19 Provisorische Kronen oder provisorischer Ersatz durch ein Brückenglied - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand Januar 2021 (128 EL)
Asgard-Verlag

BEMA / ZE / 19 Provisorische Kronen oder provisorischer Ersatz durch ein Brückenglied /

 

19 Provisorische Kronen oder provisorischer Ersatz durch ein Brückenglied

Nr.LeistungBewertungszahl
19
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied
19

Vereinbarte Abrechnungsbestimmungen zum BEMA:

Zu Nr. 19:

1. 
Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 können höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan können sie in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur einmal angesetzt werden.
2. 
Neben Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 ist eine Leistung nach Nr. 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
3. 
Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
4. 
Provisorische Versorgungen in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V*) sind nach der Nr. 19 abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 19 i zu kennzeichnen.

Schnellübersicht zum Kommentar:

Abrechnungsfähig
– 
für den Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone (auch provisorischer Brückenanker)
– 
für den Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein provisorisches Brückenglied
– 
BEMA-Nr. 19 i abrechnungsfähig für provisorische Versorgungen bei Ausnahmefällen nach Ziffer 36 a der Zahnersatz-Richtlinien
– 
nur einmal in Teil III. „Kostenplanung“ ansatzfähig; höchstens zweimal je Zahn abrechnungsfähig
– 
für Herstellung provisorischer Kronen und Brücken in der Zahnarztpraxis im direkten Verfahren, z. B.
– 
durch Abformung
– 
mittels einer Kunststoffformgebungshilfe
– 
unter Verwendung vorhandener alter Restaurationen
– 
in Ausnahmefällen abrechnungsfähig für im zahntechnischen Labor hergestellte Provisorien (Laborprovisorien)
Abgegolten
– 
Abformungen
– 
Herstellen der provisorischen Krone bzw. Brücke in verschiedenen direkten Verfahren
– 
Umwandlung ehemals definitiver Kronen bzw. Brücken zur provisorischen Versorgung im direkten Verfahren
– 
Entfernen des Zementüberschusses
– 
temporäre Eingliederung
– 
Endkontrolle der okklusalen Adjustierung
Zusätzlich abrechnungsfähig
z. B.
– 
Röntgenaufnahmen (BEMA-Nrn. Ä 925, Ä 935)
– 
Sensibilitätsprüfung (BEMA-Nr. 8)
– 
Schmerzausschaltung (BEMA-Nrn. 40, 41)
– 
Entfernen einer vorhandenen, aber unbrauchbaren Krone bzw. Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes (BEMA-Nr. 23)
– 
besondere Maßnahmen beim Präparieren (BEMA-Nr. 12)
– 
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (BEMA-Nr. 49)
– 
Aufbaufüllungen aus plastischem Material (BEMA-Nrn. 13 a, b)
– 
Vorbereiten des zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone durch einen gegossenen Aufbau oder einen Schraubenaufbau (BEMA-Nr. 18 a oder b, bei BEMA-Nr. 18 a ggf. i. V. mit BEMA-Nrn. 13 a, 13 b, 13 e, 13 f)
– 
Entfernen fest zementierter provisorischer Kronen und Brücken (BEMA-Nr. 23)
– 
Abnehmen und Wiederbefestigen provisorischer Kronen im Verlauf der Behandlung (BEMA-Nr. 24 c)
– 
Abnehmen und Wiederbefestigen provisorischer Brücken im Verlauf der Behandlung (BEMA-Nr. 95 d)
Auslagen
– 
Praxiskosten:
– 
Abformmaterialien
– 
Kunststoff zur Herstellung provisorischer Kronen bzw. Brücken
– 
konfektionierte Kunststoffformgebungshilfen, z. B. Tiefziehfolie
– 
Zahntechnische Leistungen:
– 
Material- und Laborkosten (Praxislabor und gewerbliches Labor)
Abgrenzung vertraglich/außervertraglich
Außervertragliche Leistungen sind z. B.
– 
mehr als zwei Provisorien je Zahn
– 
abnehmbare Hülsen
– 
Laborprovisorien ohne Vorliegen eines Ausnahmefalles
– 
metallarmierte Provisorien, Metallprovisorien
– 
Provisorien auf Implantaten ohne Vorliegen eines Ausnahmefalles
Besonderheiten
– 
Entfernung einer fest zementierten provisorischen Krone bzw. Brücke nach BEMA-Nr. 23 in begründeten Fällen abrechnungsfähig
– 
Abnehmen und Wiederbefestigen provisorischer Kronen und Brücken nach BEMA-Nr. 24 c bzw. 95 d höchstens dreimal je Krone bzw. Brücke abrechnungsfähig
Abrechnung
– 
Angabe des Befundes für Festzuschüsse nicht vorgesehen, da die Festzuschüsse für den zu versorgenden Befund die Leistung nach BEMA-Nr. 19 bereits enthalten
– 
Kostenplanung in Teil III. „Kostenplanung“ des Heil- und Kostenplans
– 
Bezuschussung nicht gesondert vorgesehen, da die Festzuschüsse für den zu versorgenden Befund die Leistung nach BEMA-Nr. 19 bereits enthalten
– 
Abrechnung entsprechend regionalen Vorgaben der zuständigen KZV
– 
mittels elektronischer Datenübermittlung
– 
auf maschinell verwertbaren Datenträgern
– 
Material- und Laborkosten durch Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten des zahntechnischen Labors bzw. des praxiseigenen Labors im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern

