Das Amtsgericht Leonberg hatte sich mit der Frage der Anwendbarkeit der BEL (Bundeseinheitliche Bewertungsliste) bei zahntechnischen Leistungen für Privatversicherte auseinanderzusetzen. Die beklagte PKV vertrat die Auffassung, dass die BEL auch für privat versicherte Patienten Anwendung finden müsse, da 90 Prozent der in Deutschland erbrachten zahntechnischen Leistungen auf der Grundlage der BEL erbracht würden und mithin die BEL die angemessenen und üblichen Preise wieder geben würde.
Das Amtsgericht ist dieser Ansicht entgegengetreten. Die BEL sei bei der Abrechnung zahntechnischer Leistungen im privatzahnärztlichen Bereich nicht verbindlich. Das Gericht wies in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass im Text des
§ 9 GOZ die sog. BEL-Liste nicht genannt werde und daher im Bereich der Privatversicherten grundsätzlich nicht verbindlich sei. Das Gericht verwies hierbei auch auf die Entscheidung des Landgericht Stuttgart (Az.:
16 O 494/08). Selbiges gelte auch für die BEB-Liste. Maßstab für die Beurteilung sei allein
§ 9 GOZ. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei Art und Qualität der erbrachten zahntechnischen Leistung maßgeblich. Dabei sei auf das Verhältnis zwischen der Qualität der Leistung und der Höhe des Preises abzustellen. Zur Beurteilung der Angemessenheit des Preises reiche es aus, Vergleichsangebote regionaler Zahnlabore einzuholen, da insbesondere bei hochwertigem Zahnersatz eine enge Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und Zahntechniker erforderlich sei, was bei zu großer Entfernung nicht gewährleistet werden könne.