24 a–c Wiederherstellung der Funktion von Kronen - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand Juli 2018 (119 EL)
Asgard-Verlag

BEMA / ZE / 24 a–c Wiederherstellung der Funktion von Kronen /

 

24 a–c Wiederherstellung der Funktion von Kronen

Nr.LeistungBewertungszahl
24
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen
a) 
Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen
25
b) 
Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer
Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
43
c) 
Abnahme und Wiederbefestigung einer
provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21
7

Vereinbarte Abrechnungsbestimmungen zum BEMA:

Zu Nr. 24:

1. 
Eine Leistung nach Nr. 24 c kann höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
2. 
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V*) nach Nrn. 24 a, 24 b und 24 c abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 24 a i, 24 b i und Nr. 24 c i zu kennzeichnen.

Richtlinien für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen:

B. Voraussetzungen für Leistungsansprüche der Versicherten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung
4. 
Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist.
Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Dies gilt auch für gleichartige und andersartige Versorgungen.
5. 
Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. Gleichartiger Zahnersatz liegt vor, wenn dieser die Regelleistung beinhaltet und zusätzliche Leistungen hinzukommen.
Versicherte haben Anspruch auf Erstattung bewilligter Festzuschüsse nach § 55 Abs. 5 SGB V, wenn eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird. Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsform (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) als die, welche in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund beschrieben ist, gewählt wird. Eine tatsächlich geplante Versorgung gemäß § 87 Abs. 1a SGB V kann sowohl Regelversorgungsleistungen als auch Leistungen der gleich- und andersartigen Versorgung umfassen.
 
D. Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche
I. Versorgung mit Zahnkronen
20. 
Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.

Schnellübersicht zum Kommentar:

Abrechnungsfähig
– 
BEMA-Nrn. 24 a bis c abrechnungsfähig für die Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen, Wiederherstellung von Verblendungen an Einzelkronen sowie die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen
– 
BEMA-Nr. 24 a:
– 
Wiedereinsetzen einer Krone
– 
Wiedereinsetzen eines Innenteleskops
– 
Wiedereinsetzen eines gegossenen Stiftaufbaus
– 
Wiedereinsetzen eines Schraubenaufbaus
– 
BEMA-Nr. 24 b:
– 
Erneuern, auch Teilerneuern einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen, an einer Krone, auch Teleskopkrone (Vertragsleistung nur im Bereich der Zähne 15 bis 25, 34 bis 44)
Direkte Methode im Mund des Patienten:
Auftragen von Kunststoff, Nacharbeiten und Politur durch den Zahnarzt
Indirekte Methode im Mund des Patienten:
Abformung, Herstellung der Verblendschale/Facette auf einem Modell im zahntechnischen Labor, Befestigen der Verblendschale/Facette durch den Zahnarzt
Indirekte Methode im zahntechnischen Labor:
Entfernung/Abnahme der Krone, provisorische Versorgung, Neuverblendung im zahntechnischen Labor, Wiedereinsetzen der Krone durch den Zahnarzt
– 
Wiedereinsetzen einer Verblendschale, Facette, an einer Krone, auch Teleskopkrone (Vertragsleistung nur im Bereich der Zähne 15 bis 25, 34 bis 44)
– 
BEMA-Nrn. 24 a i und b i abrechnungsfähig für Wiederherstellungsmaßnahmen der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten bei Ausnahmefällen nach Ziffer 36 a der Zahnersatz-Richtlinien
– 
BEMA-Nr. 24 c:
– 
Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone, auch mit Stiftverankerung
– 
höchstens dreimal je Krone abrechnungsfähig
– 
BEMA-Nr. 24 c i abrechnungsfähig für Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone auf Implantaten bei Ausnahmefällen nach Ziffer 36 a der Zahnersatz-Richtlinien
Abgegolten
– 
Beim Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen, auch nach Wiederherstellung im zahntechnischen Labor
– 
Säuberung des Zahnes von eventuell anhaftenden Zementresten
– 
Abformungen, Einproben
– 
Wiedereingliedern (Zementieren) der Krone, des Innenteleskops, des gegossenen Aufbaus, des Schraubenaufbaus
– 
Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
– 
Nachkontrolle
– 
Beim Wiedereinsetzen oder Erneuern einer Facette, Verblendschale oder dergleichen
– 
Abformungen
– 
Bestimmung der Form- und Farbgebung der Verblendung
– 
Ausbessern der Verblendung, z. B. mit Komposite
– 
Überprüfung der Funktion (Okklusion und Artikulation) der Verblendung
– 
Wiederbefestigen einer gelösten Verblendung
– 
Einproben
– 
Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
– 
Nachkontrolle
– 
Beim Abnehmen oder Wiederbefestigen provisorischer Kronen
– 
Abnahme der provisorischen Krone
– 
Säuberung des Zahnes von eventuell anhaftenden Zementresten
– 
Wiederbefestigen der provisorischen Krone
– 
Bestimmung der Form- und Farbgebung der Verblendung
– 
Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
– 
Nachkontrolle
Zusätzlich abrechnungsfähig
z. B.
– 
Untersuchungen und Beratungen (BEMA-Nrn. 01, 04 oder Ä 1)
– 
Röntgenaufnahmen (BEMA-Nrn. Ä 925, Ä 935)
– 
Sensibilitätsprüfung (BEMA-Nr. 8)
– 
Schmerzausschaltung (BEMA-Nrn. 40, 41)
– 
Entfernen einer Krone, eines Innenteleskops, eines gegossenen Aufbaus, eines Schraubenaufbaus, eines abgebrochenen Wurzelstifts (BEMA-Nr. 23)
– 
Aufbaufüllungen aus plastischem Material (BEMA-Nrn. 13 a, 13 b)
– 
Vorbereiten des zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone durch einen gegossenen Aufbau oder einen Schraubenaufbau (BEMA-Nr. 18 a oder b, bei BEMA-Nr. 18 a ggf. i. V. mit BEMA-Nrn. 13 a, 13 b, 13 e, 13 f)
– 
provisorische Versorgung (BEMA-Nrn. 19, 21)
Auslagen
– 
Praxiskosten:
– 
Abformmaterialien
– 
Kunststoff für provisorische Kronen im Zusammenhang mit BEMA-Nrn. 19, 21
– 
Verblendkunststoff (Composites) und dazugehörige Haftvermittler bei direkter Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Verblendung
– 
Kunststoffformgebungshilfen zur Formung der Verblendung
– 
Verankerungselemente, wie Stifte, Schrauben, Angussstifte oder Ausbrennstifte, im Zusammenhang mit BEMA-Nr. 18
– 
Versandkosten an das gewerbliche Labor
– 
Zahntechnische Leistungen:
– 
Material- und Laborkosten (Praxislabor und gewerbliches Labor)
Nicht abrechnungsfähig
– 
BEMA-Nr. 24 c:
– 
für alleiniges Wiedereinsetzen einer provisorischen Krone, es sei denn durch einen anderen Zahnarzt, z. B. Notfalldienst, Patient auf Durchreise o. Ä.
– 
für Wiedereinsetzen temporär eingegliederter definitiver Kronen, es sei denn durch einen anderen Zahnarzt, z. B. Notfalldienst, Patient auf Durchreise, o. Ä.
Abgrenzung vertraglich/außervertraglich
Außervertragliche Leistungen sind z. B.
– 
Wiederherstellung der Funktion außervertraglicher Kronen
– 
Wiederherstellung der Funktion oder Erneuerung von Veneers
– 
Wiederherstellung der Funktion oder Erneuerung von Verblendungen außerhalb des Verblendungsbereichs sowie der nicht vestibulären Verblendanteile
– 
Wiederherstellung von implantatgetragenen Kronen ohne Vorliegen eines Ausnahmefalles
– 
Wiedereinsetzen von Kronen bei offensichtlicher Funktionsuntüchtigkeit auf Wunsch des Patienten
– 
Wiederherstellung der Funktion von nicht wiederherstellenswerten Kronen auf Wunsch des Patienten
Abrechnung
– 
Auf die Dokumentation des Befundes in Teil I. „Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan“ wird verzichtet.
– 
Die Dokumentation der geplanten Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgt im Feld „Bemerkungen“.
– 
Befund-Nr. in Teil II. „Befunde für Festzuschüsse“ des Heil- und Kostenplans
– 
Kostenplanung in Teil III. „Kostenplanung“ des Heil- und Kostenplans (BEMA-Nrn. 24 a und 24 b)
– 
Bezuschussung durch die Krankenkasse in Teil IV. „Zuschussfestsetzung“ des Heil- und Kostenplans (BEMA-Nrn. 24 a und 24 b)
– 
Abrechnung entsprechend regionaler Vorgaben der zuständigen KZV
– 
mittels elektronischer Datenübermittlung
– 
auf maschinell verwertbaren Datenträgern
– 
Material- und Laborkosten durch Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten des zahntechnischen Labors bzw. des praxiseigenen Labors im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern

