Bundesgerichtshof (BGH) – 27.06.1978 – VI ZR 183/76 - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand August 2022 (134 EL)
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Recht / Rechtsprechung / Urteile GOZ / Bundesgerichtshof (BGH) – 27.06.1978 – VI ZR 183/76 /

Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
Datum: 27.06.1978
Aktenzeichen: VI ZR 183/76
Vorinstanz: OLG Oldenburg vom 16.06.1976
Thematik: Möglichkeit der Beweislasterleichterung bei Unzulänglichkeit und Unrichtigkeit der ärztlichen Dokumentation
Normen: § 284 ZPO

Zusammenfassung des Urteils durch den Kommentar Liebold/Raff/Wissing

Kann dem Patienten wegen eines aus dem Verantwortungsbereiches des Arztes stammenden Aufklärungshindernisses die Beweislast nicht mehr zugemutet werden, weil zudem die ärztliche Dokumentation unrichtig oder unzulänglich ist, kann eine Beweislastumkehr stattfinden.

Kurzfassung:

Die Führung ordnungsmäßiger Krankenunterlagen ist eine vom Arzt gegenüber dem Patienten obliegende Pflicht. Zwar hat der erkennende Senat in zurückliegender Zeit noch die Auffassung vertreten, dass Aufzeichnungen des Arztes nur eine interne Gedächtnisstütze seien. Der Senat hat aber inzwischen mehrfach zu erkennen gegeben, dass an dieser Rechtsprechung, die einer überholten ärztlichen Berufsauffassung unangemessen Raum zugesteht, nicht mehr festgehalten werden kann. Denn die weitere Behandlung des Patienten sowohl durch denselben Arzt als auch durch dessen zwangsläufigen oder frei gewählten Nachfolger kann durch unzulängliche Dokumentation entscheidend erschwert werden.
Es geht hier nicht unmittelbar um die unzweifelhafte therapeutische Notwendigkeit einer ordnungsmäßigen ärztlichen Dokumentation, sondern um ihre Bedeutung für die Beweislastverteilung im Arztfehlerprozess. Auch insofern aber kann es nicht ohne Gewicht sein, dass eine Pflicht zu ordnungsmäßiger Dokumentation dem Patienten gegenüber ohnehin besteht, denn soweit diese Pflicht geht, kann der Arzt sich auch beweisrechtlich nicht auf eine angebliche Unzumutbarkeit der erforderlichen Aufzeichnungen berufen.
Übrigens unterliegt es keinem Bedenken, diese Pflicht zur Dokumentation wenigstens in dem Umfang, in dem sie sich auch schon aus allgemeinen therapeutischen Erwägungen anbietet, dem Arzt auch außerprozessual als eine Art Rechenschaftspflicht aufzuerlegen, ähnlich der, die bei der Verwaltung fremden Vermögens seit langem selbstverständlich ist. Ein Vergleich der Interessenlagen kann hier mindestens nicht zu einer verminderten Aufzeichnungspflicht des Arztes im Vergleich zum Vermögensverwalter führen.
Aus den vorstehend dargestellten Erwägungen ergeben sich für den Fall einer offensichtlich unzulänglichen ärztlichen Dokumentation besondere beweisrechtliche Konsequenzen, die sich nicht auf den Bereich einer gezielten Beweisvereitelung beschränken lassen (obwohl auch eine solche, wie noch zu erörtern ist, im Streitfall nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann); es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Arzt schon gleich damit hätte rechnen müssen, dass er veranlasst sein würde, sein Vorgehen in einem Rechtsstreit näher zu belegen.
Diese beweisrechtlichen Konsequenzen fallen andererseits auch nicht unter die Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Nachweis der Schadensursächlichkeit eines groben Behandlungsfehlers entwickelt hat, sondern müssen eigenen Grundsätzen folgen. Allerdings darf auch hier nicht nach einer starren Regel Beweislastumkehr angenommen werden, vielmehr sind Beweiserleichterungen, die bis zur Umkehr gehen können, immer dann und soweit geboten, als nach tatrichterlichem Ermessen dem Patienten die (volle) Beweislast für einen Arztfehler angesichts der vom Arzt verschuldeten Aufklärungshindernisse billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.