Kommentar:
1 Begriffsbestimmung und Indikation
Aufbissbehelfe und Schienen haben die Gemeinsamkeit, dass sie den Patienten als Behandlungsgeräte über die vorhandene Bezahnung eingegliedert werden. Dabei kann es sich um vollbezahnte, teilbezahnte oder, im Falle der Aufbissbehelfe, auch um unbezahnte Patienten handeln. In diesem Falle kann, sofern vorhanden, die Prothese zum Aufbissbehelf umgewandelt werden, so dass man sich, in Analogie zum oben Gesagten, den Aufbissbehelf als über die Ersatzzähne eingegliedert vorstellen kann. Sie können grundsätzlich für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden.
Auch Interimszahnersatz in der Art festsitzender Kronen und Brücken, wie er unter dem GOZ-Abschnitt
H aufgeführt wird, kann neben seiner Schienungsfunktion nach Parodontaloperationen und neben seiner Funktion als prothetisches Langzeitprovisorium ebenfalls als Aufbissbehelf dienen. Diese Funktion stellt die Grundlage zur Einordnung des Interimszahnersatzes unter den GOZ-Nrn.
7080,
7090 dar.
Der in der Regel temporäre Charakter der Eingliederung der Aufbissbehelfe, der Schienen oder des Interimsersatzes, der sich über einen Zeitraum von wenigen Tagen bis hin zu einer mehr oder weniger dauerhaften Tragedauer erstrecken kann, stellt also die Gemeinsamkeit und damit eine Grundlage der Subsumierung dieser zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen dar.
Von ihren Indikationen und der Zuordnung innerhalb der verschiedenen zahnärztlichen Fachdisziplinen her betrachtet handelt es sich allerdings bei dieser Subsumierung um ein Zusammenfassen ganz unterschiedlicher Behandlungsmaßnahmen. Es scheint daher angeraten, kurz auf die jeweilige Zugehörigkeit zu den Fachgebieten, denen die GOZ-Nummern des Abschnitts
H zuzuordnen sind, einzugehen sowie eine Zuordnung der sonstigen, den Schienen zuzurechnenden Behandlungsmaßnahmen vorzunehmen:
– | Aufbissbehelfe sind dem Abschnitt H der GOZ zugeordnet und werden in der Regel im Zusammenhang mit Funktionsstörungen des Kauorgans sowohl diagnostisch als auch therapeutisch angewandt (vgl. auch GOZ-Abschnitt J, Funktionsanalytische und Funktionstherapeutische Maßnahmen, GOZ-Nrn. 7000 bis 7060). |
– | Schienen zur Stabilisierung sind im Abschnitt H der GOZ aufgeführt (GOZ-Nr. 7070) und werden in der Regel im Zusammenhang mit Parodontalbehandlungen (vgl. auch GOZ-Abschnitt Abschnitt E, Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums) oder allgemein dort, wo gelockerte Zähne „geschient“ werden müssen (z. B. nach Gewalteinwirkungen oder Reimplantationen), angewandt. |
– | Schienungen, die im Zusammenhang mit Gewalteinwirkungen (Traumen) bzw. mund-, kiefer- oder gesichtschirurgischen Leistungen stehen, werden gesondert über den GOÄ-Abschnitt L IX berechnet, insbesondere über die GOÄ-Nrn. 2695 bis 2702. |
– | Schienen, die als Medikamententräger dienen, gehören zum prophylaktischen Gebührenabschnitt B der GOZ und werden nach der GOZ-Nr. 1030 abgerechnet. |
– | Den Schienen vergleichbare, einfache Formteile zur Herstellung provisorischer Kronen und Brücken sind dem Zahnersatz zuzuordnen und werden begleitend zu den GOZ-Nrn. 2270, 5120, 5140 als Laborkosten (BEB-L-Nr. 1.15.05.0) abgerechnet. |
– | Schienen zum Schutz der Zähne/des Zahnersatzes ohne therapeutische Aufgaben (z. B. Sportschutz) sind nicht medizinisch indiziert und werden als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ berechnet. |
– | Strahlenschutzschienen mit absorbierenden Metallstrukturen zur Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten sind in der GOZ nicht aufgeführt und gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. |
– | Anti-Schnarchschienen zur Vermeidung des Zurückfallens des Unterkiefers im Schlaf sind als therapeutisch anerkannte Hilfsmittel der Schlafmedizin zuzuordnen. Sie sind in der GOZ nicht beschrieben und gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. |
– | Schienen zur Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen/Brückengliedern sind dem Zahnersatz zuzuordnen und als nicht in der GOZ beschriebene Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. |
– | Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium ist, wie die Bezeichnung schon sagt, eine primär prothetische Leistung, wegen der Gemeinsamkeiten mit Schienen (temporäre Eingliederung, stabilisierende und funktionelle Therapiemöglichkeit) aber dem Abschnitt H (GOZ-Nrn. 7080, 7090, 7100) zugeordnet. |
1.1 Aufbissbehelfe bzw. Aufbissschienen
Aufbissbehelfe bzw. Aufbissschienen sind temporäre intraorale Behandlungsgeräte, die dem Patienten über die vorhandene Bezahnung eingesetzt werden. Man kann zwei große Bereiche des Einsatzes von Aufbissbehelfen bzw. -schienen voneinander trennen:
– | Aufbissbehelfe im Zusammenhang mit Funktionsstörungen des Kauorgans, |
– | Aufbissbehelfe im Zusammenhang mit schienenden Funktionen. |
1.2 Aufbissbehelfe im Zusammenhang mit Funktionsstörungen des Kauorgans
Unter Funktionsstörungen des Kauorgans versteht man solche Störungen, die in Zusammenhang gebracht werden mit einer nicht mehr vorliegenden Harmonie des Kausystems, so dass dessen Teile (Zähne mit Zahnhalteapparat, Muskulatur, Kiefergelenk) auf die Dauer gewebeschädigenden bis -zerstörenden Fehlfunktionen unterliegen. Die Symptome der von Fehlfunktionen betroffenen Patienten zeigen ein sehr unterschiedliches und oft uneindeutiges Beschwerdebild. Muskelschmerzen, Schmerzen im Bereich des Kiefergelenks, Kiefergelenksknacken oder Bewegungsstörungen des Unterkiefers sind, um nur einige wesentliche aufzuzählen, häufige dieser Symptome. Beim Vorliegen solcher Symptome stellt die Eingliederung von Aufbissbehelfen sowohl eine diagnostische als auch unter Umständen eine therapeutische Behandlungsmethode dar.
Das Ziel der Behandlung mit Aufbissbehelfen ist dabei die Entkoppelung der Kontaktbeziehung (Okklusion), die die Zähne des Unterkiefers und des Oberkiefers miteinander aufweisen, ohne an deren Morphologie etwas zu ändern.
Bei der Namensgebung der Aufbissbehelfe herrscht eine irritierende Vielfalt. So werden Aufbissbehelfe auch als „Aufbissplatten“, „Aufbissschienen“, „Okklusionsschienen“, „Bissführungsschienen“ u. a. bezeichnet. Diese Namensvielfalt hat insofern ihre Berechtigung, als Aufbissbehelfe neben ihrer funktionsorientierten Aufgabe durchaus auch schienenden Charakter aufweisen können. So können Aufbissbehelfe, dann allerdings besser „Aufbissschienen“ genannt, auch im Rahmen parodontaler Schienungen z. B. nach erfolgter Parodontaloperation zum Einsatz gelangen. Die Grenzen zwischen funktionsorientierter und schienender Aufgabe sind dabei fließend.
Es wird im Rahmen des funktionsorientierten Einsatzes jeweils der Begriff „Aufbissbehelf" verwendet.
1.3 Funktionsstörungen des Kauorgans
Unter Funktionsstörungen des Kauorgans versteht man solche Störungen, die aufgrund einer Disharmonie der am Kauvorgang beteiligten Elemente (Kiefergelenk, Kaumuskulatur, die Zähne mit ihrem okklusalen Muster) auftreten und sich bei den betroffenen Patienten in vielfältigen Symptomen äußern können. Funktionsstörungen werden auch als cranio-mandibuläre Dysfunktionen (CMD) bezeichnet.
– | Symptome von Funktionsstörungen des Kiefergelenks: – | Kiefergelenksknacken oder -reiben (Krepitation) | – | Schmerzen im Kiefergelenksbereich | – | Störungen der Unterkieferbeweglichkeit, Blockaden | – | |
|
– | Symptome von Funktionsstörungen der Kau- und Kauhilfsmuskulatur: – | Muskelschmerzen (Myalgien) | – | muskuläre Kieferklemme (Trismus) | – | Störungen der Unterkieferbeweglichkeit | – | |
|
– | Symptome von Funktionsstörungen der Okklusion: – | Schlifffacetten und Attrition (Abrieb) der Zähne | – | Schäden am Zahnhalteapparat | – | | – | |
|
Funktionsstörungen des Kauorgans sind als Ausdruck einer Disharmonie des Zusammenspiels der Funktionselemente des Kausystems aufzufassen. Deshalb ist es oft schwierig, einer einzigen Ursache die Schuld für das Auftreten von Funktionsstörungen zuzuschreiben. Als Ursachen werden, grob schematisiert, angesehen:
– | okklusale Störfaktoren (z. B. Frühkontakte, Balancekontakte, Bissfehllagen, Stützzoneneinbruch usw.), |
– | gewebliche Dispositionen, |
– | die psychomotorische Reaktionslage, |
– | die Adaptionsfähigkeit des neuromuskulären Systems. |
Betont werden muss hierbei, dass beim Auftreten von Funktionsstörungen in der Regel mehrere dieser Faktoren zusammenwirken, so dass in der Wissenschaft gern von einem multikausalen Geschehen (Geschehen mit vielen Ursachen) gesprochen wird.