Kommentar:

1 Begriffsbestimmung und Indikation

1.1 Begriffsbestimmung

Unter den Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen im Sinne der Leistungslegende der Nr. 24 werden ganz verschiedene zahnärztliche Tätigkeiten an Kronen und provisorischen Kronen zusammengefasst, deren Gemeinsamkeit zum einen darin besteht, z. B. durch Abnahme, Reparatur und/oder Wiederbefestigung eines vorhandenen Zahnersatzes eine Neuanfertigung dieses Zahnersatzes zu verzögern bzw. auf absehbare Zeit hin zu vermeiden. Zum anderen werden im Rahmen der Anfertigung neuer endgültiger Kronen zum Überdauern einer mehr oder weniger langen Ausheilungs- bzw. Herstellungsphase provisorische Kronen notwendig (siehe Kommentar zu BEMA-Nrn. 19 und 21), deren Abnahme und Wiederbefestigung während dieser Zwischenphase nach BEMA-Nr. 24 c berechnet wird.
Im Einzelnen differenziert die BEMA-Nr. 24 Maßnahmen
– 
des Wiedereinsetzens einer Krone oder dergleichen (z. B. eines Innenteleskops, eines gegossenen Stiftaufbaus, eines Schraubenaufbaus) – BEMA-Nr. 24 a,
– 
des Wiedereinsetzens oder der Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen (z. B. Teilerneuerung einer Verblendung) – BEMA-Nr. 24 b und
– 
der Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone – BEMA-Nr. 24 c.

1.2 Indikation

1.2.1 Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen (BEMA-Nr. 24 a)

Hat sich eine endgültige Krone oder dergleichen vom Zahnstumpf gelöst oder musste sie zum Zwecke der Wiederherstellung, wie z. B. Löten oder Lasern von Metalldefekten (z. B. Perforationen durch Abrieb, Beschädigung o. Ä.), gelöst werden, ist es möglich, diese – ggf. auch nach entsprechender Wiederherstellung – auf dem Zahnstumpf definitiv wiederzubefestigen.
Solche Maßnahmen können erforderlich sein bei Kronen, Innenteleskopkronen (so genannten Primärkronen), gegossenen Stiftaufbauten, Schraubenaufbauten und genormten konfektionierten Aufbauten (siehe Kommentar zu BEMA-Nrn. 20, 91 und 18).
Handelt es sich um Brückenkonstruktionen, so wird deren Wiederbefestigung nach der BEMA-Nr. 95 abgerechnet (siehe Kommentar zu BEMA-Nr. 95).

1.2.2 Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen (BEMA-Nr. 24 b)

Unter der BEMA-Nr. 24 b sind alle Maßnahmen zur Erneuerung einer Verblendung zusammengefasst. Hierzu gehören das Wiedereinsetzen einer Facette oder Verblendschale ebenso wie die Erneuerung oder Teilerneuerung der Verblendung unabhängig davon, ob die Maßnahmen im oder außerhalb des Mundes geschehen.
Unter einer Facette (Verblendschale) versteht man einen Verkleidungskörper aus zahnfarbenem Kunststoff oder Dentalkeramik, der dem Metallgerüst einer Facetten- bzw. Verblendkrone je nach Konstruktionstechnik auf- bzw. eingelagert ist. Muss diese gänzlich oder in Teilen erneuert werden, so stellt dies eine Maßnahme im Sinne der Leistungslegende der BEMA-Nr. 24 b dar.
Direkt auf dem Zahn mittels Adhäsivtechnik befestigte Keramik-Veneers (zur Begriffsbestimmung und Indikation der Veneers siehe Kommentar zu BEMA-Nr. 20) sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten (siehe Abschnitt 3.) Insofern bezieht sich der in der BEMA-Nr. 24 b verwendete Begriff der Facette oder Verblendschale nur auf solche Verkleidungskörper aus Kunststoff oder Dentalkeramik, die in konstruktivem Zusammenhang mit Kronen mit Verblendmetallkeramik oder mit Verblendkunststoff stehen.
Bei der Erneuerung von Facetten oder Verblendschalen unterscheidet man zwischen folgenden Methoden:

1.2.2.1 Direkte Methode im Mund des Patienten

Bei dieser Methode trägt der Zahnarzt direkt im Mund Kunststoff in den Bereich des Defekts auf. Dieser wird ausgeformt, die Überschüsse werden entfernt. Danach wird der Kunststoff geglättet und poliert.

1.2.2.2 Indirekte Methode im Mund des Patienten

Hierbei wird mittels Abformung im zahntechnischen Labor ein Modell hergestellt. Auf diesem Modell wird die Facette/Verblendschale im Labor hergestellt. Danach wird diese vom Zahnarzt im Mund befestigt.