Kommentar:

1 Begriffsbestimmung und Indikation

1.1 Begriffsbestimmung

Werden Zähne zur Aufnahme von Kronen oder Brücken präpariert („beschliffen“), so müssen diese für die Zeitdauer bis zur Eingliederung des bleibenden, definitiven Zahnersatzes (siehe BEMA-Nrn. 20, 91 und 92) geschützt werden. Diese Aufgabe wird durch provisorische Kronen (BEMA-Nr. 19) übernommen.

1.1.1 Provisorische Kronen (BEMA-Nr. 19)

Provisorische Kronen sind individuell für den beschliffenen Zahn angefertigte Kronen, die für den Überbrückungszeitraum bis zur Eingliederung des endgültigen Zahnersatzes die Kaufunktionen der natürlichen Zahnkrone weitgehend übernehmen sollen. Dies setzt in der Regel die okklusale Adjustierung an die gegebenen Bissverhältnisse in Okklusion und Artikulation voraus.
Provisorische Kronen können entsprechend der Form des präparierten Stumpfes entweder Teilkronen oder Vollkronen sein. Sie können entweder als Einzelkronen auf einen präparierten Kronenstumpf allein eingegliedert werden oder aber im Verbund mit anderen provisorischen Kronen und/oder provisorischen Brückengliedern fixierende Ankerkronen einer provisorischen Brücke darstellen.
 
Provisorische Kronen können mittels verschiedener Techniken hergestellt werden. Die am häufigsten angewandte Methode beruht auf der Abformung des noch unbeschliffenen Zahnes. Mit Hilfe dieser Abformung ist es möglich, nach der Präparation direkt im Mund des Patienten unter Anwendung geeigneter Provisoriumskunststoffe eine provisorische Krone herzustellen. Es kann mittels dieser Abformung aber auch ein Modell hergestellt werden. Auf dem Modell wird dann z. B. mittels Tiefziehfolie eine Matrize hergestellt, mit deren Hilfe im Mund eine provisorische Krone hergestellt werden kann.
Auch konfektionierte Kunststoffkronen bzw. Kunststoffformgebungshilfen können zu provisorischen Kronen umgewandelt werden, indem sie im Sinne einer matrizenartigen Anwendung z. B. mit Provisoriumskunststoff individuell unterfüttert und an die Verhältnisse des Präparationsstumpfes angepasst werden.
Auch die Verwendung ehemals eingegliederter definitiver Kronen oder Brücken als Ausgangspunkt für die Erstellung individuell an die neue Situation des Präparationsstumpfes angepasster provisorischer Kronen oder Brücken ist möglich. Hierbei müssen die abgenommenen, oftmals auf- oder auch abgetrennten Kronen bzw. Kronenteile verschiedentlich verändert, d. h. häufig unterfüttert, umgearbeitet oder wieder miteinander verbunden werden.

1.1.2 Provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied (BEMA-Nr. 19)

 
Unter einem Brückenglied (Zwischen- oder Freiendglied) versteht man im Unterschied zur fixierenden Ankerkrone denjenigen Konstruktionsteil von Brückenersatz, der die Stelle(n) einer oder mehrerer Lücken im Zahnbogen ersetzt. Im Zusammenhang mit der Versorgung eines Lückengebisses, z. B. nach der Extraktion von Zähnen, ist in der Regel ein provisorischer Zahnersatz angezeigt. Dieser kann z. B. in Form der Anfertigung provisorischer Brücken hergestellt werden. Die provisorische Brücke dient der Aufrechterhaltung der Kaufunktion während der Phase bis zur Fertigstellung des endgültigen Zahnersatzes und der Erhaltung der Dimension der Lücke. Die provisorischen Brückenglieder werden ebenso wie die provisorischen Kronen nach der Nr. 19 abgerechnet. Voraussetzung zum Erhalt der Kaufunktion ist auch hier die okklusale Adjustierung des Brückenglieds.

