Kommentar:
1 Begriffsbestimmung und Indikation
Das Ziel der Anwendung von Lokalanästhetika (wörtlich: Arzneimittel zum Herbeiführen einer Unempfindlichkeit) in der Zahnheilkunde ist die örtliche Verminderung bzw. Ausschaltung von subjektivem Schmerzempfinden bei zahnärztlichen Eingriffen. Ohne die Anwendung von Lokalanästhetika wären viele zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen oft nicht in einer dem Patienten zuzumutenden Art und Weise durchführbar (z. B. Präparationen für Füllungen und Zahnersatz, chirurgische Maßnahmen, parodontalchirurgische Maßnahmen).
Die Infiltrationsanästhesie zählt zusammen mit der Leitungsanästhesie zu den Injektionsanästhesien, d. h., mittels einer Spritze und einer Nadel wird eine bestimmte Menge an Lokalanästhetikum ins Gewebe injiziert (eingespritzt). Hierbei kommen in der modernen Zahnheilkunde in der Regel Einmalspritzen und -nadeln zur Anwendung. Bei wieder verwendbaren Spritzensystemen (Karpulenspritzen, Zylinderampullenspritzen) werden im allgemeinen Einmalnadeln verwendet.
Die Infiltrationsanästhesie hat zum Ziel, die Schmerzrezeptoren und feinen Nervenäste eines bestimmten, sehr begrenzten Behandlungsgebietes zu erfassen, um in diesem Gebiet schmerzfrei zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen durchführen zu können. In der Regel wird hierzu ein Anästhesiedepot in das das jeweilige Behandlungsgebiet umgebende Weichgewebe injiziert.
Im zahnärztlichen Arbeitsbereich werden Infiltrationsanästhesien nur innerhalb der Mundhöhle (intraoral) angewandt.
Ob eine Infiltrationsanästhesie oder eine Leitungsanästhesie (vgl. BEMA-Nr.
41) erfolgen muss, hängt u. a. von der Größe des Eingriffs sowie von den gegebenen anatomischen Besonderheiten des zu anästhesierenden Gebietes ab.
Ein kompakter Knochen ist z. B. für ein Lokalanästhetikum undurchlässig, während ein spongiöser (schwammiger) Knochen das Anästhetikum leicht diffundieren lässt. Dies führt dazu, dass im Unterkieferseitenzahnbereich fast ausschließlich die Leitungsanästhesie das Mittel der Wahl ist, während im Oberkiefer meistens die Infiltrationsanästhesie zur Anwendung kommt. Chirurgische Eingriffe mit der Notwendigkeit eines größeren Anästhesiefeldes bilden davon immer eine Ausnahme. Hier entscheidet alleine der Arzt über die Anästhesieform.
In den üblichen Lokalanästhetika sind einerseits zum Erreichen einer größeren Anästhesietiefe und andererseits zum Erreichen einer relativen Blutarmut im Operationsgebiet in unterschiedlicher Konzentration Vasokonstringentien (Medikamente, die die Gefäße verengen) enthalten. Das bewusste Erzielen einer relativen Blutarmut kann eine zusätzliche Indikation zur Durchführung von Lokalanästhesien sein. So werden z. B. im Rahmen einer Parodontalbehandlung unter Leitungsanästhesie zusätzliche Infiltrationsanästhesien zu diesem Zweck angewendet.
Zu den Infiltrationsanästhesien zählen auch die so genannten intraligamentären und intraossären Anästhesien. Bei der intraligamentären Anästhesie wird das Anästhetikum durch spezielle Spritzensysteme direkt in den Zahnhalteapparat eines zu behandelnden Zahnes injiziert, bei der intraossären Anästhesie in den umgebenden Knochen eines zu behandelnden Zahnes.