1.2.2.3 Erneuerung einer Facette/Verblendschale außerhalb des Mundes im zahntechnischen Labor

Diese Methode kann nur bei abgenommenen oder abnehmbaren Kronen (z. B. Teleskopkronen) durchgeführt werden. Bei abgenommenen Kronen wird eine zwischenzeitliche Versorgung des Zahnstumpfs mit einer provisorischen Krone (Nrn. 19, 21) die Regel sein. Nach der Facettenerneuerung muss die abgenommene Krone wiederbefestigt bzw. mit dem abnehmbaren Zahnersatz (Teleskopkrone) neu eingegliedert werden.
Auf Grund der materialtechnischen Überlegenheit der Verblendkeramik (deutlich längere Beständigkeit von Form und Farbe) im Vergleich zu den Verblendkunststoffen werden heutzutage überwiegend Kronen mit Keramik verblendet. Trotz materialtechnischer Verbesserung weisen Verblendkunststoffe auch heute noch einen höheren Abrieb und stärkere Verfärbungsanfälligkeit auf. Als Nachteil der keramischen Verblendungen muss allerdings vermerkt werden, dass im Falle eines keramischen Facettendefekts bzw. -verlusts eine dauerhafte Erneuerung dieser Facette bedeutend schwieriger ist als im Falle von Kunststoff-Facetten. Dies liegt darin begründet, dass der eher chemisch ausgerichtete Verbund zwischen Metallgerüst und Verblendkeramik im Munde des Patienten materialtechnisch nur mit deutlichen Kompromissen behaftet erreicht werden kann, wohingegen der eher mechanisch ausgerichtete Verbund zwischen Metallgerüst und Verblendkunststoff durchaus auch im Mund des Patienten zufriedenstellend wiederhergestellt werden kann. Auch in der erzwungenen Abnahme einer verblendmetallkeramischen Krone, um deren Facette sodann im zahntechnischen Labor unter Laborbedingungen erneuern zu lassen, stellt in der Regel keine geeignete Maßnahme dar, da durch die forcierte Abnahme die Krone (oder gar der Zahnstumpf) so geschädigt werden können, dass eine Neuanfertigung der Krone unausweichlich wird. Es ist daher in jedem Falle einer Facettenbeschädigung oder eines Facettenverlusts individuell zu entscheiden, ob die Erneuerung der Facette tatsächlich langfristigen Erfolg verspricht und somit eine wirtschaftliche Maßnahme darstellt oder ob nicht gegebenenfalls – auch unter Berücksichtigung der oralen Gesamtsituation – in einer Neuanfertigung der Verblendkrone die wirtschaftlichere Lösung liegen kann.

1.2.3 Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach BEMA-Nr. 19 oder 21 (Nr. 24 c)

Im Rahmen der Anfertigung neuer Kronen werden zum Überdauern einer mehr oder weniger langen Ausheilungs- bzw. Herstellungsphase provisorische Kronen (BEMA-Nrn. 19 und 21) notwendig. Die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Kronen kann im Laufe der Tragedauer z. B. bei Zwischeneinproben oder wegen Behandlungskomplikationen wie z. B. einer zeitgleich durchzuführenden Wurzelbehandlung o. Ä. erforderlich werden.

1.3 Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten

Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse der Befundklasse 7 ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat.
Nach Ziffer 36 a in Abschnitt V. der Zahnersatz-Richtlinien „Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)“ gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
– 
bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind.
Folgende Wiederherstellungsmaßnahmen der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten kommen in diesen Ausnahmefällen in Betracht:
Nr. 24 a i:
Hat sich die Einzelkrone (Suprakonstruktion) auf Implantat von ihrem Aufbaupfosten (Substruktur, Abutment, Verbindungselement, Kronenaufbau etc.) gelöst oder musste sie zum Zwecke der Wiederherstellung der Einzelkrone gelöst werden, so kann diese auf dem Aufbaupfosten definitiv wiederbefestigt werden. Dies kann durch Zementieren und/oder Verschrauben der Krone auf der Substruktur erfolgen.
Löst sich jedoch ein Aufbaupfosten (Substruktur, Abutment, Verbindungselement, Kronenaufbau etc.) vom Implantat und wird diese Verbindung wiederhergestellt, so betrifft diese Wiederherstellungsmaßnahme nicht die Krone im Sinne einer Suprakonstruktion selbst, sondern deren Substruktur. Da diese nicht zu der von der gesetzlichen Krankenkasse zu bezuschussenden Suprakonstruktion im Sinne der Ziffer 36 a der Zahnersatz-Richtlinien gehört, kann auch deren Wiederbefestigung (oder Wiederherstellung) nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören. Daher ist in einem solchen Fall die Nr. 24 a i nicht abrechnungsfähig.
Nr. 24 b i:
Muss die Facette/Verblendschale, Verblendung oder dergleichen einer implantatgetragenen Einzelkrone erneuert werden, so stellt dies eine Leistung nach BEMA-Nr. 24 b i dar. Die Abrechnung der BEMA-Nr. 24 b i ist ebenfalls möglich, wenn sich eine Facette/Verblendschale von einer implantatgetragenen Einzelkrone gelöst hat und wiederbefestigt wird.
Nr. 24 c i:
Im Rahmen der Anfertigung einer Einzelkrone auf Implantat kann zum Überdauern einer mehr oder weniger langen Einheilungs- bzw. Herstellungsphase die Versorgung mit einer provisorischen Krone notwendig werden. Die Abnahme und Wiederbefestigung einer solchen provisorischen Krone nach BEMA-Nr. 19 i von bzw. auf ihrem Aufbaupfosten (Substruktur, Abutment, Verbindungselement, Kronenaufbau etc.) kann im Laufe der Tragedauer z. B. bei Zwischeneinproben für die endgültige Krone erforderlich sein. Die Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen auf Implantaten kann durch Zementieren und/oder Verschrauben auf der Substruktur erfolgen.
Entspricht eine implantatgetragene Krone nicht den festgelegten Ausnahmefällen der Ziffer 36 a der Zahnersatz-Richtlinien, so ist eine Wiederherstellungsmaßnahme nach der BEMA-Nr. 24 nicht abrechenbar, sondern muss mit dem Patienten privat vereinbart und abgerechnet werden.
Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt aber auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. Dabei sind Suprakonstruktionen grundsätzlich als andersartiger Zahnersatz einzustufen. Abrechnungsgrundlage für diesen andersartigen Zahnersatz ist allein die GOZ.

1.4 Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Wiederherstellung der Funktion von Kronen

1.4.1 Gesetzliche Vorschriften

Das Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenversicherung wird in § 12 Abs. 1 SGB V definiert:
„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“

1.4.2 Zahnersatz-Richtlinien

Die Zahnersatz-Richtlinien stellen Rahmenbedingungen für den Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen dar. Nach Nr. 1 dieser Richtlinien ist es das Ziel der Versorgung, den Versicherten eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung zu gewähren. Nach Ziffer 6 der Zahnersatz-Richtlinien ist eine ausreichende Funktionstüchtigkeit des Kauorgans wiederherzustellen oder ihre Beeinträchtigung zu verhindern.

