Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand November 2018 (120 EL)
Asgard-Verlag

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Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG)

Anlage 1

Schema zur Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs anhand kieferorthopädischer Indikationsgruppen (KIG)
Grad
1
2
3
4
5
Indikationsgruppen (Befunde)
Kraniofaziale Anomalie
A
 
 
 
 
LKG bzw. andere kraniofazile Anomalie
8c
8d
OP
Zahnunterzahl
Aplasie oder Zahnverlust
U
 
 
 
Unterzahl (nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluss indiziert)
 
Durchbruch/Störungen
S
 
 
 
Retention (außer 8er)
Verlagerung (außer 8er)
Sagittale Stufe
distal
D
bis 3
über 3, bis 6
 
über 6, bis 9
OP
über 9
8c
OP
mesial
M
 
 
 
0 bis 3
8c
8d
OP
über 3
8c
8d
OP
Vertikale Stufe
offen
(auch seitlich)
O
bis 1
über 1, bis 2
über 2, bis 4
über 4
habituell offen
8c
über 4
skelettal offen
8c
8d
OP
tief
T
über 1, bis 3
über 3 ohne/mit Gingivakontakt
über 3 mit traumatischem Gingivakontakt
 
 
Transversale Abweichung
B
 
 
 
Bukkal-/Lingual- Okklusion
8c
OP
 
K
 
Kopfbiss
beidseitiger Kreuzbiss
8c
einseitiger Kreuzbiss
8c
OP
 
Kontaktpunktabweichung Engstand
E
unter 1
über 1, bis 3
über 3, bis 5
über 5
 
Platzmangel
P
 
bis 3
über 3, bis 4
8c
über 4
 
Alle Zahlenangaben in mm

Anlage 2

zu Abschnitt B Nr. 2 der KFO-Richtlinien in der Fassung des Beschlusses vom 17.08.2001

Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG)

Der Zahnarzt hat anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen festzustellen, ob der Grad einer Fehlstellung vorliegt, für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse hat. Mit dem KIG-System soll der Zahnarzt bei der klinischen Untersuchung die Fehlstellung mit dem größten Behandlungsbedarf erkennen. Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (Befunde) sind in fünf Behandlungsbedarfsgrade eingeteilt. Nur bei den Graden 5, 4 und 3 hat der Versicherte einen Leistungsanspruch. Die Indikationsgruppen sind nach dem Behandlungsbedarf geordnet.
Die Fehlstellung mit dem am höchsten bewerteten Behandlungsbedarf zeichnet der Zahnarzt auf. Dabei ist die Indikationsgruppe und der Behandlungsbedarfsgrad anzugeben.
Bei einem Befund ab dem Behandlungsbedarfsgrad 3 gehören weitere Behandlungsbedarfsgrade ab 1 auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Kommentar:

Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen und deren Grade wurden bewusst so konzipiert, dass der Zahnarzt die Einstufung direkt durch die Inspektion des klinischen Befunds vornehmen kann. Nur falls die Messung im Mund nicht zweifelsfrei die Zuordnung zum Indikationsgrad zulässt, sind ergänzende Modelle geeignet, Strecken noch genauer zu bestimmen, bzw. durch eine Röntgenaufnahme können Nichtanlagen von Zähnen oder die Retention bzw. Verlagerung eines Keims festgestellt werden. Die Wirtschaftlichkeit nach § 12 SGB V gilt es dabei zu beachten.

I. Grundsätzliches

1. 
Die Bewertung und Zuordnung zu den Gruppen des kieferorthopädischen Indikationssystems (KIG) erfolgt unmittelbar vor Behandlungsbeginn.
2. 
Es wird immer die größte klinische Einzelzahnabweichung gemessen; d. h., die Kieferrelation ist nicht systemrelevant.
3. 
Alle Messstrecken müssen in einer Ebene liegen; d. h., sie dürfen nicht dreidimensional verlaufen.
4. 
Alle Angaben erfolgen in mm.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Gruppen:

A Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw. andere kraniofaziale Anomalie*)