1.2 Indikation

Provisorische Kronen dienen dem Schutz des präparierten („beschliffenen“) Zahnstumpfes bzw. der sogenannten „Dentinwunde“ vor mechanischen, thermischen und chemischen Reizen. Sie verhindern die Elongation (das „Herauswachsen“) der präparierten Zähne. Mitunter dienen sie auch zur Retention des bis zur Neueingliederung noch zu tragenden Interims- bzw. erneuerungsbedürftigen Zahnersatzes. Darüber hinaus übernehmen provisorische Kronen und Brückenglieder auch die Kaufunktion der beschliffenen Zähne bzw. im Bereich der nach Zahnentfernung entstandenen Zahnlücken. Außerdem stellen sie – zumindest im Frontzahnbereich – ein unabdingbares ästhetisches Erfordernis dar.

1.3 Provisorische Kronen auf Implantaten (BEMA-Nr. 19 i)

Nach Abschnitt V. „Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)“ der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
a) 
bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie
b) 
bei atrophiertem zahnlosen Kiefer
Der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung ist bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Nummer 36 Buchstabe a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen als vertragszahnärztliche Leistungen begrenzt.
Gemäß der Abrechnungsbestimmung 4 zu BEMA-Nr. 19 sind provisorische Versorgungen in diesen Ausnahmefällen nach der BEMA-Nr. 19 abrechenbar und bei der Abrechnung als BEMA-Nr. 19i zu kennzeichnen.
Die provisorische Versorgung eines solchen Einzelzahnimplantats dient natürlich anderen Zwecken als die eines beschliffenen Zahnstumpfes. Bei einem Implantat, welches in eine zahnbegrenzte Einzelzahnlücke implantiert wurde, kann die provisorische Versorgung z. B. folgenden Zwecken dienen:
– 
Schließen einer ästhetisch nicht akzeptablen Einzelzahnlücke,
– 
Sicherung der Kaufunktion im Bereich des Implantats,
– 
Optimierung des Heilungsprozesses der Weichgewebe bzw. Konditionierung des Zahnfleischverlaufs im Bereich der Implantation vor Eingliederung der endgültigen Implantatkrone,
– 
Teilbelastung des Implantats durch provisorische Versorgung.
Die provisorische Krone auf Einzelzahnimplantat stellt eine provisorische Suprakonstruktion dar. Nicht zur Suprakonstruktion gehören jedoch die Implantataufbauten (prothetische Aufbaupfosten, Substruktur, Abutment etc.), die die Verbindungen zwischen dem enossalen Implantat und der provisorischen Suprastruktur herstellen und somit die Fixation der provisorischen Krone auf dem Implantat erst ermöglichen.

1.4 Laborgefertigte provisorische Kronen und Brücken (Laborprovisorien)

Für die Versorgung mit provisorischen Kronen und Brücken ist laut Abrechnungsbestimmung 3 zu Nr. 19 grundsätzlich ein vom Zahnarzt im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend, das bei Verwendung geeigneter Kunststoffe in aller Regel eine ausreichende Stabilität und Haltbarkeit aufweist, jedoch in manchen Fällen kosmetisch weniger befriedigend ist.
Die Abrechnungsbestimmung 3 zu BEMA-Nr. 19, nach der grundsätzlich ein vom Zahnarzt im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend ist, schränkt die Beantragung und Abrechnung laborgefertigter Provisorien zulasten der Krankenkasse auf Ausnahmefälle ein. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sind dies unter Berücksichtigung der Ziffer 11 der Zahnersatz-Richtlinien:
1. 
Die endgültige Versorgung ist zum Zeitpunkt der Notwendigkeit der Interimsversorgung nicht planbar (z. B. Abnahme eines vorhandenen Zahnersatzes bei fraglicher Erhaltungsfähigkeit von potenziellen Ankerzähnen).
2. 
Notwendige Vorbehandlungsmaßnahmen im Sinne der Zahnersatz-Richtlinien (Aufbaufüllungen, endodontische Maßnahmen, Parodontalbehandlung, Extraktionen, chirurgische Vorbehandlungen, Implantationen) erfordern bei notwendiger Interimsversorgung eine Wartezeit zur Evaluation des Behandlungserfolges.
Wegen der Vielfalt notwendiger Vorbehandlungsmaßnahmen halten die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung die Festlegung einer „Mindesttragedauer“ von interimistischen Versorgungen für nicht sinnvoll. Aus fachlichen Gründen seien ohnehin nach Abschluss der Vorbehandlungsmaßnahmen Ausheil- und Reaktionszeiten von ca. drei Monaten vor Durchführung der definitiven Versorgung zur Evaluation des Behandlungserfolgs üblich. Im Übrigen werde mit der Aufstellung eines Heil- und Kostenplans ermöglicht, dass Versorgungen vor der Entfernung alter Kronen- und Brückenversorgungen begutachtet werden können.
Sollen laborgefertigte Provisorien zulasten der Krankenkasse erbracht und abgerechnet werden, ist daher eine vorherige Abklärung der Kostenübernahme mit der Krankenkasse sinnvoll. Bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplanes soll der Zahnarzt die Erfüllung der o. g. Kategorien im Feld „Bemerkungen“ dokumentieren.
Individuell im Labor hergestellte provisorische Kronen und Brücken im planerisch direkten zeitlichen Zusammenhang mit der endgültigen Versorgung, zur kosmetischen oder ästhetischen Optimierung, aus Gründen des Tragekomforts oder unter Verwendung von Metallarmierungen oder Metallgerüsten (Metallprovisorien) sind keine Vertragsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen.
Wünscht der Patient eine solche Versorgung, so ist dies möglich, sofern der Patient bereit ist, die hierfür entstehenden (Mehr-)Kosten zu übernehmen (§ 55 Abs. 4 SGB V, Ziffer B. 5 der Zahnersatz-Richtlinien). Hierüber ist mit dem Patienten eine Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zu treffen.