1.4.2.1 Verblendungsgrenze der Zahnersatz-Richtlinien

Zur Regelversorgung gehören nach Ziffer 20 der Zahnersatz-Richtlinien vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.
Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht darüber Konsens, dass für die Beurteilung der Befundsituation die topografische Lage der Zähne entscheidend ist:
Gemeinsame Interpretation der BMV-Z-Partner KZBV und Spitzenverbände der Krankenkassen zur Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien Nr. 2:
Die aktuelle Topografie, also die Stellung der Zähne im Kiefer, ist entscheidend für die Eintragung im Zahnschema.
Zahnwanderung: Wenn der„zahnbezogene“ Befund lautet: „Zahn 4 ist vorhanden, Zahn 5 steht an der Stelle des verloren gegangenen Zahnes 6“, würde im Zahnschema des HKP (nach der topografischen Lage) Folgendes eingetragen: Zahn 6 vorhanden, Zahn 5 fehlt. Der„gewanderte“ Zahn 5 wird folglich wie ein Zahn 6 behandelt.
Die topografische Lage ist auch für den Ansatz der Verblendzuschüsse nach den Nrn. 1.3 oder 2.7 entscheidend. Dies bedeutet im vorliegenden Fall: Der gewanderte Zahn 5 steht außerhalb der Verblendgrenzen; ein Verblendzuschuss ist nicht ansetzbar. Ein Lückenschluss wird mit dem entsprechenden Kürzel im Zahnschema gekennzeichnet.
Wünscht der Patient Verblendungen in darüber hinausgehenden Bereichen, also die Teil- oder Vollverblendung der Zähne 16 bis 18, 26 bis 28, 35 bis 38 und 45 bis 48 bzw. okklusale, palatinale oder Vollverblendung der Zähne 15 bis 25 und 34 bis 44, so ist dies möglich, sofern der Patient bereit ist, die hierfür entstehenden Mehrkosten zu übernehmen (§ 55 Abs. 4 SGB V, Ziffer 5 der Zahnersatz-Richtlinien).

2 Abrechnung

Bei Leistungen nach BEMA-Nr. 24 wird auf die Dokumentation des Befundes in Teil I „Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan“ verzichtet. Die Dokumentation der geplanten Wiederherstellungsmaßnahmen nach BEMA-Nrn. 24 a und b erfolgt im Feld „Bemerkungen“.
Die Kostenplanung der Nrn. 24 a und b erfolgt in Teil III „Kostenplanung“ des Heil- und Kostenplans, die Bezuschussung durch die Krankenkasse in Teil VI „Zuschussfestsetzung“. Die Abrechnung der Nrn. 24 a und 24 b erfolgt in Teil V. „Rechnungsbeträge“, Zeile 1„ZA-Honorar“ (BEMA siehe III).
Die vertraglichen Vereinbarungen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen sehen grundsätzlich vor, dass mit der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erst nach Vorlage des mit der Zuschussfestsetzung versehenen Heil- und Kostenplans begonnen werden darf. Allerdings können die Gesamtvertragspartner Regelungen zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für Wiederherstellungen und Erweiterungen vereinbaren:
§ 1 Ziffer 2 der Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab 01.01.2007 (Anlage 12 zum BMV-Z, § 25 EKVZ) lautet:
„Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Brücken und Prothesen einschließlich Erweiterung sowie Befunde nach den Nrn. 6.1 bis 6.10, 7.3, 7.4 und 7.7 sind jedoch ausgestaltende Regelungen der regionalen Gesamtvertragspartner zulässig. Diese Befunde können auch ohne vorherige Zuschussfestsetzung durch die Krankenkasse versorgt werden. Hiervon bleibt das Recht, vor Beginn der Behandlung die Zuschussfestsetzung durch die Krankenkasse einzuholen, unberührt. Bei zum Zeitpunkt der Behandlung dem Zahnarzt bekannten Härtefällen ist der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn zur Zuschussfestsetzung vorzulegen. Das gilt auch für die Befunde nach den Nrn. 1.4 und 1.5.“
Auf die regionalen Vereinbarungen zum Genehmigungsverfahren bei Wiederherstellungsverfahren ist deshalb zu achten.
Soweit der Vertragszahnarzt auf eine rechtliche Absicherung seiner Vergütungsansprüche Wert legt und für ihn der Anspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse nach Grund und Höhe nicht völlig zweifelsfrei erscheint, muss er sich darüber im Klaren sein, dass die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen ohne vorherige Zuschussfestsetzung der Krankenkasse für ihn ein Risikogeschäft darstellt. Er muss daher in jedem Einzelfall entscheiden, ob er bereit ist, Wiederherstellungs- und Erweiterungsmaßnahmen auch ohne eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse zu erbringen.
Bezüglich der regionalen Vereinbarungen der Gesamtvertragspartner sind die Veröffentlichungen der zuständigen KZV zu beachten.
Die Abrechnungsbestimmung 1 zu BEMA-Nr. 24 stellt klar, dass die BEMA-Nr. 24 c bei der Gebührenvorausberechnung in Teil III „Kostenplanung“ des Heil- und Kostenplans nicht angesetzt werden kann. Die Abrechnung der BEMA-Nr. 24 c erfolgt in Teil V „Rechnungsbeträge“ Zeile 2 „ZA-Honorar zusätzl. Leist. BEMA“ des Heil- und Kostenplans.

2.1 Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen (BEMA-Nr. 24 a)

Die Abrechnung des Wiedereinsetzens einer Krone, einer Innenteleskopkrone, eines gegossenen Stiftaufbaus, eines Schraubenaufbaus oder eines genormten konfektionierten Aufbaus (siehe Kommentar zu den BEMA-Nrn. 20, 91 und 18) erfolgt nach BEMA-Nr. 24 a. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn zuvor eine zahntechnische Wiederherstellung erforderlich war.
Wird an einem Zahn das Wiederbefestigen einer Krone und zusätzlich das Wiederbefestigen eines separaten gegossenen Aufbaus, Schraubenaufbaus bzw. genormten konfektionierten Aufbaus erforderlich, so kann die BEMA-Nr. 24 a je wiederbefestigtem Restaurationsteil, also in diesem Fall zweimal, abgerechnet werden.

2.1.1 Wiederbefestigen temporär eingegliederter definitiver Kronen und Brücken im Notfalldienst

Es kommt vor, dass gelöste oder gelockerte, vom behandelnden Zahnarzt temporär eingesetzte definitive Kronen im Notfalldienst von einem anderen Zahnarzt temporär wiederbefestigt werden müssen.
Für eine solche Maßnahme kann nur die BEMA-Nr. 24 c je Krone bzw. Brückenanker abgerechnet werden. Die Abrechnung der Nr. 24 a ist in diesem Zusammenhang nicht möglich.
Auf dem Heil- und Kostenplan ist neben der Angabe des Zahnes bzw. der Zähne und der Art der Leistung der Hinweis „Notfalldienst“ anzubringen.

