BEV Befundevaluation - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand Juli 2021 (130 EL)
Asgard-Verlag

BEMA / PAR / BEV Befundevaluation /

 

BEV Befundevaluation

Nr.LeistungBewertungszahl
BEV
Befundevaluation
a) 
nach AIT
32
b) 
nach CPT
32

Vereinbarte Abrechnungsbestimmungen zum BEMA:

Zu Nr. BEV:

1. 
Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie erfolgt grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Antiinfektiösen Therapie gemäß Nr. AIT. Im Falle eines gegebenenfalls erforderlichen offenen Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Chirurgischen Therapie gemäß Nr. CPT.
2. 
Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird der Nutzen der UPT-Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
3. 
Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie)

§ 7
Konservierend-chirurgische Maßnahmen

Konservierend-chirurgische Maßnahmen einschließlich des Glättens überstehender Füllungs- und Kronenränder sind je nach Indikation vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen.

§ 9
Antiinfektiöse Therapie (geschlossenes Vorgehen)

Die antiinfektiöse Therapie dient der Beseitigung der entzündlichen Prozesse; Blutung bzw. Suppuration auf Sondierung sollen weitgehend eliminiert werden. Die antiinfektiöse Therapie erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens und sollte nach Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen abgeschlossen werden. Dabei werden bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm und mehr alle supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) entfernt.

§ 11
Befundevaluation

Drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie erfolgt die erste Evaluation der parodontalen Befunde. Die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:
1. 
Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet,
2. 
Zahnlockerung:
Grad 0
=
normale Zahnbeweglichkeit,
Grad I
=
gering horizontal (0,2 mm – 1 mm),
Grad II
=
moderat horizontal (mehr als 1 mm),
Grad III
=
ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,
3. 
Furkationsbefall:
Grad 0
=
keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
Grad I
=
bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
Grad II
=
mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
Grad III
=
durchgängig sondierbar.
Der Röntgenbefund umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).
Der Vergleich mit den Befunddaten erlaubt die zielgenaue Planung des weiteren Vorgehens.

§ 12
Chirurgische Therapie (offenes Vorgehen)

(1) Nach dem geschlossenen Vorgehen ist zu prüfen, ob die zahnmedizinische Notwendigkeit besteht, an einzelnen Parodontien zusätzlich ein offenes Vorgehen durchzuführen. Dies kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation gemäß § 11 eine Sondierungstiefe von ≥ 6 mm gemessen wurde. Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt werden soll, trifft die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit der oder dem Versicherten. Im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen. Sofern auf Grundlage der Entscheidung nach Satz 3 ein offenes Verfahren durchgeführt wird, gibt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt diese Entscheidung der Krankenkasse zur Kenntnis.
(2) Drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie erfolgen eine erneute Befundevaluation und deren Erörterung. § 11 gilt entsprechend.

Schnellübersicht zum Kommentar:

Abrechnungsfähig
– 
BEMA-Nr. BEV a für erste PAR-Befundevaluation 3 bis 6 Monate nach erfolgter AIT
– 
BEMA-Nr. BEV b für erneute PAR-Befundevaluation 3 bis 6 Monate nach erfolgter CPT
Abgegolten
– 
Dokumentation des klinischen Befunds. Diese umfasst:
– 
Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal, aufgerundet auf den nächsten ganzen Millimeter
– 
Zahnlockerung Grad 0 bis III
– 
Furkationsbefall Grad 0 bis III
– 
röntgenologischer Knochenabbau sowie Quotient aus Knochenabbau in Prozent geteilt durch Alter (%/Alter)
– 
Planung/Besprechnung des weiteren Vorgehens
– 
Erläuterung des Nutzens der nachfolgenden UPT
Zusätzlich abrechnungsfähig
– 
eingehende Untersuchung (BEMA-Nr. 01)
– 
Röntgendiagnostik (BEMA-Nr. Ä 925/Ä 935)
– 
Sensibilitätsprüfung (BEMA-Nr. 8)
– 
Behandlung überempfindlicher Zähne (BEMA-Nr. 10)
– 
Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen (BEMA-Nr. 105)
– 
Beseitigen scharfer Zahnkanten (BEMA-Nr. 106)
– 
Entfernen harter Zahnbeläge (BEMA-Nr. 107, 107a)
– 
Mundhygienekontrolle (BEMA-Nr. UPT a)
– 
Mundhygieneunterweisung (BEMA-Nr. UPT b)
– 
Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn (BEMA-Nr. UPT c)
– 
Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn/je mehrwurzeligem Zahn (BEMA-Nrn. UPT e und f)
– 
u. v. m.
Nicht abrechnungsfähig
– 
ohne genehmigten PAR-Behandlungsplan
– 
ohne 3 bis 6 Monate vorausgehende AIT oder CPT
– 
grundsätzlich vor 3 Monaten oder nach 6 Monaten nach vorausgegangener AIT/CPT
– 
statt Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus (BEMA-Nr. 4)
– 
statt Untersuchung des Parodontalzustandes im Rahmen der UPT (BEMA-Nr. UPT g)
Abgrenzung vertraglich/außervertraglich
– 
Beratungen/Planungen über außervertragliche weitere PAR-Therapie (z. B. regenerative PAR, subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation) sind außervertraglich.
Besonderheiten
– 
Zeitfenster nach erfolgter AIT oder CPT sind zu beachten (3 bis 6 Monate), begründete Ausnahmen sind möglich.
– 
Für Dokumentation exisitiert kein vorgeschriebenes Formblatt.
Abrechnung
– 
Abrechnung entsprechend regionalen Vorgaben der zuständigen KZV
– 
mittels elektronischer Datenübermittlung
– 
auf dem digitalen PAR-Abrechnungsformular
– 
auf maschinell verwertbaren Datenträgern
– 
Genehmigter Parodontalstatus ist die Voraussetzung der Abrechenbarkeit aller nachfolgenden Gebührennummern des BEMA Teil 4:
BEMA-Nrn. ATG, MHU, AIT, BEV, CPT, UPT a bis g.
– 
erste gesammelte Abrechnungsmöglichkeit nach erfolgter AIT (BEMA-Nrn. 4, ATG, MHU, AIT, 108, 111)
– 
kein Mischpunktwert bei Punktwertänderung im Verlauf der PAR-Therapiestrecke. Es gilt der Punktwert des Tags der erbrachten Leistung.