Eine weitere, seltene zahnärztliche Indikation zur Durchführung von Infiltrations- und/oder Leitungsanästhesien ist das diagnostische Ausschalten der peripheren Reizleitung durch diese Maßnahmen. Insbesondere bei unklaren Schmerzzuständen im Bereich der Zähne oder der Kiefer bzw. des Gesichtsschädels ist diese Maßnahme indiziert. Hierdurch kann z. B. unterschieden werden, ob bei einer chronischen Schmerzsymptomatik ein peripherer, d. h. auf eine Läsion oder Funktionsstörung im peripheren Nervensystem (Nervenwurzeln, Nervengeflechte, einzelne Nerven) zurückzuführender Schmerz oder ein zentraler Schmerz (Schmerzentstehung im Gehirn, z. B. wegen neurodegenerativen Erkrankungen) vorliegt.
Eine weitere seltene Indikation der Infiltrationsanästhesie ist die postoperative Schmerzausschaltung (SG München 03.04.2014,
S 38 KA 522/04). In aller Regel reicht – auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wirtschaftlichkeit – eine postoperative Gabe von Schmerzmitteln zum Erzielen einer suffizienten Schmerzreduktion bzw. -freiheit aus. Nur dann, wenn diese nicht zur gewünschten Schmerzfreiheit führt, ist an eine postoperative Behandlung mit Infiltrationsanästhesien zur Schmerzausschaltung zu denken. In diesen Fällen ist eine sorgfältige Dokumentation zwingend.
1.1 Besonderheiten bei dem Gebrauch der Begriffe Infiltrationsanästhesie und Leitungsanästhesie im BEMA
Im Gebrauch der medizinischen Fachsprache wird unter einer Infiltrationsanästhesie eine Injektionsanästhesie verstanden, bei der die Schmerzrezeptoren und die feinen endständigen Nervenäste in einem bestimmten, sehr begrenzten Behandlungsgebiet erfasst werden.
Unter einer
Leitungsanästhesie wird eine Injektionsanästhesie verstanden, die unter exakter Kenntnis der Nervenverläufe direkt einen Teil der Verlaufsbahn eines den Schmerz leitenden Nervs umspritzt, so dass an dieser Stelle die Fortleitung aller aus dem Versorgungsgebiet dieses Nervs eintreffenden Schmerzimpulse unterbrochen werden.
Zwischen Infiltrations- und Leitungsanästhesie wird in der medizinischen Fachsprache also durch die jeweils tatsächlich angewandte Anästhesietechnik unterschieden.
Dies ist nicht so im BEMA. Der BEMA regelt in einer Vielzahl vereinbarter Abrechnungsbestimmungen der BEMA-Nrn. 40 und
41 und der Richtlinie
B. IV. 6. die Berechenbarkeit der unterschiedlichen Anästhesietechniken. Das Hauptkriterium der Unterscheidung in Infiltrations- und in Leitungsanästhesie ist im BEMA dabei die Lokalisation der Anästhesie bzw. die Art der unter der Anästhesie durchzuführenden gewünschten Behandlung.
So sind im Regelfall Infiltrationsanästhesien dem Oberkiefer, Leitungsanästhesien dem Unterkiefer zugeordnet. Dies gilt für konservierende (zahnerhaltende) wie prothetische Behandlungsmaßnahmen (z. B. Kavitätenpräparation, Kronenpräparation, endodontische Behandlungen), aber auch für chirurgische Maßnahmen gewöhnlichen Umfangs. Leitungsanästhesien werden zudem bei größeren chirurgischen Eingriffen oder bei entzündlichen Prozessen nötig wie z. B. bei der Therapie eines Abszesses (vgl. hierzu Abrechnungsbestimmung 2 der BEMA-Nr.
41).