2.2 Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen (BEMA-Nr. 24 b)

Die Abrechnung des Erneuerns oder Wiedereinsetzens einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen an einer Krone, auch Teleskopkrone, erfolgt unabhängig davon, ob die Erneuerung mittels
– 
direkter Methode im Mund des Patienten,
– 
indirekter Methode im Mund des Patienten oder
– 
außerhalb des Mundes im zahntechnischen Labor
vorgenommen wird, nach BEMA-Nr. 24 b.
Beispiel:
Zahn 13 (Einzelkrone): Erneuerung der vestibulären Verblendung im zahntechnischen Labor.
Befund und Behandlungsplan:
I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan TP = Therapieplanung R = Regelversorgung B = Befund
TP
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
R
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
B
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
18
17
16
15
14
13
12
11
 
21
22
23
24
25
26
27
28
 
48
47
46
45
44
43
42
41
 
31
32
33
34
35
36
37
38
B
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
R
 
 
 
TP
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bemerkungen (bei Wiederherstellung Art der Leistung)
 Zahn 13 (Einzelkrone): Erneuerung der vestibulären Verblendung im zahntechnischen Labor
Befunde für Festzuschüsse:
II. Befunde für FestzuschüsseIV. Zuschussfestsetzung
Befund Nr.1Zahn/Gebiet2Anz.3Betrag EuroCt.
6.8131  
6.9131  
Kostenplanung BEMA-Z:
III. Kostenplanung 1 FortsetzungAnz.1 FortsetzungAnz.
1 BEMA-Nrn.Anz.    
191    
24 a1
24 b1
Die Abrechnung des Erneuerns oder Wiedereinsetzens einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen an Brücken (auch Brückenpfeilern/Ankerkronen) erfolgt nach Nr. 95 c (siehe Kommentar zu Nr. 95).

2.3 Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone (BEMA-Nr. 24 c)

Die Abrechnung des Abnehmens und Wiederbefestigens einer provisorischen Krone erfolgt nach BEMA-Nr. 24 c. Die Abrechnung des Abnehmens und Wiederbefestigens einer provisorischen Brücke erfolgt nach Nr. 95 d.
Voraussetzung für die Abrechnung der BEMA-Nr. 24 c sind die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone.
Das alleinige Wiederbefestigen einer provisorischen Krone kann nicht abgerechnet werden, es sei denn, der Patient lässt sich die provisorische Krone bei einem anderen Zahnarzt als demjenigen, der die prothetische Versorgung durchführt, wiederbefestigen (z. B. Notfalldienst, Patient auf Durchreise o. Ä.).
Die Abnahme einer provisorischen Krone ist mit der Abrechnung der BEMA-Nr. 20 abgegolten. Die BEMA-Nr. 23 (EKr) kann dafür nicht abgerechnet werden, es sei denn, die provisorische Krone musste aus zahnmedizinischen Gründen wie eine definitive Krone fest zementiert werden (siehe Kommentar zu BEMA-Nrn. 19 und 21).
Seit dem 01.01.1986 kann die BEMA-Nr. 24 c gemäß Abrechnungsbestimmung 1 zu BEMA-Nr. 24 im Gesamtverlauf einer Behandlung höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden. Diese Bestimmung ist eine vertragsrechtliche Beschränkung. Dabei spielt es keine Rolle, dass im Einzelfall diese Maßnahme tatsächlich häufiger durchgeführt werden muss.

2.3.1 Abnahme und temporäre Wiederbefestigung definitiver Kronen

Werden bereits fertiggestellte, zur Eingliederung vorgesehene definitive Kronen vom behandelnden Zahnarzt z. B. wegen einer noch nicht abgeschlossenen Wurzelbehandlung abgenommen und temporär wiederbefestigt, ist dafür die Abrechnung der BEMA-Nrn. 24 a oder 24 c nicht möglich.

2.3.2 Wiederherstellung einer beschädigten provisorischen Krone

Provisorische Kronen weisen prinzipiell nur eine begrenzte Stabilität und Haltbarkeit auf. Müssen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, z. B. weil ein Stück des provisorischen Kunststoffs abgeplatzt oder verloren gegangen ist, so können diese nicht gesondert berechnet werden. Lediglich die Abnahme und das Wiederbefestigen nach erfolgter Reparatur sind nach BEMA-Nr. 24 c je Krone zuzüglich entstehender Material- bzw. Laborkosten abrechenbar.

2.4 Wiederherstellung der Funktion implantatgetragener Einzelkronen nach BEMA-Nrn. 24 a i bis 24 c i

Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse der Befundklasse 7 ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat.
Nach Ziffer 36 a in Abschnitt V. der Zahnersatz-Richtlinien „Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)“ gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
– 
bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind.
Folgende Wiederherstellungsmaßnahmen der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten in diesen Ausnahmefällen kommen in Betracht:
BEMA-Nr. 24 a i:
Hat sich die Einzelkrone (Suprakonstruktion) auf Implantat von ihrem Aufbaupfosten (Substruktur, Abutment, Verbindungselement, Kronenaufbau etc.) gelöst oder musste sie zum Zwecke der Wiederherstellung der Einzelkrone gelöst werden, so kann diese auf dem Aufbaupfosten definitiv wiederbefestigt werden. Dies kann durch Zementieren und/oder Verschrauben der Krone auf der Substruktur erfolgen.
Löst sich jedoch ein Aufbaupfosten (Substruktur, Abutment, Verbindungselement, Kronenaufbau etc.) vom Implantat und wird diese Verbindung wiederhergestellt, so betrifft diese Wiederherstellungsmaßnahme nicht die Krone im Sinne einer Suprakonstruktion selbst, sondern deren Substruktur. Da diese nicht zu der von der gesetzlichen Krankenkasse zu bezuschussenden Suprakonstruktion im Sinne der Ziffer 36 a der Zahnersatz-Richtlinien gehört, kann auch deren Wiederbefestigung (oder Wiederherstellung) nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören. Daher ist in einem solchen Fall die BEMA-Nr. 24 a i nicht abrechnungsfähig.
BEMA-Nr. 24 b i:
Muss die Facette/Verblendschale, Verblendung oder dergleichen einer implantatgetragenen Einzelkrone erneuert werden, so stellt dies eine Leistung nach BEMA-Nr. 24 b i dar. Die Abrechnung der BEMA-Nr. 24 b i ist ebenfalls möglich, wenn sich eine Facette/Verblendschale von einer implantatgetragenen Einzelkrone gelöst hat und wieder befestigt wird.
BEMA-Nr. 24 c i:
Im Rahmen der Anfertigung einer Einzelkrone auf Implantat kann zum Überdauern einer mehr oder weniger langen Einheilungs- bzw. Herstellungsphase die Versorgung mit einer provisorischen Krone notwendig werden. Die Abnahme und Wiederbefestigung einer solchen provisorischen Krone nach BEMA-Nr. 19 i von bzw. auf ihrem Aufbaupfosten (Substruktur, Abutment, Verbindungselement, Kronenaufbau etc.) kann im Laufe der Tragedauer z. B. bei Zwischeneinproben für die endgültige Krone erforderlich sein. Die Wiederbefestigung provisorischer Einzelkronen auf Implantaten kann durch Zementieren und/oder Verschrauben auf der Substruktur erfolgen.
Entspricht eine implantatgetragene Krone nicht den festgelegten Ausnahmefällen der Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien, so ist eine Wiederherstellungsmaßnahme nach der BEMA-Nr. 24 nicht abrechenbar, sondern muss mit dem Patienten privat vereinbart und abgerechnet werden.
Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt aber auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. Dann sind Suprakonstruktionen grundsätzlich als andersartiger Zahnersatz einzustufen. Abrechnungsgrundlage für diesen andersartigen Zahnersatz ist allein die GOZ.

