2270 Provisorium mit Abformung - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand Januar 2021 (128 EL)
Asgard-Verlag

GOZ / GOZ Kommentar Gebührennummern / C. Konservierende Leistungen / 2270 Provisorium mit Abformung /

2270 Provisorium mit Abformung

2270 Provisorium mit Abformung

Nr.2270
LeistungProvisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung
Punktzahl270Faktor1,02,33,5
Punktwert Ct.5,62421Gebühr €15,1934,9353,15
Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.

Schnellübersicht zum Kommentar:

Berechnungsfähig
– 
je Zahn oder je Implantat
– 
für Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz und zur Sicherung der Kaufunktion
– 
für eine provisorische Einlagefüllung
– 
bei präparierten Zähnen oder präparierten Implantaten/Implantataufbauten
– 
bei Implantaten
– 
bei frakturierten Zähnen
– 
je provisorische Krone oder provisorische Einlagefüllung, einschließlich Entfernung und ggf. Wiedereingliederung derselben provisorischen Krone/desselben provisorischen Inlays
– 
für provisorische Kronen im Brückenverband, die nicht dem Brückenglied benachbart sind
– 
je Neuanfertigung und Eingliederung nach Zerstörung oder Verlust
– 
nur für Provisorien im direkten Verfahren (Herstellung im Patientenmund)
Abgegolten
– 
Abformung
– 
Anpassung
– 
Eingliederung, temporär
– 
Endkontrolle der okklusalen Adjustierung
– 
Abnahme der provisorischen Krone/Inlays, ggf. auch mehrmals
– 
Wiedereingliederung derselben provisorischen Krone/Inlays, ggf. auch mehrmals
Zusätzlich berechnungsfähig
z.B.
– 
Vitalitätsprüfung (GOZ-Nr. 0070)
– 
Röntgendiagnostik (GOÄ-Nrn. 5000 ff.)
– 
Schmerzausschaltung (GOZ-Nrn. 0080, 0090, 0100)
– 
besondere Maßnahmen beim Präparieren (GOZ-Nr. 2030)
– 
Anlegen von Spanngummi (GOZ-Nr. 2040)
– 
plastische Aufbauten, gegossene Aufbauten, Schraubenaufbauten oder Glasfaserstift o.Ä. (GOZ-Nrn. 2180, 2190, 2195)
– 
adhäsive Befestigung von plastischem Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc. (GOZ-Nr. 2197)
– 
zusätzliche Versorgung mit Mesokonstruktion (nicht in der GOZ 2012 enthalten, analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ)
– 
Einschleifmaßnahmen (Okklusionsausgleich) am Gegenkiefer (GOZ-Nr. 4040)
– 
Entfernung einer vorhandenen, unbrauchbaren Krone bzw. Entfernung eines Wurzelstiftes (GOZ-Nrn. 2290, 2300)
– 
klinische Kronenverlängerung (GOZ-Nr. 4136)
Auslagen
Praxiskosten, Praxismaterialkosten sind gemäß § 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 27.05.2004 (Az.: III ZR 264/03) werden fallbezogen die tatsächlich in der Praxis anfallenden Kosten berechnet für
– 
Abformungsmaterial (Allgemeine Bestimmung 2 Abschnitt A GOZ)
– 
Kosten von Praxismaterialien bei Überschreiten der „Zumutbarkeitsgrenze“
– 
Versandkosten an das gewerbliche Labor.
Bei der fallbezogenen Kalkulation der Praxismaterialkosten dürfen Lagerhaltungs- und Bevorratungskosten nicht berücksichtigt werden.
Zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor) sind als Auslagen gesondert berechnungsfähig. Die Laborrechnung(en) ist (sind) der Liquidation beizufügen.
Nicht berechnungsfähig
– 
für eine provisorische Hülse oder ein Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung (GOZ-Nr. 2260)
– 
für im indirekten Verfahren mittels Modell und Tiefziehfolie angefertigte Provisorien in der Zahnarztpraxis und/oder im zahntechnischen Labor hergestellte Provisorien (analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ und ggf. BEB)
– 
für provisorische Krone mit Stiftverankerung (wurde nicht in die GOZ 2012 übernommen, analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ)
– 
für provisorische Krone als Brückenanker (GOZ-Nr. 5120)
– 
für Langzeitprovisorien (GOZ-Nrn. 7080, 7090)
– 
je Entfernungs- und Eingliederungsvorgang derselben provisorischen Krone
– 
für Wiedereingliederung eines andernorts angefertigten Provisioriums (analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ)
Besonderheiten
– 
Entfernung einer fest zementierten provisorischen Krone entspricht einer Leistung nach GOZ-Nr. 2290.
– 
GOZ-Nr. 2270 bei Erneuerung bzw. Wiederherstellung wegen Verlust, Zerstörung oder Besonderheiten im Behandlungsverlauf erneut berechnungsfähig.
– 
Provisorische Kronen als Interimszahnersatz (Langzeitprovisorium) werden nach GOZ-Nr. 7080 berechnet.
– 
Zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor) sind als Auslagen gesondert berechnungsfähig, z.B. laborseitige Umgestaltung, Ausarbeitung oder Individualisierung. Die Laborrechnung(en) ist (sind) der Liquidation beizufügen.
– 
Beachte: Neufassung des § 9 Abs. 2 GOZ zu formalen Anforderungen der Heil- und Kostenpläne für zahntechnische Leistungen.
Bestimmung der Gebührenhöhe
Gemäß § 5 Abs. 2 der GOZ erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von:
Erhöhte Schwierigkeit der Leistung/des Krankheitsfalls wegen …
Überdurchschnittlicher Zeitaufwand der einzelnen Leistung wegen …
Besondere Umstände bei der Ausführung durch …
z.B.:
– 
erschwerter Mundzugang (Mundsperre, Adipositas, Herpes o.Ä.)
– 
eingeschränkte Mundöffnung (Kieferklemme)
– 
erschwerte Freistellung des Behandlungsfeldes bei erhöhtem Muskeltonus (Wange, Zunge)
– 
Makroglossie
– 
erschwerter Zugang bei Zahnkippung
– 
erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
– 
schwierige Versorgung durch parodontalen Zustand
– 
schwierige Versorgung bei Abrasionsgebiss
– 
schwierige Versorgung bei Kreuzbiss, Progenie, Prognathie
– 
schwierige Versorgung bei subgingivaler Ausdehnung
– 
schwierige Versorgung bei nicht ausgleichbaren Zahndivergenzen
– 
schwierige Farbanpassung
– 
behandlungsbedingte häufige Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Kronen, z.B. bei der Durchführung endodontischer Maßnahmen (Wurzelbehandlung), Zwischeneinproben der definitiven Krone, Abdrucknahme
– 
häufiges Wiederbefestigen provisorischer Kronen, z.B. wenn sich die provisorische Krone gelöst hat
– 
u.v.m.
Unterschiede zur GOZ '88
– 
Praktisch unveränderter Leistungsinhalt, Erweiterung um Berechnungsfähigkeit je Implantat.
– 
In der GOZ 2012 können die Leistungen nach GOZ-Nrn. 2260 und 2270 auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (GOZ-Nrn. 2150 bis 2170) berechnet werden.
– 
In der GOZ 2012 wird unterschieden zwischen provisorischer Versorgung ohne Abformung (GOZ-Nr. 2260) und mit Abformung (GOZ-Nr. 2270).
– 
Die provisorische Krone mit Stiftverankerung (ehemalige GOZ-Nr. 228) wurde nicht in die GOZ 2012 übernommen, nunmehr analog berechnungsfähig.
– 
Beachte: Neufassung des § 9 Abs. 2 GOZ zu formalen Anforderungen der Heil- und Kostenpläne für zahntechnische Leistungen.
– 
unveränderte Punktzahl