Im Kieferbereich ist die Schmerzausschaltung in einem Umfang, wie er z. B. für chirurgische Eingriffe erforderlich ist, durch eine Leitungsanästhesie im Sinne des Terminus technicus, d. h. durch einen Einstich allein, in der Regel nicht möglich. Fast immer ist die Schmerzausschaltung in Zahn, Wurzelhaut, Knochen und Schleimhaut nur durch die Kombination der Leitungsanästhesie (im Sinne des Term. techn.) mit einer Infiltrationsanästhesie (im Sinne des Term. techn.) oder einer zweiten Leitungsanästhesie (im Sinne des Term. techn.) zu erzielen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die tatsächlich notwendige technische Kombination zu einer kombinierten Abrechnung der Infiltrations- und Leitungsanästhesie berechtigen würde. Denn nach der Richtlinie
B. IV. 6. ist
„die Infiltrationsanästhesie … neben der Leitungsanästhesie in der Regel nicht angezeigt. Dies gilt nicht bei der Parodontalbehandlung.“ Dies bedeutet, dass mit Ausnahme der Parodontalbehandlung (und der chirurgischen Behandlung, vgl. Abrechnungsbestimmung 3 der BEMA-Nr.
41) die kombinierte Abrechnung der BEMA-Nrn. 40 und
41 auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss.
2 Abrechnung
2.1 Leistungsinhalt
Die BEMA-Nr. 40 umfasst die Infiltrationsanästhesie, die BEMA-Nr.
41 die Leitungsanästhesie.
Man muss heute davon ausgehen, dass jeder schmerzhafte Eingriff für den Patienten durch eine Anästhesie auch im Rahmen vertragszahnärztlicher Behandlung erträglich gemacht werden kann. Eine Zuzahlung bei der Infiltrations- oder Leitungsanästhesie durch den Patienten ist nicht zulässig.
Sowohl im Rahmen der konservierenden, prothetischen (vgl. Abschnitt 2.5), parodontalchirurgischen als auch chirurgischen zahnärztlichen Behandlung ist die Infiltrationsanästhesie indiziert bzw. kann sie indiziert sein. Darüber hinaus existiert auch die gezielte regionale Schmerzausschaltung in schwierigen Krankheitsfällen zu diagnostischen Zwecken.
In der konservierenden Behandlung kann die
Anästhesie z. B. bei der Kavitätenpräparation dann angezeigt sein, wenn eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst ohne Anästhesie nicht möglich ist.
Bei der chirurgischen Behandlung im Oberkiefer wird der Schmerz in der Regel durch Infiltrationsanästhesie ausgeschaltet, bei größeren Eingriffen oder bei entzündlichen Prozessen durch Leitungsanästhesie, wenn nötig kombiniert durch Leitungs- und Infiltrationsanästhesie. Im Unterkiefer ist die Leitungsanästhesie in der Regel angezeigt (vgl. Richtlinie
B. IV. 6.).
Nicht jeder Einstich und nicht jedes Depot des Betäubungsmittels kann nach BEMA-Nrn. 40 oder
41 einzeln abgerechnet werden. Die für die Schmerzausschaltung in einem Bereich erforderlichen Maßnahmen sind in der Regel mit den BEMA-Nrn. 40 oder
41 abgegolten.
Allerdings sind auch die Abrechnungsbestimmungen zu berücksichtigen, nach denen die BEMA-Nrn. 40 und/oder
41 je selbstständig notwendiger Anästhesie abgerechnet werden. Derartige eigenständige Notwendigkeiten bestehen beispielsweise bei langer Dauer des Eingriffs oder bei Eingriffen, für die eine Schmerzausschaltung nur durch eine Kombination von Leitungs- und Infiltrationsanästhesie möglich ist.
Aufgrund der anatomischen Verhältnisse gibt es Zahnbereiche, in denen in der Regel die Infiltrationsanästhesie ausreichend ist, während in anderen Bereichen eine Schmerzausschaltung nur durch die höher bewertete Leitungsanästhesie (BEMA-Nr.
41) erreicht werden kann. Die Abrechnungsbestimmungen zu den BEMA-Nrn. 40 und
41 und die Richtlinie
B. IV. 6. versuchen dies klarzustellen.
Aus diesen Abrechnungsbestimmungen ergibt sich folgende Abgrenzung bei chirurgischen Eingriffen:
Die Infiltrationsanästhesie (BEMA-Nr. 40) kann abgerechnet werden:
1. | in der Regel bei allen Zähnen des Oberkiefers. Leitungsanästhesien sind darüber hinaus ggf. nötig: a) | bei entzündlichen Prozessen, die eine Infiltrationsanästhesie nicht zuließen, | b) | bei größeren chirurgischen Eingriffen; |
|
2. | im Unterkiefer, wenn im Ausnahmefall (z. B. im Frontzahnbereich; bei parodontal abgebauten, stark gelockerten Zähnen; bei bereits stark resorbierten Milchzähnen) eine Leitungsanästhesie nicht erforderlich ist. |
Die
Leitungsanästhesie (BEMA-Nr.