2.5 Leistungsinhalt

Die Leistungslegende und die Abrechnungsbestimmungen der BEMA-Nr. 24 stellen klar, dass alle unmittelbar zum Wiedereinsetzen einer Krone, einer Facette oder dergleichen, zu der Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen und zu der Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone gehörenden Maßnahmen mit der Bewertung nach BEMA-Nr. 24 abgegolten sind.
Dazu gehören
• 
beim Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen, auch nach Wiederherstellung im zahntechnischen Labor
– 
Säuberung des Zahnes von eventuell anhaftenden Zementresten,
– 
Abformungen,
– 
Einproben,
– 
Wiedereingliedern (Zementieren) der Krone, des Innenteleskops, des gegossenen Aufbaus, des Schraubenaufbaus,
– 
Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion,
– 
Nachkontrolle,
• 
beim Wiedereinsetzen oder Erneuern einer Facette, Verblendschale oder dergleichen
– 
Abformungen,
– 
Bestimmung der Form- und Farbgebung der Verblendung,
– 
Ausbessern der Verblendung, z. B. mit Composite,
– 
Überprüfung der Funktion (Okklusion und Artikulation) der Verblendung,
– 
Wiederbefestigen einer gelösten Verblendung,
– 
Einproben,
– 
Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion,
– 
Nachkontrolle,
• 
beim Abnehmen oder Wiederbefestigen provisorischer Kronen
– 
Abnahme der provisorischen Krone,
– 
Säuberung des Zahnes von eventuell anhaftenden Zementresten,
– 
Wiederbefestigen der provisorischen Krone,
– 
Bestimmung der Form- und Farbgebung der Verblendung,
– 
Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion,
– 
Nachkontrolle.
Nicht abgegolten mit der Bewertung der BEMA-Nr. 24 sind Maßnahmen, die über den in der Leistungslegende bzw. in den Abrechnungsbestimmungen beschriebenen Leistungsinhalt hinausgehen.

2.6 Zusätzliche Maßnahmen

Zusätzliche selbstständige Leistungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzen einer Krone, einer Facette oder dergleichen, der Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen und der Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone erbracht werden, jedoch nicht zum Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 24 gehören, können gesondert abgerechnet werden. Dies sind u. a.
– 
Untersuchungen und Beratungen (BEMA-Nrn. 01, 04 oder Ä 1),
– 
Untersuchungen und Beratungen (BEMA-Nrn. Ä 925, Ä 934 a, Ä 935),
– 
Sensibilitätsprüfung (BEMA-Nr. 8),
– 
Schmerzausschaltung BEMA-(Nrn. 40, 41),
– 
Entfernen einer Krone, eines Innenteleskops, eines gegossenen Aufbaus, eines Schraubenaufbaus, eines abgebrochenen Wurzelstifts (BEMA-Nr. 23),
– 
Aufbaufüllungen aus plastischem Material (BEMA-Nr. 13 a/b),
– 
Vorbereiten des zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone durch einen gegossenen Aufbau oder einen Schraubenaufbau (BEMA-Nr. 18 a oder b, bei BEMA-Nr. 18 a ggf. i. V. mit 13 a, 13 b, 13 e, 13 f),
– 
provisorische Versorgung (BEMA-Nrn. 19, 21).

2.7 Wiederherstellung der Funktion implantatgetragener Einzelkronen

Gemäß der Abrechnungsbestimmung 2 zu BEMA-Nr. 24 sind Wiederherstellungsmaßnahmen der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten in Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien festgelegten Ausnahmefällen nach BEMA-Nrn. 24 a, b und c abrechenbar und bei der Abrechnung als BEMA-Nr. 24 a i, 24 b i und BEMA-Nr. 24 c i zu kennzeichnen.
Auch für die Wiederherstellung implantatgetragener Einzelkronen gelten die entsprechend vereinbarten sonstigen Abrechnungsbestimmungen zu BEMA-Nr. 24, z. B. bzgl. Abrechnungshäufigkeit des Abnehmens und Wiederbefestigens provisorischer Kronen.
Entspricht eine implantatgetragene Krone nicht den festgelegten Ausnahmefällen, so ist eine Wiederherstellungsmaßnahme (Wiedereinsetzen der Krone, Wiederbefestigen oder Erneuerung einer Facette, Verblendschale oder dergleichen) nach der BEMA-Nr. 24 nicht abrechenbar. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der GOZ im Heil- und Kostenplan Teil 2.

2.8 Ersatz von Auslagen

2.8.1 Praxiskosten

Praxiskosten, die mit den Gebühren nach BEMA-Nr. 24 nicht abgegolten, also nicht den allgemeinen Praxiskosten zuzuordnen sind (siehe Allgemeine Bestimmung Nr. 5 zur Anlage A BMV-Z und Anlage A EKVZ), können als Auslagen gesondert berechnet werden.
Dies sind bei dem Wiedereinsetzen einer Krone, einer Facette oder dergleichen, der Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen und der Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone
– 
Abformmaterialien,
– 
Kunststoff für provisorische Kronen im Zusammenhang mit BEMA-Nrn. 19, 21,
– 
Verblendkunststoff (Composites) und dazugehörige Haftvermittler bei direkter Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Verblendung,
– 
Kunststoffformgebungshilfen zur Formung der Verblendung,
– 
Verankerungselemente, wie Stifte, Schrauben, Angussstifte oder Ausbrennstifte, im Zusammenhang mit BEMA-Nr. 18,
– 
Versandkosten an das gewerbliche Labor.
In den Gesamtverträgen waren bis einschließlich 1989 Pauschalbeträge zur Abgeltung der Kosten für Abformmaterial, konfektionierte Hülsen und provisorische Kronen und Brücken vereinbart. Der zum 01.01.1989 in Kraft getretene § 85 Abs. 2 SGB V bezeichnete die Inrechnungstellung pauschaler Materialkosten als unzulässig. Seit diesem Zeitpunkt werden Abformmaterialien, konfektionierte Hülsen und Kunststoff zur Herstellung provisorischer Kronen und Brücken in Höhe der in der Praxis tatsächlich anfallenden Kosten berechnet (Urteil des BSG vom 16.01.1991, Az.: R Ka 12/90).
Das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) hat mit Wirkung ab 01.01.1993 das Verbot der pauschalen Berechnung der Materialkosten beseitigt, indem die durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) ab 01.01.1989 eingeführte Gesetzespassage ersatzlos gestrichen wurde. Damit sind gesamtvertragliche Regelungen zur Pauschalierung der Praxismaterialkosten wieder möglich geworden.
Aufgrund der gesamtvertraglichen Regelungen werden zz. im Bereich der KZVen für die Materialien die tatsächlich in der Praxis anfallenden Kosten abgerechnet. Daher empfiehlt es sich, aus den Rechnungen der Lieferanten eine entsprechende Kalkulation zu erstellen und die Kosten fallbezogen individuell zu bestimmen.
Für die Abrechnung der Kosten für Praxismaterialien ist ein Eigenbeleg erforderlich, der dem Heil- und Kostenplan beigefügt wird. Die Kosten sind nach Anzahl, Art des Materials, Einzelpreis und Gesamtpreis aufzuschlüsseln.