Die Suche nach der Ursache von Beschwerden, die sich aus Dysfunktionen des Kauorgans ergeben, wird zusätzlich erschwert durch die Tatsache, dass gleichartige Beschwerden oft von ganz unterschiedlichen, nicht dysfunktionsbedingten Ursachen herrühren können. So können z. B.
– | infektiöse Prozesse (der Zähne, des Kiefers, der Nebenhöhlen, des Ohres usw.), |
– | Zustände nach äußeren Gewalteinwirkungen (z. B. Frakturen), |
– | Neuralgien (Nervenentzündungen), |
– | Malignome (bösartige Tumore), |
– | |
ähnliche Symptome hervorrufen wie Funktionsstörungen des Kauorgans.
Aufbissbehelfe können bei der Differenzierung unklarer Ursachen einen Beitrag zur Aufklärung der Ursachen und auch deren Gewichtung leisten.
1.4 Indikation der Aufbissbehelfe
Aufbissbehelfe lassen sich bei der Behandlung von Funktionsstörungen des Kauorgans sowohl diagnostisch als auch therapeutisch sinnvoll einsetzen. Im Folgenden seien die verschiedenen Möglichkeiten der Indikation von Aufbissschienen aufgezählt:
– | Aufbissbehelfe zur Desorientierung habitueller (gewohnheitsmäßiger) gewebeschädigender Unterkieferpositionen: Hierbei entkoppelt der Aufbissbehelf die durch die Okklusion vorgegebenen störenden Interferenzen, d. h., die schädigende Unterkieferposition kann nicht mehr eingenommen werden. Sind die okklusalen Interferenzen ursächlich für die Funktionsbeschwerden, so bewirkt die Entkoppelung durch den Aufbissbehelf eine nun eher muskelgeführte Neuorientierung der Unterkieferposition und somit eine Muskelentspannung, so dass die Funktionsbeschwerden in der Regel im Laufe weniger Tage nachlassen. |
– | Aufbissbehelfe zur Entspannung der Muskulatur mit dem Ziel, rekonstruierbare Unterkieferpositionen zu ermöglichen (Relaxierungsschiene): Oftmals sind Patienten infolge von Funktionsstörungen muskulär so verspannt, dass es ohne Vorbehandlung durch einen Aufbissbehelf unmöglich ist, andere, weniger gewebeschädigende Unterkieferpositionen zu erproben. Bevor größere Einschleifmaßnahmen oder prothetische Rekonstruktionen der Okklusalfläche vorgenommen werden, kann es jedoch sinnvoll sein, solche besseren Unterkieferpositionen auszutesten. Hierzu ist eine exakte Reproduzierbarkeit dieser Positionen notwendig, was wiederum oftmals nur durch den entspannenden Effekt eines Aufbissbehelfs zu erreichen ist. |
– | Aufbissbehelfe zum Austesten der neuromuskulären Toleranz bei angestrebten Bisslageveränderungen: Wenn z. B. vor der Eingliederung einer größeren prothetischen Versorgung die (abgesunkene) Bisshöhe (Vertikaldimension) vergrößert werden soll, ist es sinnvoll, mit einem Aufbissbehelf auszutesten, ob das Kausystem des Patienten in der Lage ist, funktionell diese Veränderung zu tolerieren. |
– | Aufbissbehelfe zum Austesten der Richtigkeit einer als weniger gewebeschädigend angesehenen therapeutischen Kiefergelenksposition: Durch die differenzierten Untersuchungsmethoden der klinischen und instrumentellen Funktionsanalyse (vgl. GOZ-Abschnitt J) ist es möglich, für das Kiefergelenk therapeutische Positionen herauszufinden, die einer weiteren Gewebszerstörung der Kiefergelenksgewebe Einhalt gebieten. Ein Austesten der Richtigkeit der einzustellenden Position ist in der Regel notwendig. |
– | Aufbissbehelfe zum Einstellen therapeutischer Kiefergelenkspositionen (sogenannte Repositionierungsschienen): Im Laufe einer klinischen und instrumentellen Funktionsanalyse (vgl. GOZ-Abschnitt J) wird eine therapeutische Kiefergelenksposition festgelegt, die dann mit Hilfe eines positionierenden Aufbissbehelfs eingenommen werden kann. |