  
Lippen-Kiefer-Gaumenspalten und syndromale Erkrankungen mit kraniofazialen Anomalien [z. B. Dysostosis cranio-facialis (Crouzon), Dysostosis cleido-cranialis (Marie-Sainton), Hemiatrophia faciei, Dysostosis mandibulo-facialis (Franceschetti)] führen in der Regel zu ausgeprägten Hemmungsmissbildungen bzw. Wachstumsstörungen und Anomalien der Zahnzahl, Verlagerungen etc., die einer komplexen kieferorthopädischen, häufig interdisziplinären Therapie bedürfen. Die therapeutischen Maßnahmen erstrecken sich oft über einen Zeitraum von vielen Jahren.
Zu den Fällen der Gruppe A zählen auch Patienten mit Morbus Down (Trisomie 21), wenn durch eine Therapie im Säuglings- und Kleinkindalter gravierende Funktionsstörungen, meist der Zunge, zu korrigieren sind.

U Unterzahl (nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluss indiziert)

  
Bei vorhandenen oder zu erwartenden Lücken durch Zahnunterzahl infolge Nichtanlage oder Zahnverlust [aus pathologischen Gründen oder als Folge eines Traumas] kann sowohl ein prothetischer Lückenschluss als auch ein kieferorthopädischer Lückenschluss sinnvoll sein, um Zahnwanderungen, Kippungen, Störungen der statischen bzw. dynamischen Okklusion, Beeinträchtigungen der Funktion, Phonetik, Ästhetik und Psyche zu vermeiden.
Ist ein prothetischer Lückenschluss geplant, kann eine präprothetisch-kieferorthopädische Therapie indiziert sein, wenn erst durch die Korrektur der die Lücke begrenzenden Zähne eine korrekte prothetische Versorgung möglich ist. Nur in diesem Fall sind die Kriterien der Gruppe U erfüllt.
Ist ein kieferorthopädischer Lückenschluss vorgesehen, sind die Kriterien der Gruppe U nur dann erfüllt, wenn die vorhandene oder nach Verlust der Milchzähne zu erwartende Lücke behandlungsbedürftig und so groß ist, dass eine achsengerechte Einstellung der Zähne nur durch kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen möglich ist.
Supraokklusionen permanenter Zähne, die eine prothetische Versorgung antagonistischer Lücken erheblich erschweren oder unmöglich machen, sind in analoger Anwendung dem Indikationsbereich einer präprothetischen Behandlung (Gruppe U) zuzuordnen.

S Durchbruchstörungen (Retention/Verlagerung)

  
Unter einer Verlagerung ist eine Fehllage des Zahnkeims ohne realistische Chance zum Spontandurchbruch zu verstehen.
Eine Verlagerung von Weisheitszähnen rechtfertigt eine Einstufung in die Gruppe S nicht.
Eine Retention mit Einordnung in die Gruppe S liegt vor, wenn ein Zahn infolge einer zu starken Annäherung der Nachbarzähne nicht durchbrechen kann oder infolge eines Durchbruchshindernisses (z. B. Odontom, ankylosierter Milchzahn) nicht durchbricht.
Ein Fall ist nicht in die Gruppe S einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein retinierter Zahn – z. B. nach Reduzierung der Zahnzahl oder Entfernung eines Durchbruchshindernisses – spontan durchbricht und sich korrekt und ohne behandlungsbedürftige Restlücke in den Zahnbogen einstellt.

D Sagittale Stufe – distal

  
Die Messung der sagittalen Frontzahnstufe erfolgt in habitueller Okklusion in der Horizontalebene und orthoradial von der Labialfläche der Schneidekante des am weitesten vorstehenden oberen Schneidezahnes zur Labialfläche seines(r) Antagonisten.

M Sagittale Stufe – mesial

  
Die Messung der sagittalen Frontzahnstufe erfolgt in habitueller Okklusion in der Horizontalebene von der Labialfläche der Schneidekante des am weitesten vorstehenden unteren Schneidezahnes zur Labialfläche seines(r) Antagonisten. Der Kreuzbiss eines oder mehrerer Frontzähne wird in Gruppe M, Grad 4 eingeordnet.

