Kommentar:
1 Begriffsbestimmung und Indikation
Das Ziel der Anwendung von Lokalanästhetika in der Zahnheilkunde ist die örtliche Verminderung bzw. Ausschaltung von subjektivem Schmerzempfinden bei zahnärztlichen Eingriffen. Ohne die Anwendung von Lokalanästhetika wären viele zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen oft nicht in einer dem Patienten zuzumutenden Art und Weise durchführbar (z. B. Präparationen für Füllungen und Zahnersatz, chirurgische Maßnahmen).
Die Oberflächenanästhesie umfasst die oberflächliche Schmerzausschaltung der Schleimhaut. Mittels Sprays, Lösungen, Salben oder Gels wird das Lokalanästhetikum auf die zu anästhesierende Oberfläche aufgebracht. Dabei werden die oberflächlich gelegenen Schmerzrezeptoren so beeinflusst, dass es nicht mehr zur Auslösung von Schmerzreizen kommt.
Die Verwendung von Oberflächenanästhetika ist vielfältig. Sie werden u. a. angewandt
– | als Anästhesiehilfsmittel vor der eigentlichen Injektion zur Verminderung der Schmerzempfindung beim Einstich der Nadel, |
– | zur Verminderung von Würge- und Brechreizen bei Kieferabformungen oder intraoralem Röntgen sowie |
– | bei kleineren, oberflächlichen zahnärztlichen Maßnahmen wie z. B. – | beim Legen von Retraktionsfäden bei der Abformung von Präparationen, | – | bei der Extraktion eines schon von selbst gelockerten Milchzahnes, | – | vor der Inzision (Einschnitt) in einen oberflächlich gelegenen, ausgereiften Abszess oder | – | bei der professionellen Zahnreinigung oder bei Zahnsteinentfernung zur Ausschaltung der oberflächlich gelegenen Schmerzrezeptoren des Zahnfleisches. Allerdings kann beim Entfernen von Zahnstein ein durch die Zähne selbst ausgelöster Schmerz mit einer Oberflächenanästhesie nicht beseitigt werden, so dass eine Terminalanästhesie (vgl. GOZ-Nr. 0090) notwendig werden kann, | – | zur Betäubung des Gingivasaums bei Fixierung einer Kofferdamklammer. |
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2 Berechnung
2.1 Leistungsinhalt
Das Aufbringen von oberflächenbetäubenden Medikamenten als selbstständige Leistung kann nach GOZ-Nr. 0080 berechnet werden. Dies gilt auch für die Beseitigung des Würgereflexes bei Röntgenaufnahmen oder Abformungen.
Die GOZ-Nr. 0080 kann auch für das Vorbetäuben der Einstichstelle für Infiltrations- oder Leitungsanästhesien berechnet werden.
Bei der Oberflächenanästhesie sind das verwendete Anästhetikum und weitere verwendete Einmalartikel (z. B. Wattestäbchen) gemäß
§ 4 Abs. 3 GOZ nicht gesondert berechnungsfähig. Dies unterscheidet das Oberflächenanästhetikum vom Anästhetikum, welches im Rahmen der Infiltrations- und der intraoralen Leitungsanästhesie verbraucht wird und entsprechend der Berechnungsbestimmung zu den GOZ-Nrn.
0090 und
0100 gesondert berechnungsfähig ist.
2.2 Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die in der Leistungsbeschreibung angeführte Berechnungsbeschränkung bedeutet, dass die GOZ-Nr. 0080 je Sitzung und je Kieferhälfte nur einmal berechnet werden kann, auch dann, wenn an mehreren unterschiedlichen Stellen in einer Kieferhälfte die Leistung erbracht wird.
Eine weitere Einschränkung der Berechnungsfähigkeit ist durch den Zusatz „… oder Frontzahnbereich“ gegeben. Das bedeutet, dass die GOZ-Nr. 0080 nur einmal berechnet werden kann, wenn die Maßnahmen innerhalb des Frontzahnbereiches (Zähne 13 bis 23) zwar in zwei Kieferhälften, jedoch innerhalb des Frontzahnbereiches erbracht werden. Sobald auf einer Kieferseite der Frontzahnbereich überschritten wird, entsteht die Berechnungsfähigkeit je Kieferhälfte.
Beispiel:
Zahn 11 bis 24 = zweimal berechnungsfähig, obwohl Bereich kleiner als zum Beispiel Zahn 13 bis 23 (= nur einmal berechnungsfähig).
2.3 Oraqix®
Im Rahmen von geschlossenen Parodontalbehandlungen kommt in letzter Zeit auch das in Gelform mittels einer
mit einer stumpfen Kanüle versehenen Spritze in den Gingivalsaum eingebrachte Oraqix
® als Alternative zur Infiltrations- oder Leitungsanästhesie zur Anwendung. Wegen der nicht oberflächlichen, sondern intrasulculären Applikationsweise mit einer stumpfen Kanüle ist Oraqix
® nicht als Oberflächenanästhesie unter der GOZ-Nr. 0080 einzuordnen, sondern als eine in der GOZ 2012 nicht beschriebene, analog nach
§ 6 Abs. 1 GOZ zu berechnende selbstständige Leistung.
2.4 Zusätzliche Maßnahmen
Zusätzliche selbstständige Maßnahmen, die möglicherweise im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 0080 erbracht werden, jedoch nicht zum Leistungsinhalt gehören, können gesondert berechnet werden.
Dies sind u. a.:
– | Untersuchungen und Beratungen (GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 1 ff.), |
– | Röntgendiagnostik (GOÄ-Nrn. 5000 ff.), |
– | intraorale Infiltrationsanästhesie (GOZ-Nr. 0090), |
– | intraorale Leitungsanästhesie (GOZ-Nr. 0100), |
– | Heilanästhesie (GOÄ-Nr. 267). |
2.5 Gebührenhöhe
Gemäß
§ 5 Abs. 2 der GOZ erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von:
Erhöhte Schwierigkeit der Leistung/des Krankheitsfalls wegen …
Überdurchschnittlicher Zeitaufwand der einzelnen Leistung wegen …
Besondere Umstände bei der Ausführung durch …
z. B.:
– | erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand, |
– | problematische Kreislaufverhältnisse, |
– | Abwehrhaltung des Kindes, |
– | erschwerter Mundzugang (Mundsperre, Adipositas, Herpes u. Ä.), |
– | eingeschränkte Mundöffnung, |
– | verzögerter Wirkungseintritt bei Anästhesie, |
– | Würgereiz beim Anästhesieren, |
– | mehrere Betäubungsflächen pro Zahn (z. B. vestibulär und oral) bzw. pro Kieferhälfte, |
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3 Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Bei der Leistung nach der GOZ-Nr. 0080 handelt es sich um eine eigenständige Leistung. Die Leistung ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da die intraorale Oberflächenanästhesie seit dem 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr ist.
Ebenso ist die Verwendung von Oraqix® mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig (vgl. hierzu auch Abschnitt 2.3).