Grad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||
Indikationsgruppen (Befunde) | ||||||||||
Kraniofaziale Anomalie | A | LKG bzw. andere kraniofazile Anomalie | 8c 8d OP | |||||||
Zahnunterzahl Aplasie oder Zahnverlust | U | Unterzahl (nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluss indiziert) | ||||||||
Durchbruch/Störungen | S | Retention (außer 8er) | Verlagerung (außer 8er) | |||||||
Sagittale Stufe | distal | D | bis 3 | über 3, bis 6 | über 6, bis 9 | OP | über 9 | 8c OP | ||
mesial | M | 0 bis 3 | 8c 8d OP | über 3 | 8c 8d OP | |||||
Vertikale Stufe | offen (auch seitlich) | O | bis 1 | über 1, bis 2 | über 2, bis 4 | über 4 habituell offen | 8c | über 4 skelettal offen | 8c 8d OP | |
tief | T | über 1, bis 3 | über 3 ohne/mit Gingivakontakt | über 3 mit traumatischem Gingivakontakt | ||||||
Transversale Abweichung | B | Bukkal-/Lingual- Okklusion | 8c OP | |||||||
K | Kopfbiss | beidseitiger Kreuzbiss | 8c | einseitiger Kreuzbiss | 8c OP | |||||
Kontaktpunktabweichung Engstand | E | unter 1 | über 1, bis 3 | über 3, bis 5 | über 5 | |||||
Platzmangel | P | bis 3 | über 3, bis 4 | 8c | über 4 | |||||
1. | Die Bewertung und Zuordnung zu den Gruppen des kieferorthopädischen Indikationssystems (KIG) erfolgt unmittelbar vor Behandlungsbeginn. |
2. | Es wird immer die größte klinische Einzelzahnabweichung gemessen; d. h., die Kieferrelation ist nicht systemrelevant. |
3. | Alle Messstrecken müssen in einer Ebene liegen; d. h., sie dürfen nicht dreidimensional verlaufen. |
4. | Alle Angaben erfolgen in mm. |
Lippen-Kiefer-Gaumenspalten und syndromale Erkrankungen mit kraniofazialen Anomalien [z. B. Dysostosis cranio-facialis (Crouzon), Dysostosis cleido-cranialis (Marie-Sainton), Hemiatrophia faciei, Dysostosis mandibulo-facialis (Franceschetti)] führen in der Regel zu ausgeprägten Hemmungsmissbildungen bzw. Wachstumsstörungen und Anomalien der Zahnzahl, Verlagerungen etc., die einer komplexen kieferorthopädischen, häufig interdisziplinären Therapie bedürfen. Die therapeutischen Maßnahmen erstrecken sich oft über einen Zeitraum von vielen Jahren. Zu den Fällen der Gruppe A zählen auch Patienten mit Morbus Down (Trisomie 21), wenn durch eine Therapie im Säuglings- und Kleinkindalter gravierende Funktionsstörungen, meist der Zunge, zu korrigieren sind. |
Bei vorhandenen oder zu erwartenden Lücken durch Zahnunterzahl infolge Nichtanlage oder Zahnverlust [aus pathologischen Gründen oder als Folge eines Traumas] kann sowohl ein prothetischer Lückenschluss als auch ein kieferorthopädischer Lückenschluss sinnvoll sein, um Zahnwanderungen, Kippungen, Störungen der statischen bzw. dynamischen Okklusion, Beeinträchtigungen der Funktion, Phonetik, Ästhetik und Psyche zu vermeiden. Ist ein prothetischer Lückenschluss geplant, kann eine präprothetisch-kieferorthopädische Therapie indiziert sein, wenn erst durch die Korrektur der die Lücke begrenzenden Zähne eine korrekte prothetische Versorgung möglich ist. Nur in diesem Fall sind die Kriterien der Gruppe U erfüllt. Ist ein kieferorthopädischer Lückenschluss vorgesehen, sind die Kriterien der Gruppe U nur dann erfüllt, wenn die vorhandene oder nach Verlust der Milchzähne zu erwartende Lücke behandlungsbedürftig und so groß ist, dass eine achsengerechte Einstellung der Zähne nur durch kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen möglich ist. Supraokklusionen permanenter Zähne, die eine prothetische Versorgung antagonistischer Lücken erheblich erschweren oder unmöglich machen, sind in analoger Anwendung dem Indikationsbereich einer präprothetischen Behandlung (Gruppe U) zuzuordnen. |
