9090 Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand April 2021 (129 EL)
Asgard-Verlag

GOZ / GOZ Kommentar Gebührennummern / K. Implantologische Leistungen / 9090 Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation /

9090 Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation

9090 Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation

Nr.9090
LeistungKnochengewinnung (z.B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung
Punktzahl400Faktor1,02,33,5
Punktwert Ct.5,62421Gebühr €22,5051,7478,74
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

Schnellübersicht zum Kommentar:

Berechnungsfähig
– 
für Knochengewinnung, -aufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung
– 
mit Knochenkollektor (Filtersystem)
– 
mit Knochenschaber (z.B. Safescraper®)
– 
unabhängig vom OP-Gebiet
– 
auch im Rahmen der Periimplantitis-Therapie
– 
je Zahn/je parodontaler Einheit im zahnlosen Bereich
Abgegolten
– 
Knochengewinnung mit Filter oder Schaber oder Hohlbohrer oder Ähnlichem
– 
Knochenaufbereitung (Knochenmühle o.Ä.)
– 
Knochenimplantation
– 
auch zur Weichteilunterfütterung
Zusätzlich berechnungsfähig
– 
Zuschlag nach Abschnitt L (GOZ-Nr. 0500)
– 
Röntgendiagnostik (GOÄ-Nrn. 5000 ff.)
– 
Schmerzausschaltung (GOZ-Nrn. 0080 bis 0100)
– 
plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung (GOZ-Nr. 3100)
– 
Auffüllen von parodontalen Knochendefekten (GOZ-Nr. 4110, die nur die Knochenentnahme im Aufbaugebiet beinhaltet), sofern der zusätzliche Knochenaufbau nach GOZ-Nr. 9090 lediglich der Weichteilunterfütterung dient
– 
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut/Bindegewebe (GOZ-Nr. 4130 oder 4133)
– 
Verwendung einer Membran bei Knochendefekten (GOZ-Nr. 4138)
– 
Implantatinsertion (GOZ-Nr. 9010)
– 
Freilegen eines Implantats (GOZ-Nr. 9040)
– 
Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes (GOZ-Nr. 9140)
– 
Lappentechniken (GOÄ-Nrn. 2381 ff.)
– 
biologische Maßnahmen zur Förderung der Knochenregeneration durch Proteinapplikation, z.B. BMP, PRGF, PRF etc. (analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ)
– 
Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung (GOÄ-Nr. 2442)
– 
u.v.m.
Auslagen
Folgende Materialien sind infolge der Allgemeinen Bestimmung Satz 2 Abschnitt K (Implantologie) sowie der Zusatzbestimmungen zu einzelnen Leistungspositionen gesondert berechnungsfähig:
– 
Materialien zur Förderung der Blutgerinnung sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen
bei hämorrhagischen Diathesen
– 
atraumatisches Nahtmaterial
– 
eingebrachtes Knochen- oder Knochenersatzmaterial
– 
Implantate, Implantatteile (Verschlussschrauben, Gingivaformer) und nur einmal verwendbare Implantatfräsen oder Explantationsfräsen
– 
eingebrachtes regeneratives Material (Proteine, Barrieremembrane etc.)
– 
einfache Fixierungen von Barrierefolien (Pins, Schrauben etc.)
– 
Einmalkollektoren oder Einmalschaber zur Knochengewinnung
Die Berechnung eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers erfolgt nach der Zusatzbestimmung zur GOZ-Nr. 9090.
Nicht berechnungsfähig
– 
bisherige GOÄ-Positionen hierfür (GOÄ-Nrn. 2253 bis 2255)
– 
für dasselbe Gebiet eines internen Sinuslifts (GOZ-Nr. 9110)
– 
für dasselbe Gebiet eines externen Sinuslifts (GOZ-Nr. 9120)
– 
im Gebiet einer Knochenspaltung und -spreizung (Bone Splitting) (GOZ-Nr. 9130)
– 
neben intraoraler Knochenentnahme nach GOZ-Nr. 9140 in derselben parodontalen Einheit bzw. in demselben Aufbaugebiet
– 
neben Knochenaufbau nach GOZ-Nr. 9100 in demselben Aufbaugebiet
Besonderheiten
– 
starke Abwertung gegenüber bisheriger GOÄ-Leistung (GOÄ-Nr. 2255)
– 
keine Häufigkeitsbegrenzung
– 
auch zur Weichteilunterfütterung
Bestimmung der Gebührenhöhe
Gemäß § 5 Abs. 2 der GOZ erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von:
Erhöhte Schwierigkeit der Leistung/des Krankheitsfalls wegen …
Überdurchschnittlicher Zeitaufwand der einzelnen Leistung wegen …
Besondere Umstände bei der Ausführung durch …
z.B.:
– 
besonders komplizierte lokale knöcherne Situation
– 
stark atrophierter und/oder unterdimensionierter Knochen
– 
besonders problematische Knochendichten (sehr harter oder weicher Knochen)
– 
Menge des zu gewinnenden Knochens
– 
enge Beziehung zu wichtigen Nachbarstrukturen wie z.B. Nerven, Gefäße, Kieferhöhle, Nasenboden, Nachbarzähne
– 
patientenbezogene Umstände (z.B. psychische Reaktionslage, Beeinträchtigung des Operationsfeldes durch eingeschränkte Mundöffnung, Makroglossie, Wangenprolaps etc.)
– 
Allgemeinzustand des Patienten
– 
u.v.m.
Unterschiede zur GOZ '88
– 
neu aufgenommene Leistung
– 
starke Abwertung im Vergleich zu bisherigen Berechnungen nach GOÄ-Nummern
– 
Komplexleistung für Knochengewinnung, -aufbereitung und -implantation