Kommentar:

1 Begriffsbestimmung und Indikation

Die Leistung „Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung“ beschreibt eine Behandlungsmaßnahme, welche die provisorische Versorgung präparierter Zähne, alternativ die Eingliederung eines Provisoriums auf einem Implantat-Abutment zum Inhalt hat. Die Leistungsbeschreibung „im direkten Verfahren mit Abformung“ legt fest, dass die provisorische Versorgung unmittelbar im Anschluss an die Kronen-, Teilkronen- oder Einlagefüllung-Präparation (Sofortprovisorium) mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung erfolgt.
Diese Provisorien dienen folgenden Zwecken:

1.1 Schutz eines präparierten Zahnes und Sicherung der Kaufunktion

Provisorische Kronen schützen den präparierten Zahn während der Zeitspanne zwischen dem Ende der Präparation und der Eingliederung der definitiven (endgültigen) Krone und sichern gleichzeitig die Kaufunktion. Dies ist u.a. erforderlich, um
– 
den Patienten vor Schmerzen zu bewahren,
– 
Dentin (Zahnbein) und Pulpa (Zahnnerv) vor schädlichen äußeren thermischen, mechanischen, bakteriellen und chemischen Einflüssen zu schützen,
– 
Zahnschmelzfrakturen zu vermeiden, besonders bei Präparationen für Inlays und Teilkronen,
– 
Gingivaeinwucherungen zu verhindern,
– 
die Okklusion (antagonistische Relation) aufrechtzuerhalten (okklusale Adjustierung).