Unter einer Verlagerung ist eine Fehllage des Zahnkeims ohne realistische Chance zum Spontandurchbruch zu verstehen. Eine Verlagerung von Weisheitszähnen rechtfertigt eine Einstufung in die Gruppe S nicht. Eine Retention mit Einordnung in die Gruppe S liegt vor, wenn ein Zahn infolge einer zu starken Annäherung der Nachbarzähne nicht durchbrechen kann oder infolge eines Durchbruchshindernisses (z. B. Odontom, ankylosierter Milchzahn) nicht durchbricht. Ein Fall ist nicht in die Gruppe S einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein retinierter Zahn – z. B. nach Reduzierung der Zahnzahl oder Entfernung eines Durchbruchshindernisses – spontan durchbricht und sich korrekt und ohne behandlungsbedürftige Restlücke in den Zahnbogen einstellt. |
Die Messung der sagittalen Frontzahnstufe erfolgt in habitueller Okklusion in der Horizontalebene und orthoradial von der Labialfläche der Schneidekante des am weitesten vorstehenden oberen Schneidezahnes zur Labialfläche seines(r) Antagonisten. |
Die Messung der sagittalen Frontzahnstufe erfolgt in habitueller Okklusion in der Horizontalebene von der Labialfläche der Schneidekante des am weitesten vorstehenden unteren Schneidezahnes zur Labialfläche seines(r) Antagonisten. Der Kreuzbiss eines oder mehrerer Frontzähne wird in Gruppe M, Grad 4 eingeordnet. |
Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dental und skelettal offenem Biss. Gemessen wird der größte Abstand der Schneidekanten bzw. Höckerspitzen voll durchgebrochener Zähne. Infraokklusionen von Milchzähnen, Außen- oder Hochstände rechtfertigen eine Einordnung in die Gruppe O nicht. Gleiches gilt für den frontal bzw. seitlich offenen Biss, wenn Zähne sich noch im Durchbruch befinden. Infraokklusionen permanenter Zähne können in die Gruppe O eingeordnet werden. |
Der vertikale Frontzahnüberbiss wird unterschieden in regulären Überbiss (bis 3 mm), tiefen Biss ohne bzw. mit Gingivakontakt sowie Tiefbiss mit traumatisierendem Einbiss in die antagonistische Gingiva. |
Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dentalen und skelettalen Abweichungen. Als Bukkal- bzw. Lingualokklusion wird der Fehlstand einzelner Seitenzähne oder Zahngruppen verstanden, bei dem sich die Okklusalflächen der Seitenzähne nicht berühren, sondern die oberen Prämolaren und/oder Molaren bukkal an den Antagonisten vorbeibeißen („seitliche Nonokklusion“, „seitlicher Vorbeibiss“), und zwar unabhängig davon, ob die oberen Seitenzähne nach bukkal oder die unteren nach lingual gekippt sind. |
Grundsätzlich ist die Zuordnung zur kieferorthopädischen Indikationsgruppe K nur möglich, wenn am seitlichen Kreuzbiss auch permanente Zähne beteiligt sind (siehe Anlage 2 zu Abschnitt B 2 der geltenden KFO-Richtlinie). Die Bestimmungen der Zuordnungen zu den kieferorthopädischen Indikationsgruppen wurden im Jahre 2002 erlassen. Zum 01.01.2004 wurde zusätzlich die Frühbehandlung in die KFO-Richtlinien eingeführt. Danach kann die Frühbehandlung ab dem 4. Lebensjahr beantragt werden. Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch noch keine bleibenden Zähne vorhanden. Die KZBV hat am 12.05.2006 eine Stellungnahme zur KFO-Frühbehandlung in Übereinstimmung mit den KFO-Referenten der KZVen, den KFO-Obergutachtern der KZBV, der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie und dem BDK zur Beteiligung von permanenten Molaren bei der Frühbehandlung eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses abgegeben. Danach gelte nach dem Grundsatz zur Indikation einer KFO-Behandlung im Milchgebiss auch bereits nach dem Wortlaut in Nr. 8 c der KFO-Richtlinien
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die Unterbrechung der Progredienz und Normalisierung von Form und Funktion bereits im Milchgebiss, auch ohne Vorhandensein der Sechsjahrmolaren. Insoweit gelten die Erläuterungen gemäß Anlage 2 der KFO-Richtlinien zur Gruppe K, die die Beteiligung permanenter Seitenzähne am seitlichen Kreuzbiss verlangen, nur für die „normale“ KFO-Behandlung im späten Wechselgebiss gemäß B. 7. der KFO-Richtlinien. |