O Vertikale Stufe – offen (auch seitlich)

  
Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dental und skelettal offenem Biss. Gemessen wird der größte Abstand der Schneidekanten bzw. Höckerspitzen voll durchgebrochener Zähne.
Infraokklusionen von Milchzähnen, Außen- oder Hochstände rechtfertigen eine Einordnung in die Gruppe O nicht. Gleiches gilt für den frontal bzw. seitlich offenen Biss, wenn Zähne sich noch im Durchbruch befinden.
Infraokklusionen permanenter Zähne können in die Gruppe O eingeordnet werden.

T Vertikale Stufe – tief

  
Der vertikale Frontzahnüberbiss wird unterschieden in regulären Überbiss (bis 3 mm), tiefen Biss ohne bzw. mit Gingivakontakt sowie Tiefbiss mit traumatisierendem Einbiss in die antagonistische Gingiva.

B Transversale Abweichung – Bukkal-/Lingualokklusion

  
Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dentalen und skelettalen Abweichungen.
Als Bukkal- bzw. Lingualokklusion wird der Fehlstand einzelner Seitenzähne oder Zahngruppen verstanden, bei dem sich die Okklusalflächen der Seitenzähne nicht berühren, sondern die oberen Prämolaren und/oder Molaren bukkal an den Antagonisten vorbeibeißen („seitliche Nonokklusion“, „seitlicher Vorbeibiss“), und zwar unabhängig davon, ob die oberen Seitenzähne nach bukkal oder die unteren nach lingual gekippt sind.

K Transversale Abweichung – beid- bzw. einseitiger Kreuzbiss

  
Grundsätzlich ist die Zuordnung zur kieferorthopädischen Indikationsgruppe K nur möglich, wenn am seitlichen Kreuzbiss auch permanente Zähne beteiligt sind (siehe Anlage 2 zu Abschnitt B 2 der geltenden KFO-Richtlinie). Die Bestimmungen der Zuordnungen zu den kieferorthopädischen Indikationsgruppen wurden im Jahre 2002 erlassen. Zum 01.01.2004 wurde zusätzlich die Frühbehandlung in die KFO-Richtlinien eingeführt. Danach kann die Frühbehandlung ab dem 4. Lebensjahr beantragt werden.
Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch noch keine bleibenden Zähne vorhanden.
Die KZBV hat am 12.05.2006 eine Stellungnahme zur KFO-Frühbehandlung in Übereinstimmung mit den KFO-Referenten der KZVen, den KFO-Obergutachtern der KZBV, der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie und dem BDK zur Beteiligung von permanenten Molaren bei der Frühbehandlung eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses abgegeben. Danach gelte nach dem Grundsatz zur Indikation einer KFO-Behandlung im Milchgebiss auch bereits nach dem Wortlaut in Nr. 8 c der KFO-Richtlinien
– 
bei ausgeprägten skelettalen Dysgnathien,
– 
die zur Progredienz neigen,
– 
eine Wachstumshemmung zur Folge haben können
– 
oder deren erfolgreiche Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt erschwert bzw. unmöglich erscheint,
  
die Unterbrechung der Progredienz und Normalisierung von Form und Funktion bereits im Milchgebiss, auch ohne Vorhandensein der Sechsjahrmolaren. Insoweit gelten die Erläuterungen gemäß Anlage 2 der KFO-Richtlinien zur Gruppe K, die die Beteiligung permanenter Seitenzähne am seitlichen Kreuzbiss verlangen, nur für die „normale“ KFO-Behandlung im späten Wechselgebiss gemäß B. 7. der KFO-Richtlinien.

E Kontaktpunktabweichung, Engstand

  
Nach der Vereinbarung zur Auslegung der Anlage 2 zu Abschnitt B. 2. der geltenden KFO-Richtlinien zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vom 06.06.2006 sind Kontaktpunktabweichungen zum idealen Zahnbogen maßgebend, und zwar nur für Schneidezähne. Eine Abweichung distal der seitlichen Schneidezähne sei der Gruppe P zuzuordnen.
Abweichungen zwischen Milch- und bleibenden Zähnen sowie Lücken werden nicht registriert.
Kontaktpunktabweichungen werden grundsätzlich in der Horizontalebene gemessen, d. h., die Approximalkontakte werden in diese Ebene projiziert. Dies gilt für alle Formen, d. h. Zahnhoch- und/oder Außenstände, Rotationen oder Engstände.
Ein Fall ist nicht in die Gruppe E einzustufen, wenn bei ausreichenden Platzverhältnissen damit zu rechnen ist, dass sich ein außerhalb des Zahnbogens durchgebrochener Zahn (z. B. nach Extraktion seines persistierenden Vorgängers) auch ohne apparative Maßnahmen korrekt in den Zahnbogen einstellt.
Infra- bzw. Supraokklusionen rechtfertigen keine Zuordnung zur Gruppe E.