2 Abrechnung

Für die Abrechnung der BEMA-Nr. 19 bei provisorischen Kronen ist es unerheblich, ob es sich um die Versorgung eines vitalen oder devitalen Zahnes handelt. Ebenso wird bei provisorischen Versorgungen nach BEMA-Nr. 19 in der Bewertung nicht nach Front- und Seitenzahngebiet unterschieden.
Sie steht im Zusammenhang mit Leistungen nach den BEMA-Nrn. 20, 91, 92, 24 oder 95.

2.1 Leistungsinhalt

Die Leistungslegende und die Abrechnungsbestimmungen der BEMA-Nr. 19 stellen klar, dass alle unmittelbar zur Versorgung mit provisorischen Kronen und Brücken gehörenden Maßnahmen mit der Bewertung nach BEMA-Nr. 19 abgegolten sind.
Dazu gehören
– 
Abformungen,
– 
Herstellen der provisorischen Krone bzw. Brücke in verschiedenen direkten Verfahren,
– 
Umwandlung ehemals definitiver Kronen bzw. Brücken zur provisorischen Versorgung im direkten Verfahren,
– 
Entfernen des Zementüberschusses,
– 
temporäre Eingliederung,
– 
Endkontrolle der okklusalen Adjustierung.
Nicht abgegolten mit der Bewertung der BEMA-Nr. 19 sind Maßnahmen, die über den in der Leistungslegende bzw. in den Abrechnungsbestimmungen beschriebenen Leistungsinhalt hinausgehen.

2.1.1 Zweimalige Abrechnung der BEMA-Nr. 19

Entsprechend der Abrechnungsbestimmung 1 zu BEMA-Nr. 19 kann in Teil III „Kostenplanung“ des Heil- und Kostenplans die BEMA-Nr. 19 nur einmal je Zahn angesetzt werden, auch wenn bereits bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplans eine weitere provisorische Versorgung geplant werden kann oder muss. Eine ggf. erforderliche zweite provisorische Versorgung desselben Zahnes nach BEMA-Nr. 19 ist ohne erneute Vorlage des Heil- und Kostenplans bei der Krankenkasse in Teil V „Rechnungsbeträge“ Feld 2 „ZA-Honorar zusätzl. Leist. BEMA“ abzurechnen.
Mehr als zwei provisorische Versorgungen je Zahn gehören nicht zu den Vertragsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen und sind deshalb mit dem Patienten privat zu vereinbaren und ihm privat in Rechnung zu stellen.

2.1.2 Abrechnung der BEMA-Nr. 19 für individuell hergestellte provisorische Kronen unter Verwendung von Kunststoffkronen und Kunststoffformgebungshilfen

Eine provisorische Krone kann auch unter Verwendung einer konfektionierten Kunststoffkrone und Kunststoffformgebungshilfe, z. B. einer Tiefziehfolie, individuell hergestellt werden. Solche individuellen provisorischen Kronen werden nach BEMA-Nr. 19 abgerechnet.

2.1.3 Abrechnung der BEMA-Nr. 19 bei Verwendung vorhandener Kronen und Brücken als provisorische Versorgung

Werden vorhandene Kronen und/oder Brücken ohne Veränderung als Provisorium weiterverwendet, ist die BEMA-Nr. 19 nicht abrechnungsfähig.
Es ist jedoch möglich, abgenommene, auch ab- bzw. aufgetrennte, Kronen mittels Kunststoff im direkten Verfahren in provisorische Kronen umzuarbeiten. Werden solche Maßnahmen durchgeführt, ist für jede Krone die BEMA-Nr. 19 abrechnungsfähig.
Keinesfalls ist die BEMA-Nr. 19 für wiederverwendete vorhandene Brückenglieder abrechnungsfähig.