1.2 Schutz eines frakturierten Zahnes und Sicherung der Kaufunktion

Provisorische Kronen schützen den Zahn nach Fraktur der natürlichen Zahnkrone und sichern gleichzeitig die Kaufunktion für den Zeitraum, in dem z.B.
– 
die Pulpenvitalität nicht abschließend beurteilt werden kann und abgewartet werden muss,
– 
eine Überkronung des Zahnes, z.B. wegen ggf. erforderlicher endodontischer Behandlung (Wurzelbehandlung) oder gar ungünstiger Prognose (mögliche spätere Extraktion), nicht möglich ist.
Durch die okklusale Adjustierung wird die Okklusion (antagonistische Relation) aufrechterhalten.

1.3 Versorgung eines Implantataufbaus oder Implantates mit Provisorien nach der GOZ-Nr. 2270

Ebenso wie auf Zähnen ist die provisorische Sicherung der Kaufunktion auf Implantaten notwendig. Aufgrund der unterschiedlichsten Fallkonstellationen die provisorische Versorgungsphase betreffend und aufgrund unterschiedlicher definitiver Konzepte bei der Verwendung von Implantaten zur Verankerung von Zahnersatz (z.B. Kronen mit Mesokonstruktion und Kronen ohne Mesokonstruktion) kommt es auch zu unterschiedlichen provisorischen Versorgungsarten. Wie bei den Zähnen auch sind nur diejenigen Versorgungen, die mittels Abformung im direkten Verfahren im Mund abgeformt werden, nach der GOZ-Nr. 2270 berechnungsfähig (z.B. „Stumpf“abformung einer eingegliederten Mesokonstruktion).
Weitergehende z.B. im Praxis- oder gewerblichen Labor angefertigte Provisorien auf Implantaten sind im Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2270 nicht enthalten.

1.4 Die Herstellung eines direkten Provisoriums

– 
Eine Variante der Herstellung eines temporären Schutzes präparierter Zähne ist das Ausfüllen eines vor der Präparation genommenen Abdruckes. Diese Abformung (Negativform) wird später im Bereich der präparierten Zähne mit einem Zweikomponenten-Kunststoff ausgefüllt und damit eine Überabformung vorgenommen. Nach Aushärtung des Kunststoffes wird die provisorische Krone entfernt und ausgearbeitet und nach Kontrolle und ggf. Korrektur der Bisshöhe provisorisch eingegliedert.
– 
Ein anderes System zur Erstellung provisorischer temporärer Versorgungen ist die Verwendung von Polyethylenfolien, die über ein Arbeitsmodell oder das Situationsmodell tiefgezogen werden. Nach der Präparation wird dieses individuell hergestellte „Formteil“ mit einem autopolymerisierenden Kunststoff aufgefüllt, im Mund repositioniert und das so erstellte Provisorium nach entsprechender Ausarbeitung eingegliedert.
– 
Ferner können auch alte vorhandene Restaurationen als Provisorium verwendet werden, die mit provisorischem Kunststoff an den nachpräparierten Zahnstumpf angepasst (unterfüttert) werden. Allerdings kommen hier in der Regel nur Vollguss- oder Kunststoffverblendkronen in Frage (vgl. 2.1.5).
– 
Mittlerweile werden industriell polymerisierte „Hochleistungskunststoffe“ als CAD-/CAM-Rohlinge angeboten, die es ermöglichen, dass Provisorien nicht mehr länger nur nach den konventionellen Techniken, sondern auch maschinell hergestellt werden. Die für die CAD-/CAM-Fertigung benötigten Daten können entweder intraoral oder extraoral gewonnen werden (digitaler 3D-Scan), zudem kann die Herstellung des Provisoriums entweder Chairside (am Behandlungsstuhl) oder Labside (im Eigen-/Fremdlabor) erfolgen.
– 
Darüber hinaus kann die Herstellung der provisorischen Krone in vollem Umfang im zahntechnischen Labor erfolgen. Dazu wird nach der Präparation des Zahnes eine konventionelle Abdrucknahme vorgenommen. Aus diesem Abdruck wird ein Modell hergestellt, auf dem im zahntechnischen Labor die provisorische Krone individuell hergestellt wird. Die Eingliederung erfolgt nach Kontrolle und ggf. Korrektur der Bisshöhe in der Regel mit einem speziellen Zement. Diese Art der Provisorienherstellung unterliegt nicht der neuen Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2270 (direktes Verfahren), sondern eindeutig den GOZ-Nrn. 7080 und 7090, da diese laborgefertigt, also auf einem Modell hergestellt werden (indirektes Verfahren). Darüber hinaus wird diese provisorische Krone nicht als „Sofortprovisorium“, sondern als „Langzeitprovisorium“ für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert.
Zum laborgefertigten Provisorium mit einer Tragedauer unter drei Monaten wird auf den Abschnitt 2.1.9.1 verwiesen.