Kommentar:

1 Begriffsbestimmung und Indikation

In den vergangenen 25 Jahren haben durch die Entschlüsselung der physiologischen Abläufe bei der Knochenregeneration die Möglichkeiten der gesteuerten Geweberegeneration enorm an Bedeutung gewonnen. Dabei wurde in der Implantologie ein grundlegender Paradigmenwechsel möglich, indem eine Implantation nicht mehr vorwiegend nach Knochenangebot erfolgt, also am Ort der größten Kieferkammhöhe und -breite, sondern nach statischen Gesichtspunkten. Fehlt hierzu an entscheidender Stelle das erforderliche Knochenangebot, so wird der fehlende Knochen generiert, um das Implantat an statisch optimaler Stelle zu platzieren.
In diesem Zusammenhang hat sich in der Knochentransfermedizin die Überlegenheit autologen Knochens gegenüber verschiedenen Knochenersatzmaterialien herauskristallisiert. Man spricht diesbezüglich vom sog. „Gold-Standard“, womit der autologen Knochengewinnung eine besondere Bedeutung zukommt, die u.a. in der Leistungsposition GOZ-Nr. 9090 ihren gebührenrechtlichen Niederschlag gefunden hat, ergänzt durch die GOZ-Nr. 9140 bei alternativer oder auch zusätzlicher Knochenentnahme im Mund außerhalb des Aufbaugebietes. Darüber hinaus ist aber auch eine Knochengewinnung nach den GOÄ-Nrn. 2253 bis 2259 möglich, wenn im Mundbereich keine Knochenentnahme möglich ist.
Dabei sind die Grenzen des Zahnheilkundegesetzes und der GOZ (§ 6 Abs. 2 Aufzählungsnummer 5) zu berücksichtigen, wonach die GOÄ-Nrn. 2253 bis 2256 dem Zahnarzt nur im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen und die GOÄ-Nrn. 2257 bis 2259 lediglich dem doppeltapprobierten Zahnarzt/Arzt offen stehen.
Als intraorale Spenderregionen gelten z.B. das Kinn, die Region caudal der Spina nasalis anterior im Bereich der Oberkieferfront, die Wangenleiste bzw. der Processus zygomatico-maxillaris des Jochbeines, die Kieferhöhlenvorderwand, der retromolare (distal den letzten Backenzähnen gelegene) Bereich in Ober- und Unterkiefer (Tuberregion und aufsteigender Unterkieferast) sowie sonstige zahnlose Kieferkammabschnitte.
Bei der Gewinnung kann der autologe Knochen in sehr unterschiedlicher Form und unterschiedlicher Korngröße anfallen – vom Bohrmehl über Späne, Chips bis hin zum Knochenblock. Die Aufbereitung des Knochens, ggf. die Zerkleinerung oder Zerspanung größerer Segmente, kann erforderlich sein, um ein ungehindertes Einsprießen von Blutgefäßen und damit eine ungehinderte Regeneration des Knochengewebes in kleinerem Umfang zu ermöglichen. Aber bei großen Defekten kann auch ein massiver Knochenblock erforderlich sein, um den Defektbereich aufzufüllen, ohne dass der Gewebedruck den gewünschten Aufbauumfang zunichte macht. Die Aufarbeitung des gewonnenen Knochens ist ebenso Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9090 wie auch das Einbringen des Knochenmaterials, ob zur Defektauffüllung oder zur Weichteilstützung. Die Leistung nach GOZ-Nr. 9090 kann sowohl im Rahmen der Knochenchirurgie wie auch der Implantologie erfolgen.
Für die Knochengewinnung nach GOZ-Nr. 9090 kommen verschiedene Vorgehensweisen und Systeme in Frage. Auch wenn die Aufzählung von Knochenkollektor und -schaber nur beispielhaft ist und andere Verfahren wie z.B. Knochenkernbohrungen mittels Trepanbohrern oder Handentnahmen beispielsweise mittels Luer-Knochenzange gleichermaßen unter den Leistungsinhalt fallen, so sind doch die beiden genannten Verfahren als vorrangig einzustufen. Dabei handelt es sich um:
– 
das Ausfiltern des bei der Implantatbohrung entstehenden Knochenmehls durch unterschiedliche Filtersysteme – in der Regel zumindest einzelne Bauteile auf Einmalbasis,
– 
die Anwendung von Knochenschabern zum oberflächigen Abkratzen und Sammeln von Knochenspänen aus freiliegenden oder freigelegten Knochenbereichen (z.B. Safescraper®).
Die Knochenkerngewinnung durch Trepanbohrer oder die Verwendung piezoelektrischer Oszillationssägen zur Gewinnung größerer Knochenblöcke sind defektbedingt üblicherweise eher bei Knochenentnahmen außerhalb derselben parodontalen Einheit anzuwenden (vgl. GOZ-Nr. 9140).
Problematisch bei der intraoralen Gewinnung von transplantierbarem Knochen ist die entsprechend der Entnahmestelle oftmals geringe zu gewinnende Knochenmenge sowie die Tatsache, dass neben der Empfängerregion ggf. ein zweites intraorales Operationsfeld eröffnet werden muss. Dies erfordert nicht unbedingt getrennte Schnittführungen, sondern kann auch durch eine Erweiterung einer vorhandenen Schnittführung zum Erreichen der Spenderregion erzielt werden.
Als sehr positiv gewertet werden muss, dass es der körpereigene Knochen selbst ist, der transplantiert wird, und insofern mit keinerlei Antigenreaktionen (Abwehrreaktionen) wie bei der Anwendung von organischem Knochenersatz gerechnet werden muss bzw. sich nicht die Probleme von Fremdkörperreaktionen wie bei der Anwendung von Knochenersatzmaterialien ergeben. Zudem ist die Infektanfälligkeit autologen Materials geringer.

