lokalanästhesie bestimmter Muskelgruppen oder unter Narkose durchführbar.
Bei alten Luxationen kann die Einrenkung durch manuelle Reposition undurchführbar sein, weil bereits eine bindegewebige Fixierung des Gelenkkopfs in der luxierten Position eingetreten ist und die Gelenkpfanne mit Narbengewebe ausgefüllt ist. In solchen Fällen muss die Reposition operativ durchgeführt werden (siehe Nr. 2682: Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks).
Subluxationen liegen vor, wenn Diskus und Gelenkkopf gegeneinander verschoben sind. Bei einer Subluxation des Gelenkkopfes vor den Diskus ist die Mundöffnung nicht behindert. Der Zusammenbiss ist auf der kranken Seite gestört und die Mittellinie weicht zur gesunden Seite ab. Bei der doppelseitigen Subluxation befindet sich der Unterkiefer in leichter Vorbissstellung. Die Therapie der Subluxation besteht wie bei der Luxation in der Einrenkung, die allerdings häufig unter Narkose erfolgen muss.

2 Abrechnung der Leistung

2.1 Leistungsinhalt

Die Nr. 2680 ist für eine manuelle, nicht chirurgische Einrenkung der frischen Luxation des Unterkiefers abrechnungsfähig. Da die Leistungsbeschreibung die „Einrenkung des Unterkiefers“ enthält, ist Nr. 2680 auch für die Einrenkung einer doppelseitigen Luxation nur einmal je Unterkiefer abrechenbar.
Die Reposition alter Luxationen ist schwieriger als die Reposition einer frischen Luxation, daher sind unterschiedliche Bewertungszahlen vorgesehen, die dem unterschiedlichen Aufwand Rechnung tragen sollen. Auch die Nr. 2681 ist für eine manuelle, nicht chirurgische Einrenkung – in diesem Fall aber der alten Luxation des Unterkiefers – abrechnungsfähig.
Da auch diese Leistungsbeschreibung die „Einrenkung des Unterkiefers“ enthält, ist die Nr. 2681 auch für die Einrenkung einer doppelseitigen alten Luxation nur einmal je Unterkiefer abrechenbar.
Die Nrn. 2680 und 2681 sind nicht abrechenbar für die operative Einrenkung einer Luxation des Unterkiefers, hierfür ist Nr. 2682 abzurechnen.
Andere Einrenkungen als die des Unterkiefers (z. B. von Zähnen oder von Bruchstücken des Alveolarfortsatzes) sind nicht nach den Nrn. 2680 und 2681 abrechenbar.
Wird nach dem Einrenken des Unterkiefers ein Kopfverband oder eine intramaxilläre Fixation erforderlich, sind diese Leistungen nach den Nrn. 8204 bzw. 2698 gesondert abrechenbar.
Wird nach dem Einrenken das Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen erforderlich, ist Nr. 2700 daneben abrechnungsfähig.

2.2 Abrechnung von Material- und Laborkosten

Für die Abrechnung von Praxisverbrauchsmaterialien (z. B. Abformmaterial, Kunststoff, Draht- und andere Schienungselemente) bei Versicherten der Primärkrankenkassen gelten regionale Vereinbarungen, die bei der zuständigen KZV zu erfragen sind.
Im Ersatzkassenbereich gilt, dass Material- und Laborkosten, die bei der Verwendung von Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen oder Schienenverbänden entstehen, in der tatsächlichen Höhe abrechnungsfähig sind. Soweit eine Abrechnung über BEMA-Teil 2 (Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels und Kiefergelenkserkrankungen) erfolgt, ist eine spezifizierte Rechnung über die Material- und Laborkosten beizufügen. Daneben sind Kosten für Abformmaterialien und Versand mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,60 EUR (Stand 01.01.2002) je Behandlungsfall abrechnungsfähig.
Für die Abrechnung von Versandkosten bei Versicherten der Primär- und Ersatzkassen gelten ggf. regionale Vereinbarungen, die bei der zuständigen KZV zu erfragen sind.
Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen ist das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V (BEL-II) maßgeblich.
Soweit bei der Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels zahntechnische Leistungen erforderlich sind, die nicht im BEL-II enthalten sind, können diese nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden.
Die Abrechnung der Nrn. 2680 und 2681 erfolgt entweder über den KCH-Erfassungsschein (BEMA-Teil 1 – KCH-Quartalsabrechnung) oder über das Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankung und Kieferbruch (BEMA-Teil 2 – KG/KB-Monatsabrechnung). Hierbei sind regionale Unterschiede der Vorgaben der Landes-KZVen zu beachten.