2 Berechnung

Da in der GOZ 1988 die Leistung nach GOZ-Nr. 227 die „Eingliederung einer provisorischen Krone“ zum Inhalt hatte und nicht etwa auch deren Herstellung, waren bis zur GOZ-Reform 2012 zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 227, 512 und 514 Laborkosten nach § 9 GOZ für die zahntechnische Herstellung von Provisorien berechenbar.
Im Unterschied dazu beschreibt die neue Gebührennummer 2270 das „Provisorium im direkten Verfahren“ als zahnärztliche Leistung. Demzufolge stellt der neue Leistungstext nicht mehr auf die „Eingliederung“ eines Provisoriums ab, sondern auf den Herstellungsprozess „Sofortprovisorium“. Dies definiert, dass eine gesonderte Berechnung der Herstellungskosten eines direkten Provisoriums am Behandlungsstuhl nach § 9 GOZ ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 2.1.1).
Der nunmehr integrierte Aufwand für die Herstellung eines Provisoriums kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem welches Material verwendet wird und welches Versorgungsniveau es beim herzustellenden Provisorium zu beachten gilt. Nachdem trotz der Integration der Herstellungskosten des Provisoriums die Bewertung der GOZ-Nr. 2270 bei der GOZ-Reform 2012 vom Verordnungsgeber nicht angepasst wurde, ist bei dieser Gebührennummer besonders auf den § 5 GOZ (Bemessungskriterien) und die abweichende Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ hinzuweisen.
Anders verhält es sich allerdings bei der GOZ-Nr. 2260, in deren Berechnungsbestimmung ausdrücklich aufgeführt ist, dass bei der Verwendung eines konfektionierten Provisoriums die Kosten (also Herstellungs- und Materialkosten) hierfür gesondert berechnungsfähig sind.

2.1 Leistungsinhalt

Die Leistungslegende sowie die Erläuterung zur GOZ-Nr. 2270 stellen klar, dass alle unmittelbar zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium gehörenden Maßnahmen mit der Bewertung der GOZ-Nr. 2270 abgegolten sind. Dazu gehören:
– 
Abformungen,
– 
Anpassung des Provisoriums an die präparierten Zähne/an Implantataufbauten/Implantate,
– 
Eingliedern der provisorischen Krone temporär,
– 
Endkontrolle der okklusalen Adjustierung,
– 
Wiedereingliedern der provisorischen Krone/Inlays/Veneers (auch mehrmals), z.B. wenn sich die provisorische Krone gelöst hat (häufiges Wiedereingliedern der provisorischen Krone erfordert einen Mehraufwand durch den Zahnarzt, dem durch Anpassung der Gebührenhöhe Rechnung zu tragen ist),
– 
Entfernen und Wiedereingliedern der provisorischen Krone/Inlays/Veneers (auch mehrmals), z.B. bei der Durchführung endodontischer Behandlung (Wurzelbehandlung), Zwischeneinproben der definitiven Krone, Abdrucknahmen (häufiges Abnehmen und Wiedereingliedern der provisorischen Krone erfordert einen Mehraufwand durch den Zahnarzt, dem durch Anpassung der Gebührenhöhe Rechnung zu tragen ist),
– 
Entfernen der provisorischen Krone zur Eingliederung der definitiven (endgültigen) Krone.
Nicht abgegolten mit der Bewertung der GOZ-Nr. 2270 sind Maßnahmen, die über den in der Leistungslegende und Erläuterung beschriebenen Leistungsinhalt hinausgehen.