2 Berechnung

2.1 Leistungsinhalt

Die Maßnahme nach der GOZ-Nr. 9090 umfasst die Knochengewinnung selbst innerhalb des Operationsgebietes, die Aufbereitung des gewonnenen Knochensubstrates, z.B. in Form der Zerkleinerung größerer Knochenstückchen durch eine Knochenmühle, und die Einbringung/Implantation des Knochens im OP-Gebiet zur Defektauffüllung oder Weichteilstützung. Die Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 9090 ist nur gegeben bei vollständigem Vorliegen der Trias Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und Knochenimplantation, wobei diese unabhängig vom Operationsgebiet ist. Die Leistung ist beschränkt auf das Implantationsgebiet von der Breite eines Implantates bzw. auf eine Knochenregion von der Breite eines Zahnes und ist bei mehreren Augmentationsorten auch mehrfach berechenbar.
Wird ortsgleich zusätzlich eine Weichgewebsstützung mit Knochenersatzmaterial erforderlich, so ist diese als eigenständige Leistung zusätzlich nach der GOÄ-Nr. 2442 berechenbar. Im Gegensatz zur GOZ-Nr. 4110 ist die Maßnahme nach der GOZ-Nr. 9090 sowohl bei der allgemeinen Knochenchirurgie wie auch bei der Implantation oder der Periimplantitis-Therapie berechenbar.
Die GOZ-Nr. 9090 findet somit hauptsächlich Anwendung in der Füllung kleiner Knochendefekte mit autologem Knochen. Dies gilt beispielsweise für das Füllen von Extraktionsalveolen im Rahmen der sog. „Socket Preservation“ oder periimplantären Knochendefekten bzw. Inkongruenzen zur Alveolarwandung bei Sofortimplantationen mit autologem Knochen.
Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung gegenüber der GOZ-Nr. 4110 ist dabei neben dem Fehlen parodontaler Strukturen die alleinige Verwendung von autologem Knochen. Knochenersatz- oder nicht autologes Knochenmaterial wird nicht von der GOZ-Nr. 9090 erfasst. Somit fällt weder die „Socket Preservation“ mit alloplastischem Knochenersatzmaterial noch das Auffüllen eines periimplantären Knochendefektes mit alloplastischem Knochenersatzmaterial unter die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 9090 und ist analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.
Das Auffüllen von Knochendefekten mit autologem Knochen nach der Zystektomie nicht-dentogener Zysten oder von Zysten, die sich über die Region eines Zahnes hinaus erstrecken und denen der Bezug auf ein einzelnes Parodont fehlt, ist ebenfalls über die GOZ-Nr. 9090 abrechenbar, da die rein parodontale Regeneration hier nicht mehr im Vordergrund steht. Die Auffüllung kleinerer Zysten unter Bezug auf ein einzelnes Parodontium mit autologem Knochen ist über die GOZ-Nr. 4110 zu berechnen.
Im Zusammenhang mit der „Socket Preservation“ oder periimplantärer Knochentaschen ist das Einbringen von Knochen aus dem Operationsgebiet nach GOZ-Nr. 9090 berechenbar und/oder die Einbringung von Knochenersatzmaterial analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Bei simultaner Einbringung von autologem Knochen und alloplastischem Knochenersatzmaterial ist die Berechenbarkeit nebeneinander nur bei mit gesondertem Aufwand vergesellschafteter, eindeutig schichtweiser Einbringung gegeben. Im Falle der Vermischung besteht eine Leistungsüberschneidung und es erfolgt dann nur die analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ.