2.8.2 Zahntechnische Leistungen

Neben den für die zahnärztliche Leistung vorgesehenen Gebühren werden als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen nach dem Bundeseinheitlichen Verzeichnis für zahntechnische Leistungen – BEL II (siehe regionales Leistungs- und Preisverzeichnis für zahntechnische Leistungen) – abgerechnet.

2.8.2.1 Suprakonstruktionen auf Implantaten

Der Bezuschussung werden im Rahmen der befundorientierten Festzuschüsse grundsätzlich die Leistungen nach dem Bundeseinheitlichen Verzeichnis für zahntechnische Leistungen (BEL II) zu Grunde gelegt, die im Regelfall bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen anfallen. Implantatbedingte Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, werden nicht bezuschusst.

2.8.3 Material- und Laborkostenbelege

2.8.3.1 Abrechnung über die KZV

Bei Abrechnung der Festzuschüsse bei Regelleistungen, gleichartigen Leistungen und andersartigen Leistungen, in denen mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für die Regel- und gleichartigen Leistungen anfallen, über die KZV ist Teil 1 des Heil- und Kostenplans beizufügen.
Inwieweit die Rechnungen des gewerblichen Labors und/oder des Praxislabors sowie Eigenbelege für Praxismaterialien dem Heil- und Kostenplan bei der Abrechnung über die KZV beizufügen sind, kann KZV-spezifisch unterschiedlich geregelt sein. Entsprechende Hinweise der zuständigen KZV sind daher zu beachten.
Bundeseinheitlich ist jedoch geregelt, dass in Härtefällen, in denen die tatsächlich entstandenen Kosten mit den Heil- und Kostenplänen über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, den Abrechnungen mit den Krankenkassen die rechnungsbegründenden Unterlagen (Heil- und Kostenplan Teil 1 und eine Kopie der Rechnung des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen) beizufügen sind. Das Gleiche gilt – nicht nur für Härtefälle – bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellungen und Erweiterungen nach den Befunden 6.1 bis 6.10 und 7.3, 7.4 und 7.7.
Der Rechnung an den Versicherten über den Eigenanteil ist immer ein Exemplar der Rechnung des gewerblichen und/oder der Rechnung des Praxislabors über zahntechnische Leistungen sowie des Eigenbelegs über Praxismaterialkosten und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte (Konformitätserklärung) beizufügen.

2.8.3.2 Abrechnung mit dem Patienten

Bei andersartigen Versorgungen bzw. bei Mischfällen von Regelleistungen, gleichartigen Leistungen und andersartigen Leistungen, in denen weniger als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für die Regel- und gleichartigen Leistungen anfallen, erfolgt die Abrechnung der Gesamtkosten direkt mit dem Patienten und die Auszahlung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse direkt an den Versicherten. In diesen Fällen ist der Rechnung an den Versicherten der Heil- und Kostenplan Teil 1, ein Exemplar der Rechnung des gewerblichen und/oder des Praxislabors über zahntechnische Leistungen sowie der Eigenbeleg über Praxismaterialkosten und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte (Konformitätserklärung) beizufügen.
Die Gesamtvertragspartner können für die Abrechnung von Mischfällen eine andere prozentuale Grenze als 50 % vereinbaren.

3 Abgrenzung vertraglicher und außervertraglicher Leistungen bei der Wiederherstellung der Funktion von Kronen

Nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt zur Konkretisierung dieses Wirtschaftlichkeitsgebotes in den Festzuschuss-Richtlinien die Befunde, für die Festzuschüsse gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu.
Die Vertragsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind durch den BEMA sowie das BEL II mit ihren Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen definiert.

3.1 Wiederherstellung der Funktion außervertraglicher Kronen

Die Wiederherstellung der Funktion außervertraglicher Kronen (z. B. Kronen aus kosmetischer Indikation, Kronen, die in neuen Verfahren und mit neuen Materialien hergestellt wurden, Keramik-Veneers u. a.) unterliegen derselben vertragsrechtlichen Beurteilung wie bei der Neuanfertigung. Auf den Kommentar zu BEMA-Nr .20 wird verwiesen.
Dies gilt auch für Kronen, die bis zum 31.12.2003 Vertragsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen waren, jedoch im Rahmen der BEMA-Umstrukturierung zum 01.01.2004 aus dem Einheitlichen Berwertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gestrichen wurden (z. B. nichtmetallische Kronen).
Die Berechnung solcher Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung dieser Kommentierung auf der Basis der GOZ.

3.2 Wiederherstellung der Funktion oder Erneuerung von Keramik-Veneers

Direkt auf dem Zahn mittels Adhäsivtechnik befestigte Keramik-Veneers (zur Begriffsbestimmung und Indikation der Veneers siehe Kommentar zu Nr. 20) sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten. Insofern bezieht sich der in der Gebührennummer 24 verwendete Begriff der Facette oder Verblendschale nur auf solche Verkleidungskörper aus Kunststoff oder Dentalkeramik, die in konstruktivem Zusammenhang mit Kronen mit Verblendmetallkeramik oder mit Verblendkunststoff stehen.
Werden Keramik-Veneers wiederbefestigt oder erneuert, erfolgt die Berechnung auf der Basis der GOZ im Rahmen einer freien Vereinbarung.

3.3 Wiederherstellung der Funktion oder Erneuerung von Facetten, Verblendschalen oder dergleichen im Bereich der Zähne Oberkiefer ab 6 und Unterkiefer ab 5 sowie Erneuerung nichtvestibulärer Verblendanteile