2.1.1 Labortechnische Herstellung gemäß § 9 GOZ

Über etwaige Herstellungskosten gemäß § 9 GOZ neben der GOZ-Nr. 2270 gibt die Gebührenordnung selbst keine Auskunft.
Durch die neue Leistungsbeschreibung „Provisorium in direkten Verfahren mit Abformung“, die dem BEMA und den Richtlinien für die vertragszahnärztliche Behandlung entnommen wurde, kann eine zahntechnische Position (z.B. BEB '97-Ziffer 1401) für das „Herstellen“ einer provisorischen Krone nicht mehr zusätzlich berechnet werden. Auch das einfache Ausarbeiten, Einpassen, Entgraten und/oder Gummieren am Behandlungsstuhl stellt keine zahntechnische Leistung dar und kann ebenfalls nicht gesondert nach § 9 GOZ (BEB) berechnet werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zusammenhang mit der Herstellung des Werkstücks „Provisorium“ keine zahntechnischen Leistungen mehr berechnungsfähig wären.
Wird ein Provisorium bei entsprechender Indikation laborgefertigt, so fallen ggf. im Eigen- oder Fremdlabor Auslagen nach § 9 GOZ für zahntechnische Leistungen an:
So sind in Fällen, in denen eine provisorische Versorgung aus Gründen der Stabilität (z.B. bei Bruxismus) über ein Modell und eine vorbereitete Tiefziehfolie im indirekten Verfahren hergestellt wird, zahntechnische Leistung für das Formteil und das dazu benötigte Modell als Auslagen gesondert berechnungsfähig.
Gleiches gilt, wenn z.B. die noch nicht präparierten Zähne einen so hohen Zerstörungsgrad aufweisen, dass sie als Vorlage für ein Provisorium nicht mehr geeignet sind und eine Versorgung im direkten Verfahren überhaupt nicht möglich ist. Auch hier besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ.
Ebenso können spezielle Form- und Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen wie z.B. laborseitige Umgestaltung und Ausarbeitung oder Individualisierung/Charakterisierung bei der Anfertigung von direkten Provisorien entsprechend § 9 GOZ berechnet werden (vgl. Abschnitt 2.5).

2.1.2 Provisorische Versorgung von Einlagefüllungen und Veneers

In der GOZ 2012 können die Leistungen nach GOZ-Nrn. 2260 und 2270 auch für die provisorische Versorgung von Einlagefüllungen (GOZ-Nrn. 2150 bis 2170) und Veneers (GOZ-Nr. 2220) berechnet werden.

2.1.3 Festes Zementieren provisorischer Kronen

Bei der Eingliederung provisorischer Kronen muss von einer Befestigung mit provisorischen Zementen ausgegangen werden, um das Abnehmen ohne größere Schwierigkeiten durchführen zu können.
Besteht eine medizinische Notwendigkeit, das Provisorium adhäsiv zu befestigen, kann zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 in Ansatz gebracht werden.
Wird das direkte Provisorium aus zahnmedizinischen Gründen, z.B. kurze, klinische Krone, Knirschgewohnheiten, notwendige längere Tragedauer, Klammerbefestigung von herausnehmbarem Zahnersatz o.Ä., wie eine definitive (endgültige) Krone fest zementiert, entspricht die Entfernung der provisorischen Krone einer Leistung nach GOZ-Nr. 2290.

2.1.4 Neuanfertigung provisorischer Kronen

Muss das direkte Provisorium wegen Verlusts bzw. Zerstörung neu angefertigt werden, ist die GOZ-Nr. 2270 je medizinisch notwendiger Neuanfertigung erneut berechnungsfähig.
Das Gleiche gilt, wenn wegen des Behandlungsablaufs eine provisorische Krone erneuert werden muss. Dies ist z.B. der Fall bei einer Versorgung mit einer provisorischen Krone nach temporärer Präparation und danach erst weiterer Versorgung mit einer neuen provisorischen Krone nach definitiver Präparation, wenn sich die Form des Zahnstumpfes so stark verändert hat, dass das erste direkte Provisorium nicht mehr passt und auch nicht mehr verändert werden kann.

2.1.5 Umarbeiten einer vorhandenen definitiven Krone zum Provisorium

Die Versorgung mit einer provisorischen Krone fällt in der Regel unter die GOZ-Nr. 2270. Allerdings verlangt deren Leistungsbeschreibung ein im direkten Verfahren mit Abformung hergestelltes Provisorium, was bei einer Umarbeitung nicht erfüllt wird.
Somit stellt eine zum Provisorium umgearbeitete, ehemals definitive Krone eine Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben ist und analog berechnet werden muss.
Dies hat im April 2019 das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, bestehend aus BZÄK, PKV-Verband und Beihilfestellen, in seinem 31. Beschluss bestätigt:
  
„Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.“
Ggf. wird eine derartige Krone auch im zahntechnischen Labor umgearbeitet, sodass dann Auslagen gemäß § 9 GOZ berechnet werden können.

2.1.6 Reparatur eines Provisoriums

Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums (GOZ-Nrn. 2270, 5120, 5140) ist in der GOZ nicht beschrieben und daher je nach Art der Wiederherstellung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ und/oder als zahntechnische Leistung gemäß § 9 GOZ berechnungsfähig.