2.1.1 Abgrenzung der GOZ-Nr. 9090 zur GOZ-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes)

Die Abgrenzung der GOZ-Nr. 9090 zur GOZ-Nr. 9100 erfolgt über das Prinzip des sog. „skeletal envelope“. Unter dem biologischen Prinzip des „skeletal envelope“ versteht man u.a. den Periostschlauch in seiner ursprünglichen Form. Eine Augmentation wird das ursprüngliche lokale ortstypische Volumen innerhalb dieses skeletal envelopes wiederherstellen. Handelt es sich bei erhaltenem Volumen des skeletal envelope um einen „internen“ Knochendefekt des Alveolarfortsatzes, der durch Implantation autogenen Knochens aufgefüllt wird, so wäre die GOZ-Nr. 9090 gerechtfertigt, wenn der Knochen anwendungsnah entnommen wurde. In der Praxis entspricht einem internen Defekt des Alveolarfortsatzes auch eine Extraktionsalveole.
Danach werden alle das präoperative Volumen des ortsständigen Periostschlauches ausweitenden Knochenaufbauten der GOZ-Nr. 9100 zugeordnet. Dies gilt insbesondere auch für das Auffüllen großer Knochendefekte wie nach Zystektomien über mehrere Parodontien (z.B. GOÄ-Nr. 2655 bzw. 2256 bei mehr als drei betroffenen Parodontaleinheiten oder einem vergleichbaren Gebiet im unbezahnten Kiefer), bei Fehlen von knöcherner lingualer oder palatinaler bzw. nasaler Begrenzung sowie nach Kastenresektionen des Alveolarkammes. In den letztgenannten Fällen handelt es sich nicht mehr nur um die reine Füllung von Hohlräumen im Knochen, sondern um die Rekonstruktion des Alveolarkammes.
Eine Abrechenbarkeit der GOZ-Nr. 9090 ist in einem anderen Operationsgebiet als dem der Alveolarkammerhöhung nach der GOZ-Nr. 9100 im Sonderfall gesonderter Operationsgebiete möglich, auch wenn es sich um dieselbe Kieferhälfte handelt. Ein solcher Ausnahmefall, der vom Verordnungsgeber nicht bedacht und geregelt wurde, liegt z.B. dann vor, wenn in regio 17-15 und getrennt davon zusätzlich in regio 13, 11, 21 und 23 Knochen aufgebaut wird. Nach vorangegangener Gewinnung von Eigenknochen kann dessen Einbringung in periimplantäre Defekte in regiones 13, 11, 21 und 23 abgerechnet werden, auch wenn der Aufbau des Alveolarfortsatzes nach GOZ-Nr. 9100 (zu ⅓) in regio 17-15 im Bereich der Sinusfensterungen vorgenommen wird.