P Platzmangel

  
Beträgt der Platzmangel zwischen zwei Zähnen neben einem noch nicht durchgebrochenen permanenten Zahn mehr als 3 mm, wird dieser Fall der Gruppe P zugeordnet, da in diesem Fall anzunehmen ist, dass der betroffene Zahn retiniert bleibt oder deutlich außerhalb des Zahnbogens durchbricht.
Im Wechselgebiss wird bei frühzeitigem Verlust von mehr als einem Milchzahn im selben Seitenzahnbereich der Messwert der Stützzonen herangezogen.
[Stützzone = Raum für die seitlichen Ersatzzähne 3, 4 und 5, gemessen von der distalen Kante des seitlichen Schneidezahnes zur mesialen Kante des Sechsjahrmolaren. Sollwertbestimmung unter Verwendung der Tabellen nach Berendonk oder Moyers.]
Bei einem Platzdefizit in der jeweiligen Stützzone über 3 mm wird dieser Fall der Gruppe P (Grad 3 oder 4) zugeordnet.
Ein Fall ist nicht in die Gruppe P einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich korrekt und ohne behandlungsbedürftige Restlücke in den Zahnbogen einstellt.

Anlage 3

zu Abschnitt B. Nr. 4 der KFO-Richtlinien
1. 
Zu den angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer zählen z. B. das Crouzon-Syndrom, Treacher-Collins-Syndrom, Goldenhar-Syndrom, Binder-Syndrom, Nager-Syndrom, die hemifaciale Mikrosomie, alle medialen, schrägen und queren Gesichtsspaltformen, alle Lippen-, Kiefer-, Gaumenspaltformen, alle Formen von craniomaxillofacialen Dysostosen, die durch angeborene Fehlbildungen oder Missbildungen verursacht sind.
2. 
Zu den skelettalen Dysgnathien, die auch unabhängig von angeborenen Missbildungen auftreten, zählen die Progenie, Mikrogenie, Laterognathie, alle Formen des skelettal offenen Bisses sowie des skelettal tiefen Bisses und ausgeprägte skelettal bedingte Diskrepanzen der Zahnbogenbreite oder Kieferbreite.

Protokollnotiz zu den KFO-Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vom 17. August 2001

Zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der KFO-Richtlinien wird der Arbeitsausschuss „KFO-Richtlinien“ des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen die Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) überprüfen. Hierzu sollen beispielhafte Fälle aus der vertragszahnärztlichen Begutachtung und der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) dem Arbeitsausschuss nebst Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

Überprüfung der KFO-Richtlinien gemäß Protokollnotiz vom 17.08.2001

In mehreren Sitzungen Anfang des Jahres 2006 hat der Arbeitsausschuss des Bundesausschusses Zahnärzte und Krankenkassen gemäß der Protokollnotiz vom 17.08.2001 die zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarten KFO-Richtlinien überprüft. Dabei haben die Vertragspartner folgende Vereinbarung getroffen:
 
 

Vereinbarung
zwischen der KZBV
und den Spitzenverbänden der Krankenkassen
zur Auslegung der Anlage 2 zu Abschnitt B Nr. 2
der geltenden KFO-Richtlinien