2.1.7 Provisorische Stiftkronen

Bei der Schaffung der GOZ 2012 wurde eine derartige Maßnahme nicht mehr beschrieben. Die ehemalige GOZ-Nr. 228 wurde nicht in die GOZ 2012 übernommen. Nichtsdestotrotz gibt es auch heute noch Indikationen, bei denen Stiftprovisorien indiziert sind. Hier ist demnach die Berechnung über das Analogieverfahren nach § 6 Abs. 1 GOZ anzuwenden und eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses anzusetzen.

2.1.8 Wiedereingliederung eines andernorts angefertigten Provisioriums

Die Wiedereingliederung eines alio loco gefertigten Provisoriums (z.B. bei Praxiswechsel, im Notdienst, als Urlaubsvertretung usw.) ist in der GOZ nicht beschrieben und daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

2.1.9 Laborgefertigte provisorische Kronen als Interimszahnersatz (Langzeitprovisorium)

Für ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes Provisorium sieht die GOZ 2012 anstelle der GOZ-Nrn. 2260 und 2270 die GOZ-Nrn. 7080 und 7090 vor. Nach den Berechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 7080 und 7090 sind festsitzende laborgefertigte Provisorien nur solche, die im indirekten Verfahren, also im zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gefertigt werden und für eine Tragezeit von mindestens drei Monaten konzipiert und eingegliedert werden.
Die GOZ-Nrn. 7080 und 7090 sind insoweit nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung von definitivem (endgültigen) Zahnersatz berechnungsfähig (also z.B. parallel zur Dauer des labortechnischen Herstellungsprozesses des definitiven Zahnersatzes).
Werden provisorische Kronen z.B. wegen
– 
notwendiger Parodontalbehandlung,
– 
Veränderung der Okklusion (z.B. Bisshebung),
– 
Stabilisierung gelockerter Zähne,
– 
Beobachtung fraglicher Zähne,
– 
Sicherung funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Ergebnisse,
– 
kieferorthopädischer oder endodontischer Maßnahmen,
– 
chirurgischen Eingriffen, wie z.B. zur Ausheilung von Extraktionswunden, Osteotomien o.Ä.,
länger als drei Monate eingegliedert, da eine endgültige Versorgung mit Kronen noch nicht möglich ist, erfolgt die Berechnung unabhängig davon, ob die indirekte Herstellung in der Zahnarztpraxis oder im zahntechnischen Labor erfolgt, nach GOZ-Nrn. 7080 und 7090. Auf den Kommentar zu GOZ-Nr. 7080 wird verwiesen.

2.1.9.1  Laborgefertigtes Kurzzeitprovisorium (Tragedauer unter drei Monaten)

Nicht geregelt ist in der GOZ 2012 der Fall, dass nach einem Kurzzeitprovisorium (im direkten Verfahren, GOZ-Nr. 2270) ein laborgefertigtes Provisorium (indirektes Verfahren) eingegliedert wird, das jedoch weniger als drei Monate getragen werden soll und damit kein Langzeitprovisorium im Sinne der Zeitdefinition der GOZ-Nrn. 7080 bis 7090 darstellt.
Eine derartige Leistung ist in der GOZ 2012 nicht beschrieben und ist daher nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
Nach Extraktionen, Osteotomien, parodontalchirurgischen Therapien etc. ist es durchaus medizinisch indiziert, dass diese Provisorien laborgefertigt sind, da die Vergütung der hierbei verarbeiteten Werkstoffe wesentlich hochwertiger sein kann als bei einer direkten Verarbeitung am Behandlungsstuhl. Dadurch kommt es zu einer wesentlich geringeren Plaqueakkumulation (Belagsansammlung) auf dem Provisorium und zu einer gezielt geringeren Traumatisierung angrenzender parodontaler Strukturen. Zudem ist eine bessere Parodontalhygiene möglich.
In diesen Fällen ist nach Ansicht des Publikationsorgans der privaten Krankenversicherungen (PKV Publik 09/2012) der analoge Ansatz der GOZ-Nr. 2270 angemessen. Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ obliegt es allerdings dem Zahnarzt, bei Gebühren für Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind, die hinsichtlich der Art und des Kosten- und Zeitaufwandes passende gleichwertige Leistung und deren Gebührenhöhe festzulegen. Zusätzlich können die zahntechnischen Leistungen nach § 9 GOZ berechnet werden, da diese allein aufgrund der im Vergleich zum Langzeitprovisorium kürzeren Tragedauer nicht etwa entfallen.