Die Berechenbarkeit von GOZ-Nr. 9090 neben der GOZ-Nr. 9100 setzt unterschiedliche bzw. voneinander getrennte Aufbaugebiete voraus. Für Gebiete mit getrennter Schnittführung, was in der Regel auch einen operativen Mehraufwand bedeutet, ist dies in gut dokumentierten Einzelfällen technisch durchführbar und medizinisch begründbar. Die GOZ-Nr. 9090 enthält in ihrer Leistungslegende keine Einschränkungen hinsichtlich Menge oder Ort. Mit der GOZ-Nr. 9100 ergibt sich nur dann eine Leistungsüberschneidung, wenn im selben Aufbaugebiet aufgebaut werden soll. Bei getrennter Schnittführung ist dies eindeutig nachvollziehbar.
Allerdings kann dies auch in besonders gut zu dokumentierenden Einzelfällen in einem Gebiet einheitlicher Schnittführung in derselben parodontalen Einheit zutreffen, z.B. bei Füllung periimplantärer crestaler Knochendefekte (beispielsweise Inkongruenzen zwischen Alveolarwandung und Implantatoberfläche) bei Sofortimplantationen simultan zum osteoplastischen Abdecken, z.B. bei crestal betonter Alveolarkammprotrusion und davon getrennter Fenestrationen im mittleren oder apicalen Implantatdrittel vestibulär. In diesen seltenen Fällen handelt es sich eindeutig um getrennte Aufbaugebiete innerhalb einer einheitlichen Schnittführung, welche dennoch die simultane Abrechnung von GOZ-Nr. 9090 neben GOZ-Nr. 9100 zulassen. Dies gilt erst recht für Fälle, in welchen die Aufbaugebiete für GOZ-Nr. 9090 und GOZ-Nr. 9100 in unterschiedlichen parodontalen Einheiten liegen.

2.1.2 Berechnung der GOZ-Nr. 9090 neben GOZ-Nr. 9110 (interner Sinuslift) und GOZ-Nr. 9120 (externer Sinuslift)

Aufgrund des in den Leistungsbeschreibungen der GOZ-Nrn. 9110 und 9120 enthaltenen „Einbringen von Aufbaumaterial“ kommt es bei orts- und zeitgleicher Berechnung der GOZ-Nr. 9090 zu unzulässiger Leistungsüberschneidung bei der Teilleistung „Knochenimplantation“. In derartigen Konstellationen greift § 4 Abs. 2 GOZ, wonach die Doppelberechnung von Teilleistungen ausdrücklich ausgeschlossen ist und somit die GOZ-Nr. 9090 weder im Sinus für das Auffüllen des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes noch in dessen Zugangsgebiet zusätzlich berechnet werden kann.
Andererseits ist es möglich, dass eine autologe Knochenimplantation von Schabe-/Auffangknochen nach der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte, aber eindeutig ortsgetrennt von einer Sinusbodenelevation nach GOZ-Nr. 9110 oder 9120 lokalisiert sein kann.
Dient der gesammelte autologe Schabe-/Auffangknochen dem Auffüllen von eindeutig ortsgetrennten Knochendefiziten, kann die GOZ-Nr. 9090 auch neben einer Sinusliftbehandlung nach GOZ-Nr. 9110 oder 9120 berechnet werden.