41) kann abgerechnet werden:
1. | in der Regel bei allen Zähnen des Unterkiefers, |
2. | im Oberkiefer a) | bei entzündlichen Prozessen, die eine Infiltrationsanästhesie (allein) nicht zulassen, | b) | bei größeren chirurgischen Eingriffen (vgl. Beispiel 2.2.1). |
|
Die Infiltrationsanästhesie und Leitungsanästhesie können zusammen abgerechnet werden:
1. | bei größeren Eingriffen im Ober- und Unterkiefer in besonders gelagerten Fällen, in denen Maßnahmen zur Anästhesietiefe erforderlich werden, die über das Ausmaß der BEMA-Nr. 41 (Leitungsanästhesie) allein hinausgehen, |
2. | evtl. im Unterkiefer auch bei der Entfernung von Frontzähnen wegen der Anastomosen (vgl. Kommentar zu BEMA-Nr. 41). |
Der Zahnarzt muss dabei beachten, dass die Begriffe „Infiltrationsanästhesie“ und „Leitungsanästhesie“, wie sie der BEMA gebraucht, nicht identisch mit den entsprechenden Terminis technicis sind.
Soweit die Leitungsanästhesie in Frage kommt, ist in der Regel die
intraorale (BEMA-Nr.
41 a) ausreichend.
Die Kosten der Anästhetika sind mit den Gebühren abgegolten.
2.2 Beispiele
2.2.1 Beispiel für den Oberkiefer:
Schmerzausschaltung zur Extraktion des ersten oberen Molaren.
Erforderlich sind:
1. | Submuköses Depot des Betäubungsmittels im buccalen Bereich des Zahnes (Term. techn.: Infiltrationsanästhesie). |
2. | Depot in der Gaumenschleimhaut (Term. techn.: Infiltrationsanästhesie). Sofern ein Depot an das Foramen palatinus majus (Term. techn.: Leitungsanästhesie) gelegt wird, ist dies nicht als Leitungsanästhesie abrechenbar (vgl. Abrechnungsbestimmung 2 der BEMA-Nr. 41). |
Diese Maßnahmen zusammen werden durch den einmaligen Ansatz der BEMA-Nr. 40 abgegolten.
Bestimmte, klar nach BEMA-Nummern definierte, so genannte „größere chirurgische Eingriffe“ (z. B. Osteotomien, Wurzelspitzenresektionen, Knochenchirurgie, präprothetische Chirurgie) können dagegen auch im Oberkiefer unter Leitungsanästhesie (z. B. des Nervus palatinus majus; Tuberanästhesie) im Sinne des BEMA behandelt und abgerechnet werden.
Dies gilt ebenfalls bei Vorliegen akuter entzündlicher Prozesse des Oberkiefers.
Auch die Kombination von Infiltrations- und Leitungsanästhesie ist in Ausnahmefällen (z. B. Anästhesietiefe) berechenbar.
Nicht einhergehen mit der Abrechnung einer Leitungsanästhesie dürfen chirurgische Maßnahmen im Oberkiefer nach BEMA-Nrn.
43 bis
46 (Extraktionen) und BEMA-Nrn.
49 und
50 (Exzisionen). Dies definiert die Abrechnungsbestimmung 2 der BEMA-Nr.
41.
2.2.2 Beispiel für den Unterkiefer:
Schmerzausschaltung zur Extraktion des ersten unteren Molaren.