2.1.10  Abrechnung von Provisorien im direkten Verfahren neben festsitzenden laborgefertigten Provisorien (Langzeitprovisorium)

Im Zusammenhang mit der Versorgung durch Langzeitprovisorien ist es erforderlich, den präparierten Zahn bzw. die präparierten Zähne für den Zeitraum der Herstellung im Labor bis zur Eingliederung der laborgefertigten provisorischen Krone(n) zu versorgen.
Erfolgt die zwischenzeitliche Versorgung der präparierten Zähne durch abnehmbare konfektionierte Hülsen oder Provisorien im direkten Verfahren, erfolgt die Berechnung der GOZ-Nr. 2260 oder 2270 neben der GOZ-Nr. 7080 für die laborgefertigten provisorischen Kronen.

2.1.11  Provisorien im direkten Verfahren als Brückenpfeiler

Die Abrechnung provisorischer Kronen im direkten Verfahren mit Abformung als Brückenpfeiler erfolgt nach GOZ-Nr. 5120.
Auf den Kommentar zu dieser Gebührennummer wird verwiesen.

2.1.12  Verblockte provisorische Kronen

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass nur direkte Provisorien auf Zähnen und/oder Implantaten, die unmittelbar an eine provisorische Brückenspanne nach der GOZ-Nr. 5140 angrenzen und mit dieser verbunden sind, der GOZ-Nr. 5120 entsprechen. Andere direkte Provisorien auf Zähnen und/oder Implantaten, die nicht direkt mit Brückenspannen benachbart sind, können, auch wenn sie mit den Brücken verblockt sind, als Kronen nach der GOZ-Nr. 2270 berechnet werden.

2.2 Zusätzliche Maßnahmen

Zusätzliche selbstständige Maßnahmen, die möglicherweise im Zusammenhang mit der Versorgung durch provisorische Kronen erbracht werden, jedoch nicht zum Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 2270 und 2280 gehören, können gesondert berechnet werden.
Dies sind u.a.:
– 
Vitalitätsprüfung (GOZ-Nr. 0070),
– 
Röntgendiagnostik (GOÄ-Nrn. 5000 ff.),
– 
Schmerzausschaltung (GOZ-Nrn. 0080, 0090, 0100),
– 
besondere Maßnahmen beim Präparieren (GOZ-Nrn. 2030, 2040),
– 
plastische Aufbauten, gegossene Aufbauten und Schraubenaufbauten (GOZ-Nrn. 2180, 2190, 2195),
– 
adhäsive Befestigung von plastischem Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc. (GOZ-Nr. 2197),
– 
zusätzliche Versorgung mit Mesokonstruktion (analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ),
– 
Entfernung einer vorhandenen, unbrauchbaren Krone bzw. Entfernung eines Wurzelstiftes (GOZ-Nrn. 2290, 2300),
– 
Einschleifmaßnahmen (Okklusionsausgleich) am Gegenkiefer (GOZ-Nr. 4040),
– 
klinische Kronenverlängerung (GOZ-Nr. 4136),
– 
u.v.m.

2.3 Gebührenhöhe

Die Bestimmung der Gebührenhöhe der GOZ-Nr. 2270 erfolgt gemäß § 5 GOZ unter Berücksichtigung von:
Erhöhte Schwierigkeit der Leistung/des Krankheitsfalls wegen …
Überdurchschnittlicher Zeitaufwand der einzelnen Leistung wegen …
Besondere Umstände bei der Ausführung durch …
Spezielle Kriterien zur Bestimmung der Gebührenhöhe der GOZ-Nr. 2270 können u.a. sein:
– 
erschwerter Mundzugang (Mundsperre, Adipositas, Herpes o.Ä.),
– 
eingeschränkte Mundöffnung (Kieferklemme),
– 
erschwerte Freistellung des Behandlungsfeldes bei erhöhtem Muskeltonus (Wange, Zunge),
– 
Makroglossie,
– 
erschwerter Zugang bei Zahnkippung,
– 
erschwerte Retention durch kurze klinische Krone,
– 
schwierige Versorgung durch parodontalen Zustand,
– 
schwierige Versorgung bei Abrasionsgebiss,
– 
schwierige Versorgung bei Kreuzbiss, Progenie, Prognathie,
– 
schwierige Anpassung an vorhandenen Zahnersatz,
– 
schwierige Farbangleichung an die Nachbarzähne,
– 
schwierige Anpassung des Provisoriums aufgrund Implantat-Abutment,
– 
behandlungsbedingte häufige Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Kronen, z.B. bei der Durchführung endodontischer Maßnahmen (Wurzelbehandlung), Zwischeneinproben der definitiven Krone, Abdrucknahmen,
– 
häufiges Wiederbefestigen provisorischer Kronen, z.B. wenn sich die provisorische Krone gelöst hat,
– 
u.v.m.