– | Aufbissbehelfe zur Entlastung der Kiefergelenksfunktionen bei vorliegenden akuten oder chronischen Kiefergelenkserkrankungen: Diese Aufbissbehelfe, die vor allem bei Vorliegen von Schmerzen im Kiefergelenk angewandt werden, haben in erster Linie eine schnelle Gelenksentlastung durch Distraktion (Auseinanderziehen) der Gelenkflächen zum Ziel. |
– | Aufbissbehelfe zur Verhinderung oder Eindämmung von orofazialen Dyskinesien: Unter dem Begriff der „orofazialen Dyskinesien" werden Fehlfunktionen der Bewegungsabläufe des Kausystems zusammengefasst, die meist auf psychomotorische Reaktionen (z. B. Stressabbau) zurückgeführt werden. Hierunter fallen in erster Linie das Knirschen und/oder Pressen der Zähne (Bruxismus) oder sog. „Habits" wie Zungenpressen oder Wangensaugen. Hierbei ist erstes Ziel der Behandlung mit Aufbissbehelfen, weiteren Folgeschäden der Dyskinesien vorzubeugen. |
Der Einsatz von Aufbissbehelfen erstreckt sich also über ganz verschiedene Indikationsbereiche. Aufbissbehelfe wirken innerhalb der verschiedenen Indikationen also sowohl diagnostisch als auch therapeutisch, sowohl kausal (die Ursache behebend) als auch symptomatisch (die Symptome lindernd), sowohl als einziges Behandlungsmittel als auch im Rahmen einer Vielzahl von angewandten Therapeutika. Ihr großer Vorteil liegt darin, dass mit Aufbissbehelfen temporäre Änderungen der gesamten neuromuskulären Reflexsteuerung des cranio-mandibulären Systems möglich sind, ohne die Zahnmorphologie in irgendeiner Weise zu verändern. So kann bei oft nur begrenzter Voraussagbarkeit der funktionellen Auswirkungen zahnmedizinischer Therapien das ungemein feinfühlige Kausystem im Vorfeld oft tief greifender Veränderungen risikolos getestet werden, ob bestehende Beschwerden positiv beeinflusst werden können und ob geplante Maßnahmen vom System akzeptiert werden.
1.5 Gestaltung der Aufbissbehelfe
Ähnlich verwirrend wie die Vielfalt der Namensgebung von Aufbissbehelfen stellt sich die Vielzahl der möglichen Konstruktionsformen dar – häufig verbunden mit eigener Namensgebung des „Erfinders“ der Schienenform, wie z. B. Michigan-Schiene oder Ähnlichem. Aufbissbehelfe werden sowohl für den Oberkiefer als auch für den Unterkiefer hergestellt. Bestimmte Konstruktionsformen gleichen in ihrer Gestaltung kieferorthopädischen Platten, d. h., sie bestehen aus einer Kunststoffplatte mit gebogenen Halteelementen. Andere Aufbissbehelfe werden aus (autopolymerisierendem) Kunststoff oder Tiefziehfolien hergestellt und verzichten auf Drahtelemente. Das gemeinsame Ziel all dieser unterschiedlichen Gestaltungsformen ist jedoch die Entkopplung der vorliegenden Kontaktbeziehung (Okklusion und Artikulation) sowie evtl. die Schaffung einer neuen therapeutischen Kontaktbeziehung der Zahnreihen zueinander.
1.6 Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche (GOZ-Nr. 7000)
Eine nicht adjustierte Oberfläche bedeutet, dass durch den Aufbissbehelf zwar eine Entkoppelung der gegebenen Kontaktbeziehung erreicht wird, nicht jedoch eine gezielt therapeutisch gestaltete Oberfläche vorliegt, die den Patienten über vorgegebene Einbisse für den Gegenkiefer zum Einnehmen einer therapeutisch veränderten Kontaktposition zwingt. Selbstverständlich werden auch nicht adjustierte Aufbissbehelfe im Mund zu einem dem Patienten eigenen „Kontaktmuster“ eingeschliffen, welches den Patienten nicht stört.
Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche werden z. B. zur Entlastung der Kiefergelenke oder bei Patienten mit akuten Schmerzzuständen angewandt, bei denen die Entkoppelung der Kontaktbeziehung vorläufiges primäres Ziel ist. Bei diesen Patienten ist es häufig aufgrund der Muskelverspannungen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht möglich, eine ggf. notwendige Neupositionierung der Kontaktbeziehung vorzunehmen.
1.7 Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche (GOZ-Nr. 7010)
Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Lage des Unterkiefers und verfügen dazu über eine therapeutisch und funktionell gezielt gestaltete Oberfläche, die die Kontaktbeziehung der Zahnreihen in Okklusion und Artikulation (neu) definiert. Sie kann zu diesem Zweck auch die Führungsfunktionen des idealen Gebisses übernehmen (Fronteckzahnführung, unilaterale Gruppenführung). Die jeweilige Neudefinition ist je nach Patient und Krankheitsbild individuell zu finden. Im Laufe einer funktionstherapeutischen Behandlung sind Veränderungen dieser neuen Kontaktposition möglich bzw. notwendig.
1.8 Vorhandene Prothese zum Aufbissbehelf umgearbeitet (GOZ-Nr. 7020)
Aufbissbehelfe können auf vollbezahntem, auf teilbezahntem und auf unbezahntem Kiefer eingegliedert werden. Existieren bei teilbezahnten oder unbezahnten Patienten bereits Prothesen, so ist es möglich, diese in Aufbissbehelfe umzuwandeln. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um umzuwandelnde Teilprothesen oder Totalprothesen handelt.
Ebenso wie bei der Eingliederung eines Aufbissbehelfs bei vollbezahnten Patienten ist das Ziel bei der Eingliederung einer zum Aufbissbehelf umgewandelten Prothese die diagnostische oder therapeutische Veränderung der Okklusalbeziehung des Patienten. Die Indikationen zur Eingliederung des Aufbissbehelfs unterscheiden sich nicht von denen bei Patienten mit einem „reinen“ Aufbissbehelf.
Die Umwandlung von bereits vorhandenen Prothesen zum Aufbissbehelf kann über verschiedene Methoden erfolgen. Gängig sind z. B. das Anfertigen einer Tiefziehfolie über die vorhandene Prothese, das Auftragen von Kunststoff auf die Okklusalflächen der vorhandenen Prothesenzähne und/oder im teilbezahnten Bereich das Anbringen von Kunststoffsegmenten über den vorhandenen Zähnen.
Es muss betont werden, dass es nicht immer möglich ist, eine vorhandene Prothese in einen Aufbissbehelf umzuwandeln, insbesondere dann nicht, wenn die vorhandene Prothese Mängel wie z. B. Inkongruenz mit ihrem Prothesenlager aufweist, d. h. in einer nicht eindeutigen Position ihrem Lagergewebe aufliegt. In entsprechenden Fällen kann es besser sein, einen neuen Aufbissbehelf, der dann natürlich auch Konstruktionsmerkmale des Zahnersatzes (z. B. Ausfüllen von zahnlosen Kieferkammabschnitten) besitzt, anzufertigen.
1.9 Aufbissbehelfe im Zusammenhang mit schienenden Funktionen
Aufbissbehelfe können als Okklusionsschienen auch eine echte Schienung im Sinne einer Stabilisierung stark gelockerter, aber erhaltungswürdiger Zähne zum Ziel haben.
Stark gelockerte, aber erhaltungswürdige Zähne findet man z. B. nach einer erfolgten systematischen Parodontalbehandlung von Zähnen, bei denen bereits ein so ausgeprägter Alveolarknochenabbau stattgefunden hat, dass dieser eine starke Lockerung der Zähne nach sich gezogen hat. Da entgegen historischer Ansichten in der Zahnheilkunde durch eine solche Stabilisierung keine biologische Festigung des Zahnhalteapparates zu erreichen ist, dient eine Schiene in diesen Fällen in erster Linie einem erhöhten Kaukomfort des Patienten, insbesondere dann, wenn sich der Patient durch die hohe Beweglichkeit seiner Zähne in seinen Kaufunktionen gestört fühlt.
In dem Fall, dass relativ stark gelockerte Zähne in eine geplante prothetische Versorgung miteinbezogen werden sollen, kann es auch sinnvoll sein, diese Zähne solange, bis sie schließlich im Rahmen der definitiven prothetischen Versorgung dauerhaft stabilisiert sind, vorübergehend mit Hilfe der Okklusionsschiene zu stabilisieren.