2.1.4 Abrechnung der BEMA-Nr. 19 bei provisorischen Brücken (Berechnungsmodus)

Für die Abrechnung provisorischer Brücken ist laut Leistungsbeschreibung der BEMA-Nr. 19 die Zahl der fehlenden Zähne maßgebend, die durch provisorische Brückenglieder ersetzt werden. Die Abrechnung der BEMA-Nr. 19 erfolgt bei provisorischen Brücken also immer entsprechend der Zahl der provisorischen Kronen und der Zahl der tatsächlich angefertigten provisorischen Brückenglieder.

Beispiele:

 
Provisorische Brücke von Zahn 43 auf Zahn 46, Lücke Zahn 45 geschlossen:
Abrechnung: 3 × Nr. 19
 
Provisorische Kronen Zähne 44 und 46, Lücke Zahn 45 geschlossen:
Abrechnung: 2 × Nr. 19
 
Provisorische Brücke von Zahn 44 auf Zahn 46, zwischen Zahn 45 und Zahn 46 zusätzliche Lücke von einer Zahnbreite:
Abrechnung: 4 × Nr. 19
 
Provisorische Brücke von Zahn 11 auf Zahn 21, zwischen Zahn 11 und Zahn 21 Diastemalücke von einer Zahnbreite
Abrechnung: 3 × Nr. 19

2.2 Zusätzliche Maßnahmen

Zusätzliche selbstständige Leistungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit provisorischen Kronen und Brücken erbracht werden, jedoch nicht zum Leistungsinhalt der Nr. 19 gehören, können gesondert abgerechnet werden. Dies sind u. a.
– 
Röntgenaufnahmen (BEMA-Nrn. Ä 925, Ä 935),
– 
Sensibilitätsprüfung (BEMA-Nr. 8),
– 
Schmerzausschaltung (BEMA-Nrn. 40, 41),
– 
Entfernen einer vorhandenen, aber unbrauchbaren Krone bzw. Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes (BEMA-Nr. 23),
– 
besondere Maßnahmen beim Präparieren (BEMA-Nr. 12),
– 
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (BEMA-Nr. 49),
– 
Aufbaufüllungen aus plastischem Material (BEMA-Nr. 13 a, b),
– 
Vorbereiten des zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone durch einen gegossenen Aufbau oder einen Schraubenaufbau (BEMA-Nr. 18 a oder b, bei BEMA-Nr. 18 a ggf. i. V. mit 13 a, 13 b, 13 e, 13 f),
– 
Entfernen fest zementierter provisorischer Kronen und Brücken (BEMA-Nr. 23),
– 
Abnehmen und Wiederbefestigen provisorischer Kronen im Verlauf der Behandlung (BEMA-Nr. 24 c),
– 
Abnehmen und Wiederbefestigen provisorischer Brücken im Verlauf der Behandlung (BEMA-Nr. 95 d).

2.2.1 Abrechnung der BEMA-Nr. 23 für das Entfernen fest zementierter provisorischer Kronen und Brücken

In besonderen Fällen kann es indiziert sein, provisorische Versorgungen mit haltbarem Zement einzugliedern, sei es, dass ein längerer Zeitraum bis zur definitiven Versorgung zu überbrücken ist (Reise des Patienten, Abwarten der Ausheilung der Extraktionswunde o. Ä.) oder dass der präparierte Zahn eine ungünstige Stumpfform aufweist, die den Halt mit provisorischem Material nicht gewährleistet. In diesen Fällen kann gemäß Abrechnungsbestimmung 2 zu BEMA-Nr. 19 für das Entfernen provisorischer Kronen und Brücken die BEMA-Nr. 23 (EKr) abgerechnet werden.