2.4 Praxiskosten und Praxismaterialkosten, deren Berechenbarkeit sich eindeutig aus der GOZ ergibt

Praxismaterialien, deren Berechenbarkeit sich eindeutig aus der GOZ ergibt, sind solche, die abweichend von § 4 Abs. 3 GOZ in den Allgemeinen Bestimmungen der einzelnen Abschnitte der GOZ bzw. in den Berechnungsbestimmungen der jeweiligen GOZ-Nr. als gesondert berechenbar ausgewiesen sind.
Dies sind bei der Eingliederung provisorischer Kronen
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Abformungsmaterial (Allgemeine Bestimmung 2 Abschnitt A GOZ),
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Versandkosten an das gewerbliche Labor.

2.4.1 Gesondert berechenbare Praxismaterialkosten, wenn ein beachtlicher Teil des zahnärztlichen Honorars aufgezehrt wird (Zumutbarkeitsgrenze)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.05.2004 im Zusammenhang mit einer implantologischen Versorgung eine für die Berechnung zahnärztlicher Praxismaterialkosten weitreichende Entscheidung (Az.: III ZR 264/03) getroffen.
Danach besteht eine Besonderheit bei der Berechnung von Einmalinstrumentarium oder Einmalmaterialien nach der GOZ im Falle eines objektiv festzustellenden Regelungsdefizits bei erheblich ins Gewicht fallenden Kosten von Einmalwerkzeugen.
Für den BGH gibt es eine nur mit einer Sonderinterpretation zu rechtfertigende Situation in all denjenigen Fällen, in denen nach Abzug der mit der Leistungserbringung notwendigerweise verbundenen Materialkosten nur noch eine geringfügige oder keine Vergütung mehr übrig bleibt. Dies ist laut BGH z.B. dann der Fall, wenn bei der Implantation Einmalbohrersätze verwendet werden, die die Vergütung zu einem Großteil aufzehren.
Dieses Grundsatzurteil bezieht sich aber nicht nur auf das implantologische Kapitel der GOZ, sondern auf die gesamte GOZ. Demnach sind auch in den anderen Fachbereichen der GOZ dann Einmalinstrumentarium und Verbrauchsmaterialkosten berechenbar, wenn das „objektiv festzustellende Regelungsdefizit“ greift.
Dieses Problem wird juristisch interpretiert in den Ausführungen zu § 4 GOZ RN 11 im Allgemeinen Teil dieses GOZ-Kommentars.

2.4.2 Lagerhaltungs- und Bevorratungskosten

In § 4 Abs. 3 der GOZ 2012 wird klargestellt, dass die Kosten für Lagerhaltung grundsätzlich als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten sind, womit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 264/03) berücksichtigt wird.

2.5 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ

Bei der Herstellung der provisorischen Kronen im zahntechnischen Labor bzw. der Herstellung provisorischer Kronen im Tiefziehverfahren werden neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet.
Dazu gehören z.B.:
BEB '97:
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Modell aus Hartgips (BEB-Ziffer 0001),
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Modell aus Superhartgips (BEB-Ziffer 0002),
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Formteil für provisorische Versorgung (BEB-Ziffer 1404),
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Aufstellen eines fehlenden Zahnes zum Herstellen eines Formteiles (BEB-Ziffer 1411).
BEB Zahntechnik®:
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Modell RA/einfaches Modell (BEB-L-Nr. 1.01.01.0),
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Formteil für provisorische Versorgung (BEB-L-Nr. 1.15.05.0),
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Aufstellen für Formteil (BEB-L-Nr. 1.15.02.0),
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Zahn radieren (BEB-L-Nr. 1.05.02.0).
Für Umarbeitungs- oder Adaptationsmaßnahmen, Hochglanzpolitur am Poliermotor des Eigenlabors oder feinanatomische Gestaltung im Eigenlabor müssen ggf. eigene BEB-Ziffern angelegt werden.
Der zahnärztlichen Liquidation ist die Rechnung des Zahnarztlabors bzw. gewerblichen Labors beizufügen. Insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben.
Auf den Kommentar zu § 9 GOZ wird verwiesen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die unter 2.4.2 zitierten Einschränkungen der Berechnung von Lagerhaltungs- und Bevorratungskosten für Labors (gewerbliche Labors und Praxislabors) nicht gelten.