Des Weiteren sind Schienungen indiziert bei Zahnlockerungen, die ihre Ursache in akuten oder chronischen Gewalteinwirkungen (z. B. Schulunfall, dauerhafte Fehlbelastung) oder therapeutischen chirurgischen Maßnahmen (z. B. Reimplantation oder Transplantation, vgl. GOZ-Nrn.
3140 und
3160) haben. In diesen Fällen ist durch die Schienungsmaßnahme eine echte Wiederbefestigung der gelockerten Zähne zu erreichen.
2 Berechnung
2.1.1 Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche (GOZ-Nr. 7000)
Nach GOZ-Nr. 7000 wird ein Aufbissbehelf dann abgerechnet, wenn er lediglich zur Unterbrechung der Okklusion oder zur Muskelentspannung temporär für kurze Zeit eingesetzt wird. Solche einfachen Geräte werden in der Regel aus (autopolymerisierendem) Kunststoff oder im Tiefziehverfahren hergestellt.
Unter dieser Gebührenposition sind auch industriell vorgefertigte Aufbissbehelfe wie z. B. der Aqualizer® zu berechnen.
2.1.2 Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche (GOZ-Nrn. 7010, 7020)
Ein nach GOZ-Nr. 7010 berechenbarer Aufbissbehelf wird mit ausgearbeiteter (adjustierter) Oberfläche hergestellt und dient über das vorgegebene Oberflächenrelief der definierten Stabilisierung oder der therapeutischen Neuorientierung der Unterkieferlage. Die individuelle Anpassung durch subtraktive und/oder additive Maßnahmen bei der Ersteingliederung ist Leistungsinhalt.
Bezweckt wird mit einer adjustierten Schiene eine Muskelentspannung, eine Relaxierung der Kiefergelenke und/oder eine Stabilisierung der Unterkieferlage in der therapeutischen Position. Die Adjustierung erfolgt in der Regel über entsprechende Registrate im Artikulator, kann in spezifischen Fällen aber auch direkt im Mund vorgenommen werden.
2.1.3 Vorhandene Prothese zum Aufbissbehelf umarbeiten (GOZ-Nr. 7020)
Die GOZ-Nr. 7020 kommt zur Berechnung, wenn eine bereits vorhandene Prothese als Aufbissbehelf umgearbeitet wird. Sie ist im Rahmen von Kronen-/Brückenversorgungen nicht ansetzbar. Ebenso kann sie nicht für Veränderungen an neuen, definitiven Prothesen herangezogen werden. Die Umwandlung zum Aufbissbehelf kann über verschiedene Methoden erfolgen. Es ist jedoch nicht immer möglich, eine vorhandene Prothese in einen Aufbissbehelf umzuwandeln. In bestimmten Fällen kann es besser sein, einen neuen Aufbissbehelf, der dann natürlich auch Konstruktionsmerkmale des Zahnersatzes (z. B. Auffüllen von zahnlosen Kieferkammabschnitten) besitzt, anzufertigen.
2.1.4 Umwandlung eines Aufbissbehelfs
Ist z. B. bei akuten Schmerzzuständen ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche als Schnelltherapie das Mittel der Wahl, so kann dieser Aufbissbehelf später im Laufe der Behandlung zu einem Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche umgewandelt werden. Diese Umwandlung hat zur Folge, dass der Aufbissbehelf von vornherein als adjustiert nach der GOZ-Nr. 7010 berechnet wird.
Die Umwandlung von „nicht adjustiert" in „adjustiert" im Mund oder Artikulator (unter Umständen mit Front-Eckzahnführung) stellt eine so umfangreiche Behandlungsmaßnahme dar, dass sie nicht als Korrektur eines Aufbissbehelfs im Sinne der GOZ-Nr.
7060 verstanden und berechnet werden kann. Eine Berechnung der Umwandlung über die Kombination der GOZ-Nrn. 7000 und
7060 wird dem Aufwand nicht gerecht. Die GOZ-Nrn.
7050 und
7060 kommen nur für Korrekturen bei bereits adjustierten Aufbissbehelfen zur Berechnung.
Kann der nicht adjustierte Aufbissbehelf nicht umgewandelt werden und muss dagegen ein zweiter, neuer, jetzt adjustierter Aufbissbehelf hergestellt werden, so sind die GOZ-Nr. 7000 für den nicht adjustierten und die GOZ-Nr. 7010 für den zweiten, adjustierten Aufbissbehelf nacheinander berechenbar.
2.1.5 Okklusionsschienen mit primärer Schienungsfunktion
Okklusionsschienen, deren primäre Aufgabe in der Schienung gelockerter Zähne liegt, stellen in der Regel Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche nach der GOZ-Nr. 7000 dar und werden üblicherweise aus (autopolymerisierendem) Kunststoff oder im Tiefziehverfahren hergestellt.