Erforderlich sind:
1. | Ein Depot des Betäubungsmittels am Foramen mandibulae (Term. techn.: Leitungsanästhesie), |
2. | ein Depot des Betäubungsmittels im Bereich des Nervus lingualis (Term. techn.: Leitungsanästhesie), |
3. | ein Depot in der Umschlagfalte (Term. techn.: Infiltrationsanästhesie) an den Nervenendigungen des Nervus buccalis oder ein Depot im Bereich des Nervus buccalis an der Vorderkante des aufsteigenden Astes (Term. techn.: Leitungsanästhesie). |
Diese Maßnahmen zusammen werden durch den
einmaligen Ansatz der BEMA-Nr.
41 abgegolten.
Wenn es die Anästhesietiefe erfordert oder bei (parodontal-)chirurgischen Maßnahmen ist ggf. die Kombination mit der Infiltrationsanästhesie abrechenbar.
2.3 Abrechnung bei intraligamentärer Anästhesie
Seit 1986 kann nach Abrechnungsbestimmung 4 die
intraligamentäre Anästhesie nach Nr. 40 abgerechnet werden. Hierdurch wurde auch dieser Anästhesiemethode für den Einzelzahnbereich abrechnungstechnisch Rechnung getragen. Der besondere Vorteil, dass oftmals von der Leitungsanästhesie kein Gebrauch gemacht werden muss und somit dem Patienten das lang anhaltende „Taubheitsgefühl“ der Lippe und der Kieferhälfte erspart bleibt, wurde auch abrechnungstechnisch berücksichtigt. So kann die Nr. 40 auch für zwei nebeneinander stehende Zähne
je Zahn einmal berechnet werden, wenn beide Zähne intraligamentär anästhesiert werden.
2.4 Besonderheiten bei der Berechenbarkeit der Anästhesiehäufigkeit im BEMA
Die Abrechnung von Nr. 40 hat unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen, dass die Anwendung dieser Leistung die Schmerzausschaltung des Operationsfeldes als Ganzes zum Ziel hat. Im Kieferbereich müssen mit nur einer geringfügigen Ausnahme
immer die Gebiete von mindestens zwei Nervenästen betäubt werden, wenn die Betäubung des Operationsfeldes erreicht werden soll. So muss im Oberkiefer z. B. in die Umschlagfalte über dem Zahn und in den Gaumen „eingespritzt“ werden. Obwohl es sich im Sinne des Terminus technicus um zwei Infiltrationsanästhesien handelt, kann nur einmal Nr. 40 abgerechnet werden (s. auch Komm. zu Nr.
41). Ebenso ist es unzulässig, die Abrechnung der Nr. 40 nach der Zahl der verbrauchten Menge (Ampulle oder Carpule) vorzunehmen. Für die Abrechnung ist allein der Zahnbereich ausschlaggebend, der betäubt werden soll.
Wird das Schmerzempfinden von mehreren nebeneinander stehenden Zähnen mittels Infiltrationsanästhesie ausgeschaltet, so ist nicht jede tatsächlich durchgeführte Injektion, sondern eine Anästhesie auf je zwei nebeneinander stehende Zähne bezieh- bzw. berechenbar. Die Abrechnungsbestimmung 2 zu BEMA-Nr. 40 besagt, dass für zwei nebeneinander stehende Zähne die BEMA-Nr. 40 nur einmal berechnet werden kann. Werden mehr als zwei Zähne in einer Sitzung extrahiert, kann jeweils für zwei nebeneinander stehende Zähne die BEMA-Nr. 40 einmal berechnet werden. Allerdings existieren auch hiervon Ausnahmen (z. B. die nebeneinander stehenden Frontzähne 1 und 21 bzw. 31 und 41; intraligamentäre Anästhesie).
Infiltrationsanästhesien sind pro Sitzung an derselben Stelle nur einmal berechenbar. Ausgenommen hiervon sind lang dauernde Eingriffe. Ab 01.01.2004 ist durch die Abrechnungsbestimmung 3 der BEMA-Nr. 40 klargestellt, dass dies auch für lang dauernde konservierende, prothetische oder parodontologische Behandlungsmaßnahmen gilt. Dann ist die BEMA-Nr. 40 ein zweites Mal abrechnungsfähig.