2.2.2 Abrechnung der BEMA-Nr. 24 c für das Abnehmen und Wiederbefestigen provisorischer Kronen

Die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Kronen kann im Laufe der Tragedauer z. B. bei Zwischeneinproben oder wegen Behandlungskomplikationen wie z. B. einer zeitgleich durchzuführenden Wurzelbehandlung o. Ä. erforderlich werden.
Voraussetzung für die Abrechnung der BEMA-Nr. 24 c sind die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone.
Für das alleinige Wiederbefestigen einer provisorischen Krone kann keine BEMA-Gebührennummer angesetzt werden. Wird die Wiederbefestigung einer provisorischen Krone (z. B. wegen Praxisvertretung oder im Notfalldienst) bei einem anderen Zahnarzt durchgeführt, erfolgt die Berechnung, nach vorheriger Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z, auf Basis der GOZ. Mangels Gebührenziffer in der GOZ ist die Berechnung gem. § 6 Abs. 1 GOZ vorzunehmen.
Die Abnahme einer provisorischen Krone ist mit der Abrechnung der BEMA-Nr. 19 abgegolten. Die BEMA-Nr. 23 (EKr) kann dafür nicht abgerechnet werden, es sei denn, die provisorische Krone musste aus zahnmedizinischen Gründen wie eine definitive Krone fest zementiert werden (siehe Abschnitt 2.2.1 und Kommentar zu BEMA-Nr. 23).
Im Gesamtverlauf einer Behandlung kann die BEMA-Nr. 24 c gemäß Abrechnungsbestimmung 1 zu BEMA-Nr. 24 höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden. Diese Bestimmung ist eine vertragsrechtliche Beschränkung. Dabei spielt es keine Rolle, dass im Einzelfall diese Maßnahme tatsächlich häufiger durchgeführt werden muss.

2.2.3 Abrechnung der BEMA-Nr. 95 d für das Abnehmen und Wiederbefestigen provisorischer Brücken

Die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Brücken kann mehrmals im Laufe der prothetischen Behandlung erforderlich und nach BEMA-Nr. 95 d abgerechnet werden.
Voraussetzung für die Abrechnung der BEMA-Nr. 95 d ist die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke.
Für das alleinige Wiederbefestigen einer provisorischen Brücke kann keine BEMA-Gebührennummer angesetzt werden. Wird die Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke (z. B. wegen Praxisvertretung oder im Notfalldienst) bei einem anderen Zahnarzt durchgeführt, erfolgt die Berechnung, nach vorheriger Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z, auf Basis der GOZ. Mangels Gebührenziffer in der GOZ ist die Berechnung gem. § 6 Abs. 1 GOZ vorzunehmen.
Die Abnahme einer provisorischen Brücke ist mit der Abrechnung der BEMA-Nr. 19 abgegolten. Die BEMA-Nr. 23 (Ekr) kann dafür nicht abgerechnet werden, es sei denn, die provisorische Brücke musste aus zahnmedizinischen Gründen wie eine definitive Brücke fest zementiert werden (siehe Abschnitt 2.2.1 und Kommentar zu BEMA-Nr. 23).
Im Gesamtverlauf einer Behandlung kann die BEMA-Nr. 95 d gemäß Abrechnungsbestimmung zu BEMA-Nr. 95 höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden. Diese Bestimmung ist eine vertragsrechtliche Beschränkung. Dabei spielt es keine Rolle, dass im Einzelfall diese Maßnahme tatsächlich häufiger durchgeführt werden muss.

2.2.4 Abrechnung der BEMA-Nr. 24 c bzw. 95 d für die Wiederherstellung provisorischer Kronen und Brücken

Provisorische Kronen und Brücken weisen prinzipiell nur eine begrenzte Stabilität und Haltbarkeit auf. Müssen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, z. B. weil ein Stück des provisorischen Kunststoffs abgeplatzt oder verloren gegangen ist, so können diese nicht gesondert berechnet werden. Lediglich die Abnahme und das Wiederbefestigen nach erfolgter Reparatur sind nach BEMA-Nr. 24 c je Krone bzw. nach BEMA-Nr. 95 d je Brücke zuzüglich entstehender Material- bzw. Laborkosten abrechenbar.
Im Gesamtverlauf einer Behandlung kann die BEMA-Nr. 24 c gemäß Abrechnungsbestimmung 1 zu BEMA-Nr. 24 höchstens dreimal je Krone und die BEMA-Nr. 95 d gemäß Abrechnungsbestimmung zu BEMA-Nr. 95 höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden. Diese Bestimmung ist eine vertragsrechtliche Beschränkung. Dabei spielt es keine Rolle, dass im Einzelfall diese Maßnahme tatsächlich häufiger durchgeführt werden muss.

2.3 Provisorische Versorgungen auf Implantaten

Gemäß der Abrechnungsbestimmung 4 zu BEMA-Nr. 19 sind provisorische Versorgungen in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen gem. Abschnitt V. „Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)“ der Zahnersatz-Richtlinien nach BEMA-Nr. 19 abrechenbar und bei der Abrechnung als BEMA-Nr. 19 i zu kennzeichnen.
Die Kosten für den Aufbau auf das Implantat zur Fixierung der provisorischen Krone (sogenannte Sub- oder Mesostruktur, „Aufbaupfosten“ und dergleichen) sind Privatleistung und entsprechend zu berechnen.
Auch für implantatgetragene provisorische Versorgungen gelten die entsprechenden vereinbarten Abrechnungsbestimmungen, z. B. bzgl. Abrechnungshäufigkeit und laborgefertigten Provisorien.
Entspricht eine implantatgetragene Krone nicht den in den Zahnersatz-Richtlinien festgelegten Ausnahmefällen, so ist eine provisorische Versorgung nach der BEMA-Nr. 19 nicht abrechenbar. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe der GOZ als andersartige Versorgungsform.