Diese Art der Aufbissbehelfe wird im Mund oder Artikulator entsprechend der Okklusion und Artikulation des Patienten lediglich so eingeschliffen, dass keine Störung der Kaufunktion auftritt. Eine therapeutisch oder funktionell gezielt gestaltete Oberfläche, wie sie bei funktionstherapeutisch adjustierten Aufbissschienen der Fall ist, ist hier unerheblich. Eine Kombination von schienungs- und funktionstherapeutischen Effekten ist allerdings auch möglich, so z. B. im Falle einer durch Fehlbelastung (Frühkontakte) hervorgerufenen Zahnlockerung. Hier kann durchaus trotz primärer Lockerungsproblematik eine adjustierte Aufbissschiene im Sinne der GOZ-Nr. 7010 angezeigt sein.
2.1.6 Aufbissbehelfe und Funktionstherapie
Aufbissbehelfe sind oftmals im Rahmen einer komplexen funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Behandlung indiziert. Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen werden in der GOZ unter eigenem Abschnitt (GOZ-Abschnitt
J, GOZ-Nrn.
8000 bis
8100) aufgelistet. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen dienen der Diagnostik und Therapie von Störungen des stomatognathen Systems (Gesamtsystem der Einzelteile des Organkomplexes von Mund und Kiefer, vgl. GOZ-Nr.
8000).
Neben den unter dem Abschnitt
J subsumierten Leistungen der Funktionsanalyse und Funktionstherapie leisten gerade die Aufbissbehelfe im Rahmen der Funktionsanalyse und Funktionstherapie einen entscheidenden Beitrag zur Behandlung, auch wenn sie innerhalb der Systematik der GOZ in einem „eigenen“ Abschnitt gelistet sind.
Daher ist es systemimmanent, dass eine Kombination von Leistungen aus dem Abschnitt
J und den GOZ-Nrn. 7000 bis 7020 in sehr vielen Fällen gegeben ist.
2.2 Zusätzliche Maßnahmen
Zusätzliche selbstständige Maßnahmen, die möglicherweise im Zusammenhang mit Aufbissbehelfen erbracht werden, jedoch nicht zum Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 7000, 7010 und 7020 gehören, können gesondert berechnet werden.
Vielfach werden funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen vor Herstellung und Eingliederung eines Aufbissbehelfs zur Anwendung kommen, die zusätzlich nach den GOZ-Nrn.
8000 ff. berechnet werden.
Insbesondere bei Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche, auch wenn diese aufgrund von Schmerzzuständen erst zu einem späteren Zeitpunkt adjustiert werden, ist die Herstellung von Aufbissbehelfen ohne selbstständige Maßnahmen nach den GOZ-Nrn.
8000 ff. nicht denkbar.
Außerdem können u. a. folgende Leistungen zur Berechnung kommen:
– | Untersuchungen und Beratungen (GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 1 ff.), |
– | Röntgendiagnostik (GOÄ-Nrn. 5000 ff.), |
– | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes (GOZ-Nrn. 0030, 0040), |
– | funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen (GOZ-Nrn. 8000 ff.), |
– | Situationsmodell beider Kiefer (GOZ-Nr. 0060), |
– | Abformung mit individuellem Löffel (GOZ-Nr. 5170), |
– | chirurgische Behandlung (GOZ-Nrn. 3000 ff.), |
– | Parodontalbehandlung (GOZ-Nrn. 4000 ff.), |
– | kieferorthopädische Behandlung (GOZ-Nrn. 6000 ff.), |
– | neben GOZ-Nr. 7020 z. B. zusätzlich – | Unterfütterungen (GOZ-Nrn. 5270 bis 5310), | – | Wiederherstellungsmaßnahmen (GOZ-Nrn. 5250, 5260), |
|
– | |
2.3 Gebührenhöhe
Die Bestimmungen der Gebührenhöhe der GOZ-Nrn. 7000, 7010 und 7020 erfolgen nach
§ 5 GOZ unter Berücksichtigung von:
Erhöhte Schwierigkeit der Leistung/des Krankheitsfalls wegen …
Überdurchschnittlicher Zeitaufwand der einzelnen Leistung wegen …
Besondere Umstände bei der Ausführung durch …
Spezielle Kriterien zur Bestimmung der Gebührenhöhe der GOZ-Nrn. 7000, 7010 und 7020 können u. a. sein:
– | erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand, |
– | erschwerter Mundzugang (Mundsperre, Adipositas, Herpes o. Ä.), |