Nicht berechnungsfähig ist die Wiederholung einer Anästhesie jedoch dann, wenn es sich vor Beginn des Eingriffs herausstellt, dass nicht das gesamte Operationsfeld betäubt ist oder die Betäubung aus irgendwelchen Gründen nicht ausreicht. Diese
Nachinjektion kann auch dann nicht berechnet werden, wenn eine neue Ampulle bzw. Karpule hierzu verwendet werden muss.
An die Art der Dokumentation der Anästhesie wird dann ein besonders hoher Anspruch zu legen sein, wenn eine besondere Anästhesiehäufigkeit vorliegt. Nach dem SG Marburg (Az.:
S 12 KA 70/13 vom 25.09.2013) muss aus der Dokumentation bzw. dem OP-Bericht ersichtlich sein, nach welcher Zeit in Bezug auf den Operationsverlauf in welchem Bereich die einzelnen Anästhesien verabreicht worden sind.
2.5 Schmerzausschaltung bei der Versorgung mit Kronen
oder BrückenDie erforderliche Schmerzausschaltung bei der Versorgung mit Kronen und Brücken ist ebenfalls Teil der vertraglichen zahnärztlichen Versorgung (zu außervertraglichem Zahnersatz vgl. Abschnitt 2.7). Die Schmerzausschaltung kann bei der Pfeilerpräparation, bei der Abformung, bei eventuellen Zwischeneinproben und beim Eingliedern erforderlich werden. In Ausnahmefällen kann auch das Beschleifen der Antagonisten eine Schmerzausschaltung erforderlich machen.
Die Abrechnung erfolgt nicht auf dem Heil- und Kostenplan, sondern im Rahmen der konservierend-chirurgischen Abrechnung mit dem Zusatz „5“ im Bemerkungsfeld. Damit werden die Kosten voll von der Krankenkasse getragen.
2.6 Narkose (zentrale Anästhesie) und Analgosedierung
Unter einer Narkose wird die spezifische, durch betäubende Arzneimittel reversibel hervorgerufene Ausschaltung der Funktion weiter Teile des zentralen Nervensystems verstanden. Unter einer Analgosedierung wird ein Verfahren verstanden, bei dem durch die Kombination schmerzstillender Medikamente (Analgetika) und beruhigender Medikamente (Sedativa) ein Bewusstseinszustand erreicht wird, bei dem der Patient einerseits ansprechbar ist und (im Unterschied zur Narkose) selbstständig atmet, andererseits in seiner Wachheit und Aufmerksamkeit so weit eingeschränkt ist, dass die gewünschten Behandlungsmaßnahmen ohne Angst- und Abwehrreaktion vorgenommen werden können.
Nach den ab dem 01.01.2004 geltenden Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung gehört eine Narkose oder Analgosedierung dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist.
Die Leistung der Narkose oder Analgosedierung ist als vertragsärztliche Leistung zu erbringen. Sie kann demnach nur über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden. Mit der Einführung des neuen EBM und dessen Weiterentwicklungen ist die Narkose selbst auch in der ärztlichen Abrechnung Regeln unterworfen:
– | Alle Narkosen in Zusammenhang mit zahnärztlichen Indikationen werden im EBM nach Kapitel 5 abgerechnet. Dieses Kapitel steht nur niedergelassenen oder ermächtigten Narkosefachärzten zur Abrechnung offen. |
– | Nach dem geänderten Indikationenkatalog vom 01.01.2007 sind Narkosen zu Lasten der GKV und im Kapitel 5 EBM nur noch unter bestimmten Voraussetzungen abrechenbar, die ihrerseits im EBM festgelegt sind. |
– | Narkosen sind mit der Honorarreform vom 01.07.2010 in ihrer Menge begrenzt (budgetiert). Die Mengenbegrenzung wird durch die jeweilige KV festgelegt. |
Die Möglichkeit, wie sie bis zum 31.12.2003 bestand, die Analgesie durch Inhalation vertragszahnärztlich abzurechnen (ehemalige BEMA-Nr. 42), besteht nicht mehr.