2.4 Kostenplanung

Die Kostenplanung der BEMA-Nr. 19 erfolgt in Teil III „Kostenplanung“ des Heil- und Kostenplans. Dort kann sie je Zahn nur einmal angesetzt werden.

Beispiel

Kostenplanung BEMA-Z:
III. Kostenplanung 1 FortsetzungAnz.1 FortsetzungAnz.
1 BEMA-Nrn.Anz.    
191    

2.5 Bezuschussung

Die Bezuschussung der BEMA-Nr. 19 erfolgt seit 01.01.2005 im Rahmen des Systems der befundorientierten Festzuschüsse. Zu den provisorischen Kronen und Brücken nach BEMA-Nr. 19 werden jedoch keine gesonderten Festzuschüsse gewährt, da die Festzuschüsse für den zu versorgenden Befund die Leistung nach BEMA-Nr. 19 bereits enthalten.

2.6 Abrechnung

Die Abrechnung des Honorars der BEMA-Nr. 19 erfolgt in Teil V „Rechnungsbeträge“ des Heil- und Kostenplans.
Da entsprechend der Abrechnungsbestimmung 1 zu BEMA-Nr. 19 in Teil III „Kostenplanung“ des Heil- und Kostenplans die BEMA-Nr. 19 nur einmal je Zahn angesetzt werden kann, erfolgt die Abrechnung einer ggf. erforderlichen zweiten provisorischen Versorgung nach BEMA-Nr. 19 ohne erneute Vorlage des Heil- und Kostenplans bei der Krankenkasse in Teil V „Rechnungsbeträge“ Feld 2 „ZA-Honorar zusätzl. Leist. BEMA“.

2.7 Ersatz von Auslagen

2.7.1 Praxiskosten

Praxiskosten, die mit den Gebühren nach BEMA-Nr. 19 nicht abgegolten, also nicht den allgemeinen Praxiskosten zuzuordnen sind (siehe Allgemeine Bestimmung 5 des BEMA), können als Auslagen gesondert berechnet werden.
Dies sind bei der Versorgung mit provisorischen Kronen und Brücken
– 
Abformmaterialien,
– 
Kunststoff zur Herstellung provisorischer Kronen bzw. Brücken,
– 
konfektionierten Kunststoffformgebungshilfen, z. B. Tiefziehfolie.
Es werden die tatsächlich in der Praxis anfallenden Kosten abgerechnet. Daher empfiehlt es sich, aus den Rechnungen der Lieferanten eine entsprechende Kalkulation zu erstellen und die Kosten fallbezogen individuell zu bestimmen.
Für die Abrechnung der Kosten für Praxismaterialien ist ein Eigenbeleg erforderlich. Die Kosten sind nach Anzahl, Art des Materials, Einzelpreis und Gesamtpreis aufzuschlüsseln.
Inwieweit Eigenbelege für Praxismaterialien dem Heil- und Kostenplan bei der Abrechnung über die KZV beizufügen sind, kann KZV-spezifisch unterschiedlich geregelt sein. Entsprechende Hinweise der zuständigen KZV sind daher zu beachten.

3 Abgrenzung vertraglicher und außervertraglicher Leistungen provisorischer Kronen und Brücken

3.1 Mehr als zweimalige Abrechnung provisorischer Kronen und Brücken

Nach Abrechnungsbestimmung 1 zu BEMA-Nr. 19 kann die BEMA-Nr. 19 höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden.
Weitere provisorische Versorgungen gehören nicht zu den Vertragsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Die Berechnung weiterer provisorischer Versorgungen erfolgt deshalb auf der Basis der GOZ. Hierfür ist der Heil- und Kostenplan Teil 2 anzuwenden.

3.2 Schutz beschliffener Zähne durch abnehmbare Hülsen

Die abnehmbare Hülse (bis zum 31.12.2003 Nr. 19 a BEMA), ist seit 01.01.2004 nicht mehr Bestandteil des BEMA, da konfektionierte Hülsen zum Schutz eines beschliffenen Zahnes nicht mehr als zweckmäßig angesehen werden.
Wünscht der Patient dennoch die Versorgung mit abnehmbaren Hülsen, so ist dies möglich, sofern der Patient bereit ist, die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen. Die Berechnung des Schutzes beschliffener Zähne durch abnehmbare Hülsen erfolgt auf der Basis der GOZ. Hierfür ist der Heil- und Kostenplan Teil 2 anzuwenden.