2.1.3 Berechnung der GOZ-Nr. 9090 neben GOZ-Nr. 9130 (Bone Splitting)

Da neben der Knochengewinnung und Knochenaufbereitung auch die Knochenimplantation Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9090 ist, kommt es bei ortsgleicher Nebeneinanderberechnung mit der GOZ-Nr. 9130 (Bone Splitting) zu einer unzulässigen Leistungsüberschneidung, da diese ebenfalls als Teilleistung die „Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial“ umfasst. Demzufolge kann unter Beachtung des § 4 Abs. 2 GOZ keine zusätzliche Gebühr für das Auffüllen der intercorticalen Spalträume berechnet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Knochenimplantation nach GOZ-Nr. 9090 nicht in den Spalträumen im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 9130, sondern andernorts erfolgt.

2.1.4 Berechnung der GOZ-Nr. 9090 neben GOZ-Nr. 9140 (Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes)

Kerninhalt der Leistung nach GOZ-Nr. 9090 ist im Wesentlichen die autologe Knochenimplantation, bei der die Knochengewinnung für diese Leistung abgegolten ist, wenn es sich um Schabe-/Auffangknochen (Bohrmehl, Späne, Chips o.Ä.) aus der Implantationsumgebung handelt. Aufgrund der gebührenmäßigen Bewertung kann es sich hierbei lediglich um kleinere operative Maßnahmen handeln. Kann auf diese Weise kein oder nicht genügend Umgebungsknochen gewonnen werden, berechtigt eine notwendige zusätzliche Entnahme von Knochenteilen, -block/-blöcken außerhalb des Aufbaugebietes (z.B. vom Kinn, aus der Tuberregion und aufsteigendem Unterkieferast sowie von benachbarten Kieferabschnitten) zusätzlich zum Ansatz der GOZ-Nr. 9140.

2.1.5 Berechnung der GOZ-Nr. 9090 neben GOZ-Nr. 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial)

Die GOZ-Nr. 9090 ist neben der GOZ-Nr. 4110 lediglich dann abrechenbar, wenn der zusätzliche Knochenaufbau nach der GOZ-Nr. 9090 allein der Weichteilunterfütterung dient. Ansonsten wäre eine Leistungsüberschneidung im selben Aufbaugebiet gegeben, da beide Ziffern die Implantation autologen Knochens beinhalten. Diese Besonderheit zum Ausschluss einer Leistungsüberschneidung sollte daher eindeutig im Operationsbericht dokumentiert sein.
Ergänzende weichteilunterfütternde Maßnahmen unter Verwendung nicht autologer Kollagenpatches oder ähnlicher Materialien (wie z.B. Mucoderm® oder Mucograft® etc.) oder Maßnahmen zur Erweiterung bzw. Volumenvermehrung der bedeckenden Weichteile mittels Gewebexpansion (z.B. durch Hydrogel-Kissen oder Expander) können zusätzlich nach GOÄ-Nr. 2442 berechnet werden.
Die verwendeten Knochenfilter oder -schaber sind zusätzlich berechnungsfähig.