Die vom Zahnarzt im Rahmen der Narkose oder Analgosedierung erbrachte zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen können nach wie vor über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.
Zusätzlich zur Analgosedierung ist zur völligen Schmerzausschaltung oftmals eine lokale Anästhesie nach den BEMA-Nrn. 40 oder
41 erforderlich. Die Lokalanästhesie ist dann als erbrachte vertragszahnärztliche Behandlungsmaßnahme ebenfalls über die KZV abrechenbar.
Das Gleiche gilt, wenn zum Zwecke des Erreichens einer relativen Blutarmut im Operationsgebiet bei größeren operativen Eingriffen, hervorgerufen durch den gefäßverengenden Zusatz in vielen Lokalanästhetika, die Lokalanästhesie angewendet wird.
2.7 Schmerzausschaltung bei außervertraglichen Leistungen und Mehrkostenregelung bei Füllungen
Erforderliche Schmerzausschaltungen im Zusammenhang mit außervertraglichen Leistungen (z. B. Implantat) können nur nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dem Patienten direkt in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch für die Entfernung eines Implantats.
Anders verhält es sich bei der ab 01.11.1996 geltenden Mehrkostenregelung bei Füllungen. Wird die Mehrkostenregelung angewandt (z. B. bei einem Inlay), so ist die im Zusammenhang mit dieser Leistung erbrachte Anästhesie dann als Vertragsleistung abzurechnen, wenn eine Anästhesie auch bei der „Vertragsfüllung“ erforderlich gewesen wäre. Wird die Anästhesie nur deshalb notwendig, weil bei der außervertraglichen Füllungstherapie zusätzliche schmerzhafte Therapiemaßnahmen erforderlich werden (z. B. Abformung bei Inlays), so ist die Anästhesie Bestandteil der außervertraglichen Leistungen. Werden aufgrund der außervertraglichen Leistung mehr Anästhesien erforderlich als dies bei einer Vertragsleistung der Fall gewesen wäre (z. B. auch bei der Eingliederung von Inlays), so können die darüber hinausgehenden Anästhesien dem Patienten nur privat nach der GOZ in Rechnung gestellt werden.
Kommt die Mehrkostenregelung bei Füllungen nicht zur Anwendung, weil zum Beispiel auf Wunsch des Patienten intakte Amalgamfüllungen gegen Inlays oder Kunststofffüllungen ausgetauscht werden sollen, so kann auch die erbrachte Anästhesie nicht als Vertragsleistung abgerechnet werden.
2.8 Andere Anästhesie-Verfahren
Die Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) zur Schmerzreduktion kann nicht nach BEMA-Nr. 40 berechnet werden, da sie keine Infiltrationsanästhesie darstellt. Es handelt sich hier um eine außervertragliche Leistung, die nur nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden kann. Gleiches gilt für andere anästhesierende Verfahren (Verfahren zur Steigerung der Unempfindlichkeit), die nicht durch Infiltration von Anästhetikum ihre Wirkung entfalten (z. B. Oberflächenanästhesie [bis zum 31.12.2003 BEMA-Nr. 39], suggestive Verfahren, „übende Verfahren“ etc.). Zur zentralen Anästhesie wird auf Abschnitt 2.6 verwiesen.
2.9 Heilanästhesie
Die Schmerzausschaltung im Rahmen einer so genannten Heilanästhesie – ehemals BEMA-Nr. Ä 29 (IH) – ist ab dem 01.01.2004 nicht mehr im BEMA enthalten. Sie stellt, da wissenschaftlich obsolet, keine vertragszahnärztliche Maßnahme mehr dar und kann daher auch nicht unter der BEMA-Nr. 40 abgerechnet werden.
2.10 Zusätzliche Maßnahmen
Zusätzliche selbstständige Maßnahmen, die möglicherweise im Zusammenhang mit der BEMA-Nr. 40 erbracht werden, jedoch nicht zum Leistungsinhalt gehören, können gesondert berechnet werden.
Dies sind:
– | alle erbrachten abrechnungsfähigen Leistungen. |