Nach der Vereinbarung zur Auslegung der Anlage 2 zu Abschnitt B. 2. der geltenden KFO-Richtlinien zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vom 06.06.2006 sind Kontaktpunktabweichungen zum idealen Zahnbogen maßgebend, und zwar nur für Schneidezähne. Eine Abweichung distal der seitlichen Schneidezähne sei der Gruppe P zuzuordnen. Abweichungen zwischen Milch- und bleibenden Zähnen sowie Lücken werden nicht registriert. Kontaktpunktabweichungen werden grundsätzlich in der Horizontalebene gemessen, d. h., die Approximalkontakte werden in diese Ebene projiziert. Dies gilt für alle Formen, d. h. Zahnhoch- und/oder Außenstände, Rotationen oder Engstände. Ein Fall ist nicht in die Gruppe E einzustufen, wenn bei ausreichenden Platzverhältnissen damit zu rechnen ist, dass sich ein außerhalb des Zahnbogens durchgebrochener Zahn (z. B. nach Extraktion seines persistierenden Vorgängers) auch ohne apparative Maßnahmen korrekt in den Zahnbogen einstellt. Infra- bzw. Supraokklusionen rechtfertigen keine Zuordnung zur Gruppe E. |
Beträgt der Platzmangel zwischen zwei Zähnen neben einem noch nicht durchgebrochenen permanenten Zahn mehr als 3 mm, wird dieser Fall der Gruppe P zugeordnet, da in diesem Fall anzunehmen ist, dass der betroffene Zahn retiniert bleibt oder deutlich außerhalb des Zahnbogens durchbricht. Im Wechselgebiss wird bei frühzeitigem Verlust von mehr als einem Milchzahn im selben Seitenzahnbereich der Messwert der Stützzonen herangezogen. [Stützzone = Raum für die seitlichen Ersatzzähne 3, 4 und 5, gemessen von der distalen Kante des seitlichen Schneidezahnes zur mesialen Kante des Sechsjahrmolaren. Sollwertbestimmung unter Verwendung der Tabellen nach Berendonk oder Moyers.] Bei einem Platzdefizit in der jeweiligen Stützzone über 3 mm wird dieser Fall der Gruppe P (Grad 3 oder 4) zugeordnet. Ein Fall ist nicht in die Gruppe P einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich korrekt und ohne behandlungsbedürftige Restlücke in den Zahnbogen einstellt. |
1. | Zu den angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer zählen z. B. das Crouzon-Syndrom, Treacher-Collins-Syndrom, Goldenhar-Syndrom, Binder-Syndrom, Nager-Syndrom, die hemifaciale Mikrosomie, alle medialen, schrägen und queren Gesichtsspaltformen, alle Lippen-, Kiefer-, Gaumenspaltformen, alle Formen von craniomaxillofacialen Dysostosen, die durch angeborene Fehlbildungen oder Missbildungen verursacht sind. |
2. | Zu den skelettalen Dysgnathien, die auch unabhängig von angeborenen Missbildungen auftreten, zählen die Progenie, Mikrogenie, Laterognathie, alle Formen des skelettal offenen Bisses sowie des skelettal tiefen Bisses und ausgeprägte skelettal bedingte Diskrepanzen der Zahnbogenbreite oder Kieferbreite. |
– | Seit Einführung der KIG zur Beurteilung der Leistungspflicht der Krankenkassen bei gesetzlich versicherten Patienten ist die Handhabung des § 29 SGB V deutlich übersichtlicher und nachvollziehbarer und für alle Beteiligten vereinfacht. |
– | Die vereinbarte Überprüfung der KIG soll eventuelle Schwachstellen herausarbeiten und darstellen. |
– | Einigkeit besteht in der grundsätzlichen Beibehaltung der KIG. |
– | Einigkeit besteht ebenso in der Beurteilung der kritisch zu definierenden Punkte innerhalb der KIG. Dies sind die Einstufungen T, E und P und K. |
1. | KIG-Gruppe T 3 „Der vestibuläre bzw. palatinale Einbiss muss zu gingivalen Rezessionen oder einer sichtbaren Schädigung des Parodontiums geführt haben.“ |
2. | KIG-Gruppen E und P „Für die Messung nach Gruppe E ist das Ausmaß von Abweichungen einzelner permanenter Zähne vom idealen Zahnbogen ausschlaggebend.“ „Ein Fall ist in die KIG-Gruppe E einzuordnen, wenn ein Engstand in der Front vorliegt. Handelt es sich jedoch um einen Platzmangel distal der seitlichen Schneidezähne, erfolgt die Zuordnung zur Gruppe P.“ |
3. | Frühbehandlung bei KIG P 4 „Eine Frühbehandlung gemäß B Nr. 8 c KFO-Richtlinien ist ab einer KIG-Einstufung P 3 (Mindesteinstufung) möglich.“ |