2.1.6 Wundversorgung – Nachbehandlung

Die Erstversorgung der Wunde ist mit der GOZ-Nr. 9090 abgegolten, d.h., sie ist Bestandteil der operativen Leistung selbst. Ziel der Wundversorgung ist es, für eine komplikationslose und schnelle Heilung der Wunde zu sorgen. Dazu gehören auch Maßnahmen wie z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung der Wundränder, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes sowie das Stillen einer Blutung aus der Wunde, sofern diese das übliche Maß nicht überschreitet.
Darüber hinausgehende selbstständige Leistungen, wie z.B. das Stillen einer Blutung, die das übliche Maß des Eingriffes überschreitet oder eine Unterbrechung des Eingriffes erfordert (GOZ-Nr. 3050), das Stillen einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder eine Knochenbolzung (GOZ-Nr. 3060), eine Verbandsplatte (GOÄ-Nr. 2700) oder eine Lappenplastik (GOÄ-Nrn. 2381, 2382) sind gesondert berechnungsfähig.
Weitere Wundbehandlungen (sogenannte Nachbehandlungen) in nachfolgenden Sitzungen werden nach GOZ-Nr. 3300 bzw. 3310 berechnet. Eine alleinige Wundkontrolle als selbstständige Leistung ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 3290.

2.1.7 Zuschläge zu ambulanten Operationen, die nach GOZ-Nummern berechnet werden

Nach den Allgemeinen Bestimmungen können bei nicht-stationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.
Die Zuschläge nach den GOZ-Nrn. 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Maßgeblich für den Zuschlag ist die chirurgische Leistung, die zuschlagsberechtigt und mit der höchsten Punktzahl bewertet ist.
Im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 9090 ist der Zuschlag GOZ-Nr. 0500 berechnungsfähig (vgl. GOZ-Nr. 0500 im Abschnitt L der GOZ).
Obgleich zum Weichgewebs- oder Knochenmanagement bei einer Knochengewinnung nach GOZ-Nr. 9090 der Laser eingesetzt werden kann, ist bei der GOZ-Nr. 9090 der Zuschlag der GOZ-Nr. 0120 nicht berechnungsfähig, da die GOZ-Nr. 9090 nicht in der Leistungslegende der GOZ-Nr. 0120 aufgelistet ist. Ein entsprechend höherer operativer Aufwand muss im gewählten Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOZ seinen Niederschlag finden.
Ebensolches gilt für die Verwendung eines Dentalmikroskops beim Knochentransfer nach der GOZ-Nr. 9090, da auch die GOZ-Nr. 0110 nicht neben der GOZ-Nr. 9090 berechnet werden darf.

2.2 Zusätzliche Maßnahmen

Neben der explizit erwähnten zusätzlichen Berechnung der verwendeten Einmalmaterialien (Knochenfilter/-schaber) sind auch diverse zahnärztliche Maßnahmen zusätzlich berechnungsfähig:
– 
Operationszuschlag nach Abschnitt L GOZ (GOZ-Nr. 0500),
– 
Röntgendiagnostik (GOÄ-Nrn. 5000 ff.),
– 
plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung (GOZ-Nr. 3100),
– 
Auffüllen von parodontalen Knochendefekten (GOZ-Nr. 4110, die nur die Knochenentnahme im Aufbaugebiet beinhaltet), sofern der zusätzliche Knochenaufbau nach GOZ-Nr. 9090 lediglich der Weichteilunterfütterung dient,
– 
Schleimhaut- oder Bindegewebstransplantation (GOZ-Nr. 4130 oder 4133),
– 
Verwendung einer Membran bei Knochendefekten (GOZ-Nr. 4138),
– 
Implantatinsertion (GOZ-Nr. 9010),
– 
Implantatfreilegung (GOZ-Nr. 9040),
– 
Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes (GOZ-Nr. 9140),
– 
Lappentechniken, Vorhofplastiken (GOÄ-Nrn. 2381 ff., 2675 ff.),
– 
biologische Maßnahmen zur Förderung der Knochenregeneration durch Proteinapplikation, z.B. BMP, PRGF, PRF etc. (analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ),
– 
Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung (GOÄ-Nr. 2442),
– 
u.v.m.