 
Vorwort:
Die KZBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in einer Protokollnotiz zu den KFO-Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen (jetzt: Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 6 SGB V) Folgendes festgehalten:
„Protokollnotiz zu den KFO-Richtlinien des
Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen
vom 17. August 2001
Zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der KFO-Richtlinien wird der Arbeitsausschuss „KFO-Richtlinien“ des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen die Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) überprüfen. Hierzu sollen beispielhafte Fälle aus der vertragszahnärztlichen Begutachtung und der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) dem Arbeitsausschuss nebst Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Hierzu stellen die Vertragspartner Folgendes fest:
– 
Seit Einführung der KIG zur Beurteilung der Leistungspflicht der Krankenkassen bei gesetzlich versicherten Patienten ist die Handhabung des § 29 SGB V deutlich übersichtlicher und nachvollziehbarer und für alle Beteiligten vereinfacht.
– 
Die vereinbarte Überprüfung der KIG soll eventuelle Schwachstellen herausarbeiten und darstellen.
– 
Einigkeit besteht in der grundsätzlichen Beibehaltung der KIG.
– 
Einigkeit besteht ebenso in der Beurteilung der kritisch zu definierenden Punkte innerhalb der KIG. Dies sind die Einstufungen T, E und P und K.
Die Vertragspartner haben die Entwicklung der KIG-Gruppen beraten. Dabei wurde ein Konkretisierungsbedarf zu einzelnen KIG-Gruppen festgestellt. Die Bundesmantelvertragspartner vereinbaren eine gemeinsame Auslegung zur Anwendung der Anlage 2 zu Abschnitt B Nr. 2 der KFO-Richtlinien zu den folgenden KIG-Gruppen:
1. 
KIG-Gruppe T 3
„Der vestibuläre bzw. palatinale Einbiss muss zu gingivalen Rezessionen oder einer sichtbaren Schädigung des Parodontiums geführt haben.“
2. 
KIG-Gruppen E und P
„Für die Messung nach Gruppe E ist das Ausmaß von Abweichungen einzelner permanenter Zähne vom idealen Zahnbogen ausschlaggebend.“
„Ein Fall ist in die KIG-Gruppe E einzuordnen, wenn ein Engstand in der Front vorliegt. Handelt es sich jedoch um einen Platzmangel distal der seitlichen Schneidezähne, erfolgt die Zuordnung zur Gruppe P.“
3. 
Frühbehandlung bei KIG P 4
„Eine Frühbehandlung gemäß B Nr. 8 c KFO-Richtlinien ist ab einer KIG-Einstufung P 3 (Mindesteinstufung) möglich.“

Kommentierung der Punkte 1, 2 und 3

zu Punkt 1 KIG-Gruppe T 3:
Diese Klarstellung macht deutlich, dass ein reiner Gingivalkontakt der unteren Schneidezähne palatinal der oberen Schneidezähne nicht die Einstufung in die KIG-Gruppe T 3 rechtfertigt.
Das Paradontium muss im Mund sichtbar verletzt und geschädigt sein. Der traumatisierende Einbiss in die Gingiva muss sich aus den Befundunterlagen erkennen lassen.
zu Punkt 2 KIG-Gruppen E und P:
Diese Ausführung unterscheidet deutlich zwischen einem Engstand im Frontzahngebiet (die 4 Frontzähne des Ober- und Unterkiefers) und einem Platzmangel im Seitenzahngebiet, d. h. für die Eckzähne und Prämolaren des Ober- und Unterkiefers. Es handelt sich hierbei um eine formale Unterscheidung zwischen Front- und Seitenzahnbereich.
zu Punkt 3 Frühbehandlung bei KIG P 3 und P 4:
Hiermit wird verdeutlicht, dass eine kieferorthopädische Frühbehandlung zum Öffnen einer Lücke ab einer KIG-Einstufung P 3 = über 3 bis 4 mm möglich ist.
Einstufung in die Gruppe P nur bei Mesialstand von ersten Molaren nach frühzeitigem Verlust von Milchmolaren oder nach unterminierender Resorption der 5er durch die 6er.

KZBV-Beschluss (V 4/Nr. 85/02.02.2012):

Auch bei Frühbehandlungsfällen kann ein Fall nur dann in die KIG-Gruppe P eingeordnet werden, wenn es sich um einen Platzmangel distal der seitlichen Schneidezähne, also der Stützzonen, handelt. Ein Frontengstand löst keine Einstufung der KIG-Gruppe P aus und kann dementsprechend auch nicht im Rahmen einer Frühbehandlung zu Lasten der GKV beantragt werden.
*)

Hierunter fällt laut der KZBV nicht eine isolierte Lippenspalte. Grund für den Ausschluss ist, dass durch eine isolierte Lippenspalte keine nennenswerte Auswirkung auf Kieferknochen und Zähne erfolgt.