Zur Regelversorgung gehören nach Ziffer 20 der Zahnersatz-Richtlinien vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.
Gemeinsame Interpretation der BMV-Z-Partner KZBV und Spitzenverbände der Krankenkassen zur Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien Nr. 2:
Die aktuelle Topografie, also die Stellung der Zähne im Kiefer, ist entscheidend für die Eintragung im Zahnschema.
Zahnwanderung: Wenn der „zahnbezogene“ Befund lautet: „Zahn 4 ist vorhanden, Zahn 5 steht an der Stelle des verloren gegangenen Zahnes 6“, würde im Zahnschema des HKP (nach der topografischen Lage) Folgendes eingetragen: Zahn 6 vorhanden, Zahn 5 fehlt. Der „gewanderte“ Zahn 5 wird folglich wie ein Zahn 6 behandelt.
Die topografische Lage ist auch für den Ansatz der Verblendzuschüsse nach den Nrn. 1.3 oder 2.7 entscheidend. Dies bedeutet im vorliegenden Fall: Der gewanderte Zahn 5 steht außerhalb der Verblendgrenzen; ein Verblendzuschuss ist nicht ansetzbar. Ein Lückenschluss wird mit dem entsprechenden Kürzel im Zahnschema gekennzeichnet.
Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die Neuanfertigung von Kronen, sondern auch bei Reparaturen von Verblendkronen, unabhängig davon, ob die Verblendkrone nach altem oder neuem Recht hergestellt wurde. Es spielt somit keine Rolle, ob die Krankenkasse ursprünglich einmal die Verblendung bezuschusst hat.
Die Wiederherstellung von Verblendkronen durch das Wiedereinsetzen von Facetten/Verblendschalen oder die Erneuerung, auch Teilerneuerung, von Facetten/Verblendschalen/Verblendungen im Oberkiefer ab Zahn 6 und im Unterkiefer ab Zahn 5 sowie die Erneuerung, auch Teilerneuerung nichtvestibulärer Verblendanteile (z. B. okklusale oder orale Verblendflächen) aller übrigen Zähne ist zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nicht möglich.
Wünscht der Patient Verblendungen in darüber hinausgehenden Bereichen, also die Teil- oder Vollverblendung der Zähne 16 bis 18, 26 bis 28, 35 bis 38 und 45 bis 48 bzw. okklusale, palatinale oder Vollverblendung der Zähne 15 bis 25 und 34 bis 44, so ist dies möglich, sofern der Patient bereit ist, die hierfür entstehenden Mehrkosten zu übernehmen (§ 55 Abs. 4 SGB V, Ziffer 5 der Zahnersatz-Richtlinien).
Auf den Abschnitt 1.4.2.1 wird verwiesen.

3.4 Wiederherstellung der Funktion implantatgetragener Einzelkronen

Gemäß der Abrechnungsbestimmung 2 zu Nr. 24 sind Wiederherstellungsmaßnahmen der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten in den Zahnersatz-Richtlinien festgelegten Ausnahmefällen nach Nrn. 24 a bis c abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 24 a i, Nr. 24 b i und Nr. 24 c i zu kennzeichnen.
Auch für die Wiederherstellung implantatgetragener Einzelkronen gelten die entsprechend vereinbarten sonstigen Abrechnungsbestimmungen zu Nr. 24, z. B. bzgl. Abrechnungshäufigkeit des Abnehmens und Wiederbefestigens provisorischer Kronen.
Entspricht eine implantatgetragene Krone nicht den festgelegten Ausnahmefällen, so ist eine Wiederherstellungsmaßnahme (Wiedereinsetzen der Krone, Wiederbefestigen oder Erneuerung einer Facette, Verblendschale oder dergleichen) nach der Nr. 24 nicht abrechenbar. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der GOZ.

3.5 Wiedereinsetzen von Einzelkronen auf Wunsch des Patienten

Das Wiedereinsetzen von Einzelkronen auf Wunsch des Patienten (z. B. bei zerstörter Zahnsubstanz oder bei offensichtlicher Funktionsuntüchtigkeit der Krone oder dergleichen) ist zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nicht abrechenbar.
Die Berechnung erfolgt auf der Basis der GOZ als Verlangensleistung.

4 Beispiele

Beispiel 1
VMK-Krone (vestibuläre Verblendung) auf vitalen Zahn 23, Erneuerung der Facette an Einzelkrone Zahn 14 direkt im Mund des Patienten, Wiedereinsetzen der Einzelkrone Zahn 46.
Befund und Behandlungsplan:
I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan TP = Therapieplanung R = Regelversorgung B = Befund
TP
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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B
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k
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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R
 
 
 
TP
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bemerkungen (bei Wiederherstellung Art der Leistung)
 Zahn 14: Erneuerung der Facette an Einzelkrone
Zahn 46: Einzelkrone wiedereinsetzen
Befunde für Festzuschüsse:
II. Befunde für FestzuschüsseIV. Zuschussfestsetzung
Befund Nr.1Zahn/Gebiet2Anz.3Betrag EuroCt.
1.1231  
1.3231  
6.9141  
6.8461  
Kostenplanung BEMA-Z:
III. Kostenplanung 1 FortsetzungAnz.1 FortsetzungAnz.
1 BEMA-Nrn.Anz.    
191    
20 b1
24 b1
24 a1
Beispiel 2:
Erneuerung der vestibulären Verblendung an Einzelkrone auf Implantat Zahn 23.
Befund und Behandlungsplan:
I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan TP = Therapieplanung R = Regelversorgung B = Befund
TP
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
R
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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B
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
R
 
 
 
TP
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bemerkungen (bei Wiederherstellung Art der Leistung)
 Zahn 23: Erneuerung der vestibulären Verblendung an Einzelkrone auf Implantat
Befunde für Festzuschüsse:
II. Befunde für FestzuschüsseIV. Zuschussfestsetzung
Befund Nr.1Zahn/Gebiet2Anz.3Betrag EuroCt.
6.9231  
Kostenplanung BEMA-Z:
III. Kostenplanung 1 FortsetzungAnz.1 FortsetzungAnz.
1 BEMA-Nrn.Anz.    
24 b i1    
Beispiel 3:
Wiederbefestigen der provisorischen Krone Zahn 14.
Befund und Behandlungsplan:
I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan TP = Therapieplanung R = Regelversorgung B = Befund
TP
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
R
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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R
 
 
 
TP
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bemerkungen (bei Wiederherstellung Art der Leistung)
 Wiederbefestigen der provisorischen Krone 14 im Notfalldienst
Befunde für Festzuschüsse:
II. Befunde für FestzuschüsseIV. Zuschussfestsetzung
Befund Nr.1Zahn/Gebiet2Anz.3Betrag EuroCt.
  
Kostenberechnung BEMA-Z:
III. Kostenplanung 1 FortsetzungAnz.1 FortsetzungAnz.
1 BEMA-Nrn.Anz.    
24 c1    
Für diese Maßnahme wird kein gesonderter Festzuschuss gewährt, da dieser in dem Festzuschuss für die definitive Krone beinhaltet ist.
Beispiel 4:
Wiedereinsetzen der gelösten, von einem anderen Zahnarzt temporär eingegliederten definitiven Krone Zahn 13 im Notfalldienst.
Befund und Behandlungsplan:
I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan TP = Therapieplanung R = Regelversorgung B = Befund
TP
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
R
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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B
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
R
 
 
 
TP
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bemerkungen (bei Wiederherstellung Art der Leistung)
 Zahn 13: Wiedereinsetzen der gelösten, von einem anderen Zahnarzt temporär eingegliederten definitiven Krone im Notfalldienst
Befunde für Festzuschüsse:
II. Befunde für FestzuschüsseIV. Zuschussfestsetzung
Befund Nr.1Zahn/Gebiet2Anz.3Betrag EuroCt.
  
Kostenberechnung BEMA-Z:
III. Kostenplanung 1 FortsetzungAnz.1 FortsetzungAnz.
1 BEMA-Nrn.Anz.    
24 c1    
Für diese Maßnahme wird kein gesonderter Festzuschuss gewährt, da dieser in dem Festzuschuss für die definitive Krone beinhaltet ist.
*)

Seit 01.01.2005: § 55 Abs. 1 SGB V.