2.3 Gebührenhöhe

Die Bestimmung der Gebührenhöhe der GOZ-Nr. 9090 erfolgt nach § 5 GOZ. Erhöhter Zeitaufwand und/oder inkludierter Materialeinsatz findet Berücksichtigung durch die Erhöhung des Steigerungsfaktors oder ggf. durch das Verfahren der Abdingung nach § 2 GOZ. Auf den Kommentar zu § 5 GOZ und § 2 GOZ wird verwiesen.
Die Gebührenhöhe gemäß § 5 Abs. 2 GOZ richtet sich nach den Umständen, den Schwierigkeiten bei der Durchführung und dem Zeitaufwand. Aus der Begründung sollte die jeweilige Ermessensausübung deutlich zuordnenbar sein, weshalb sich Begründungsformulierungen anbieten, wie:
– 
erhöhte Schwierigkeit der Leistung/des Krankheitsfalls wegen …,
– 
überdurchschnittlicher Zeitaufwand der einzelnen Leistung wegen …,
– 
besondere Umstände bei der Ausführung durch …
Als faktorerhöhende Kriterien zur Bestimmung der Gebührenhöhe können z.B. in Frage kommen:
– 
besonders komplizierte lokale knöcherne Situation,
– 
stark atrophierter und/oder unterdimensionierter Knochen,
– 
besonders problematische Knochendichten (sehr harter oder weicher Knochen),
– 
Menge des zu gewinnenden Knochens,
– 
enge Beziehung zu wichtigen Nachbarstrukturen wie z.B. Nerven, Gefäße, Kieferhöhle, Nasenboden, Nachbarzähne,
– 
patientenbezogene Umstände (z.B. psychische Reaktionslage, Beeinträchtigung des Operationsfeldes durch eingeschränkte Mundöffnung, Makroglossie, Wangenprolaps etc.),
– 
Allgemeinzustand des Patienten,
– 
Anwendung eines Lasers,
– 
Anwendung eines Operationsmikroskopes,
– 
u.v.m.

2.4 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ

Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren werden als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen (z.B. Modellherstellung, individuelle Schablonen, Einartikulieren ohne Gelenksbezug, Verbandsplatte, Herstellung von PRGF im Eigenlabor) berechnet. Der zahnärztlichen Liquidation ist die Rechnung des Zahnarztlabors bzw. gewerblichen Labors beizufügen. Insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben.
Auf den Kommentar zu § 9 GOZ wird verwiesen.

2.5 Berechnung von Materialien im Zusammenhang mit implantologischen Eingriffen in Abweichung von § 4 Abs. 3 der GOZ

In Punkt 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu den implantologischen Leistungspositionen des Abschnittes K wird festgestellt, dass bestimmte Materialien in Abweichung von § 4 Abs. 3 GOZ gesondert berechnungsfähig sind. Im Zusammenhang mit dem Knochentransfer nach der GOZ-Nr. 9090 sind dies insbesondere:
– 
Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist,
– 
atraumatisches Nahtmaterial.

2.6 Berechnung von Einmalmaterial in speziellem Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 9090

In der Berechnungsbestimmung zur GOZ-Nr. 9090 ist gesondert erwähnt, dass Einmalkollektoren oder Schaber gesondert berechnungsfähig sind. Dies betrifft demnach die Kollektoren oder Schaber in toto, wenn diese in toto Einmalartikel sind. Werden nur spezifische Bauteile (wie z.B. Knochenfilter) als Einmalartikel verwendet, so werden genau diese Einmalbauteile gesondert in Rechnung gestellt.
Es ist jedoch nicht zwingend, dass beim Knochentransfer nach der GOZ-Nr. 9090 Einmalmaterialien anfallen.

2.7 Allgemeine Operationsbestimmung zur Wundversorgung

In Punkt 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu den implantologischen Leistungspositionen des Abschnittes K wird festgestellt, dass nur die primäre Wundversorgung Leistungsbestandteil der Leistungen nach Abschnitt K der GOZ ist.
Die primäre Wundversorgung wird im gleichen Abschnitt klar definiert als „Wundverschluss ohne Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes“. Durch diesen Zusatz hat der Verordnungsgeber einen früheren Streitpunkt infolge unklaren Leistungstextes durch eine präzise Bestimmung klargestellt. Alle Maßnahmen, die nicht der primären Wundversorgung dienen, sind somit nicht Leistungsbestandteil der durchgeführten implantologischen Leistung und können daher gesondert berechnet werden.