3.3 Laborgefertigte provisorische Kronen und Brücken (Laborprovisorien)

Für die Versorgung mit provisorischen Kronen und Brücken ist laut Abrechnungsbestimmung 3 zu BEMA-Nr. 19 grundsätzlich ein vom Zahnarzt im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend, das bei Verwendung geeigneter Kunststoffe in aller Regel eine ausreichende Stabilität und Haltbarkeit aufweist, jedoch in manchen Fällen kosmetisch weniger befriedigend ist.
Die Abrechnungsbestimmung 3 zu BEMA-Nr. 19, nach der grundsätzlich ein vom Zahnarzt im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend ist, schränkt die Beantragung und Abrechnung laborgefertigter Provisorien zulasten der Krankenkasse auf Ausnahmefälle ein. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sind dies unter Berücksichtigung der Ziffer 11 der Zahnersatz-Richtlinien:
1. 
Die endgültige Versorgung ist zum Zeitpunkt der Notwendigkeit der Interimsversorgung nicht planbar (z. B. Abnahme eines vorhandenen Zahnersatzes bei fraglicher Erhaltungsfähigkeit von potenziellen Ankerzähnen).
2. 
Notwendige Vorbehandlungsmaßnahmen im Sinne der Zahnersatz-Richtlinien (Aufbaufüllungen, endodontische Maßnahmen, Parodontalbehandlung, Extraktionen, chirurgische Vorbehandlungen, Implantationen) erfordern bei notwendiger Interimsversorgung eine Wartezeit zur Evaluation des Behandlungserfolges.
Wegen der Vielfalt notwendiger Vorbehandlungsmaßnahmen halten die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung die Festlegung einer „Mindesttragedauer“ von interimistischen Versorgungen für nicht sinnvoll. Aus fachlichen Gründen seien ohnehin nach Abschluss der Vorbehandlungsmaßnahmen Ausheil- und Reaktionszeiten von ca. drei Monaten vor Durchführung der definitiven Versorgung zur Evaluation des Behandlungserfolgs üblich. Im Übrigen werde mit der Aufstellung eines Heil- und Kostenplans ermöglicht, dass Versorgungen vor der Entfernung alter Kronen- und Brückenversorgungen begutachtet werden können.
Sollen laborgefertigte Provisorien zulasten der Krankenkasse erbracht und abgerechnet werden, ist daher eine vorherige Abklärung der Kostenübernahme mit der Krankenkasse sinnvoll. Bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplanes soll der Zahnarzt die Erfüllung der o. g. Kategorien im Feld „Bemerkungen“ dokumentieren.
Individuell im Labor hergestellte provisorische Kronen und Brücken im planerisch direkten zeitlichen Zusammenhang mit der endgültigen Versorgung, zur kosmetischen oder ästhetischen Optimierung, aus Gründen des Tragekomforts oder unter Verwendung von Metallarmierungen oder Metallgerüsten (Metallprovisorien) sind keine Vertragsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen.
Wünscht der Patient eine solche Versorgung, so ist dies möglich, sofern der Patient bereit ist, die hierfür entstehenden (Mehr-)Kosten zu übernehmen (§ 55 Abs. 4 SGB V, Ziffer B. 5 der Zahnersatz-Richtlinien). Hierüber ist mit dem Patienten eine Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zu treffen.

3.4 Provisorische Kronen auf Implantaten

Gemäß der Abrechnungsbestimmung 4 zu BEMA-Nr. 19 sind provisorische Kronen in den in den Zahnersatz-Richtlinien festgelegten Ausnahmefällen nach BEMA-Nr. 19 abrechenbar und bei der Abrechnung als BEMA-Nr. 19 i zu kennzeichnen.
Die Kosten für den Aufbau auf das Implantat zur Fixierung der provisorischen Krone (sogenannte Sub- oder Mesostruktur, „Aufbaupfosten“ und dergleichen) sind Privatleistung und entsprechend zu berechnen.
Auch für implantatgetragene provisorische Kronen gelten die entsprechenden vereinbarten Abrechnungsbestimmungen, z. B. bzgl. Abrechnungshäufigkeit und laborgefertigter Provisorien.
Entspricht eine implantatgetragene Krone nicht den festgelegten Ausnahmefällen, so ist eine provisorische Krone nach der BEMA-Nr. 19 nicht abrechenbar. Die Berechnung erfolgt wie für die Krone selbst nach Maßgabe der GOZ als andersartige Versorgungsform.
*)

Seit 01.01.2005: § 55 Abs. 1 SGB V.