– | erschwerte Freistellung des Behandlungsfeldes bei erhöhtem Muskeltonus (Wange, Zunge), |
– | schwierige Behandlung bei Dysgnathie, |
– | Eingliederung auf stark abweichende Zahnachsen, |
– | gesonderte Versorgung eines Freiendsattels, |
– | Eingliederung eines Aufbissbehelfs auf vorhandenen Brückenzahnersatz mit Unterschnitten, |
– | Eingliederung eines Aufbissbehelfs auf vorhandenen herausnehmbaren Zahnersatz, |
– | akut vorliegende schmerzhafte cranio-mandibuläre Dysfunktion (CMD), |
– | akute oder chronische Diskusverlagerung, |
– | besondere Schwierigkeit der Artikulation durch fehlende Eckzahnführung, |
– | erhöhter funktioneller Muskeltonus, |
– | Koordinationsstörungen der Unterkieferbewegungen, |
– | mehrfach notwendige Kieferrelationsbestimmungen, |
– | Notwendigkeit der Bestimmung einer therapeutischen Unterkieferposition, |
– | Mobilitätseinschränkung des Kiefergelenks, |
– | Mundöffnung stark eingeschränkt (Kieferklemme), |
– | erschlaffter Bänderapparat des Kiefergelenks, |
– | nicht konzeptionsgerechte Okklusion, |
– | |
– | |
– | |
– | Überlagerung von Erkrankungen anderer (zahn-)medizinischer Fachgebiete, |
– | |
2.4 Gesondert berechnungsfähige Kosten gemäß § 4 Abs. 3 GOZ
Kosten, die mit den Gebühren gemäß
§ 4 Abs. 3 GOZ nicht abgegolten sind, also nicht den allgemeinen Praxiskosten zuzuordnen sind, können als Auslagenersatz besonders berechnet werden. Dies sind bei der Behandlung mit Aufbissbehelfen
2.5 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ
Neben den für die zahnärztliche Leistung vorgesehenen Gebühren werden als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet.
Der zahnärztlichen Liquidation ist die Rechnung des Zahnarztlabors bzw. gewerblichen Labors beizufügen. Insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben.
Auf den Kommentar zu
§ 9 GOZ wird verwiesen.
3 Vereinbarung mit GKV-Versicherten
3.1 Nicht adjustierte Schiene nach GOZ-Nr. 7000
Eine nicht adjustierte Schiene dient i. d. R. als initiale Schmerztherapie und ist damit eine Vertragsleistung der GKV, die mit GKV-Versicherten nicht privat vereinbart werden kann. Die Abrechnung erfolgt als Sachleistung nach der BEMA-Nr.
K 2 und ist – außer bei akuten Schmerzproblemen – vorher durch die gesetzliche Krankenkasse zu genehmigen.
Eine private Vereinbarung nach
§ 8 Abs. 7 BMV-Z über Abschnitt
H der GOZ ist nur dann geboten, wenn die Schienenbehandlung allein aufgrund funktionsanalytischer/-therapeutischer Überlegungen ohne Schmerzproblematik erfolgt, z. B. nach Funktionsanalyse im Zusammenhang mit umfangreichen prothetischen Maßnahmen, aber auch bei geplanter Einschleiftherapie ohne CMD-Geschehen.
3.2 Adjustierte Schiene nach GOZ-Nr. 7010
Eine okklusal adjustierte Schiene ist im Rahmen von funktionsanalytischen/-therapeutischen Maßnahmen als Privatleistung nach
§ 8 Abs. 7 BMV-Z als GOZ-Nr. 7010 vereinbarungsfähig.
Zur Schmerztherapie bei Kiefergelenkserkrankungen, CMD-Problemen o. Ä. sind okklusal adjustierte Kunststoffschienen Vertragsleistung der GKV. In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung als Sachleistung nach der BEMA-Nr.
K 1 und ist – außer bei akuten Schmerzproblemen – vorher durch die gesetzliche Krankenkasse zu genehmigen.
3.3 Umbau vorhandene Prothese zum Aufbissbehelf
Der Umbau einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf ist im Rahmen von funktionsanalytischen/-therapeutischen Maßnahmen als Privatleistung nach
§ 8 Abs. 7 BMV-Z als GOZ-Nr. 7020 vereinbarungsfähig.
Zur Schmerztherapie bei Kiefergelenkserkrankungen, CMD-Problemen o. Ä. ist der Umbau einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf Vertragsleistung der GKV. In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung als Sachleistung nach der BEMA-Nr.
K 3 und ist – außer bei akuten Schmerzproblemen – vorher durch die gesetzliche Krankenkasse zu genehmigen.