CPT Chirurgische Therapie - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand Januar 2024 (139 EL)
Asgard-Verlag

BEMA / PAR / CPT Chirurgische Therapie /

 

CPT Chirurgische Therapie

Nr.LeistungBewertungszahl
CPT
Chirurgische Therapie
a) 
je behandeltem einwurzeligen Zahn
22
b) 
je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
34

Vereinbarte Abrechnungsbestimmungen zum BEMA:

Zu Nr. CPT:

1. 
Die Chirurgische Therapie erfolgt im Rahmen eines offenen Vorgehens und umfasst die Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement.
2. 
Der Chirurgischen Therapie hat ein geschlossenes Vorgehen im Rahmen der Antiinfektiösen Therapie vorauszugehen. Die zahnmedizinische Notwendigkeit für ein offenes Vorgehen kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation eine Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr gemessen wird.
3. 
Mit der Leistung nach Nr. CPT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.

Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie)

§ 7
Konservierend-chirurgische Maßnahmen

Konservierend-chirurgische Maßnahmen einschließlich des Glättens überstehender Füllungs- und Kronenränder sind je nach Indikation vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen.

§ 12
Chirurgische Therapie (offenes Vorgehen)

(1) Nach dem geschlossenen Vorgehen ist zu prüfen, ob die zahnmedizinische Notwendigkeit besteht, an einzelnen Parodontien zusätzlich ein offenes Vorgehen durchzuführen. Dies kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation gemäß § 11 eine Sondierungstiefe von ≥ 6 mm gemessen wurde. Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt werden soll, trifft die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit der oder dem Versicherten. Im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen. Sofern auf Grundlage der Entscheidung nach Satz 3 ein offenes Verfahren durchgeführt wird, gibt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt diese Entscheidung der Krankenkasse zur Kenntnis.
(2) Drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie erfolgen eine erneute Befundevaluation und deren Erörterung. § 11 gilt entsprechend.

Behandlungsrichtlinie:

B. Vertragszahnärztliche Behandlung

V. Behandlung von Parodontalerkrankungen außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen

1. 
Neben der Behandlung nach der Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) gehört zur vertragszahnärztlichen Versorgung die Behandlung von
1. 
Parodontalabszessen,
2. 
nekrotisierenden Parodontalerkrankungen,
3. 
endodontal-parodontalen Läsionen. Dieser Behandlung geht in der Regel eine endodontische Behandlung voraus.
Nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut.
2. 
Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 Neuntes Buch Sozialgesetzgesetzbuch (SGB IX) erhalten
– 
und bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist
– 
oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen
– 
oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
können aufgrund vertragszahnärztlicher Entscheidung anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die vertragszahnärztliche Entscheidung, anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, ist der Krankenkasse anzuzeigen.
Die Leistungen erhalten die Versicherten nach Satz 1 wie folgt:
a) 
Erhebung von Anamnese, Befund und Diagnose nach § 3 PAR-Richtlinie als Grundlage für die Therapie, sofern dies aufgrund der individuellen Situation der Versicherten oder des Versicherten nicht vollständig möglich ist, zumindest die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesio-approximal und disto-approximal) in Millimetern,
b) 
bei Sondierungstiefen von ≥ 4 mm Behandlung der Parodontitis mittels antiinfektiöser Therapie nach § 9 PAR-Richtlinie.
Bei Versicherten, die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen, kann in Ausnahmefällen an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 6 mm anstelle der antiinfektiösen Therapie eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) erfolgen. Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt wird, trifft die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit der oder dem Versicherten oder ihrer oder seiner Bezugsperson. Im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen.
c) 
adjuvante systemische Antibiotikatherapie entsprechend § 10 PAR-Richtlinie,
d) 
drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen oder gegebenenfalls der chirurgischen Therapie, für die Dauer von zwei Jahren einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten:
– 
die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) in Millimetern sowie die Erhebung von Sondierungsbluten und
– 
die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen, mit einer Sondierungstiefe von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm,
sowie
– 
die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anheftenden Biofilmen und Belägen.

Schnellübersicht zum Kommentar:

Abrechnungsfähig
– 
für chirurgische PAR-Therapie, entspricht dem sogenannten „offenen Vorgehen“ (Lappenoperation und supra- und subgingivales Debridement)
– 
nach Befundevaluation nach AIT (BEMA-Nr. BEV a) bei Parodontien mit Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr
– 
CPT a je behandeltem einwurzeligen Zahn
– 
CPT b je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
– 
einmal je Parodontium
Abgegolten
– 
supragingivale und subgingivale Entfernung aller harten und weichen Beläge (supra- und subgingivales Debridement)
– 
Lappenbildung und Lappenversorgung (Naht, Parodontalverband etc.)
– 
auch Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen im Sinne der BEMA-Nr. 105
– 
auch das Entfernen harter Zahnbeläge im Sinne der BEMA-Nr. 107, 107 a
Zusätzlich abrechnungsfähig
– 
eingehende Untersuchung (BEMA-Nr. 01)
– 
Beratung (BEMA-Nr. Ä 1)
– 
Röntgendiagnostik (BEMA-Nr. Ä 925/Ä 935)
– 
Sensibilitätsprüfung (BEMA-Nr. 8)
– 
Beseitigen scharfer Zahnkanten (BEMA-Nr. 106)
– 
Anästhesie (BEMA-Nrn. 40, 41)
– 
Beseitigen störender Schleimhautbänder (BEMA-Nr. 57), soweit ortsgetrennter chirurgischer Eingriff
– 
semipermanente Schienung (BEMA-Nr. K 4)
– 
Nachbehandlung (BEMA-Nr. 111) in derselben Sitzung an einem anderen zuvor behandelten Parodontium
– 
Einschleifen des natürlichen Gebisses (BEMA-Nr. 108)
– 
u. v. m.
Nicht abrechnungsfähig
– 
wenn kein genehmigter PAR-Status vorliegt
– 
mehrfach je Parodontium
– 
für antiinfektiöse Therapie im geschlossenen Verfahren (BEMA-Nr. AIT)
– 
für Gingivektomie/Gingivoplastik (BEMA-Nr. AIT)
– 
sitzungsgleich neben antiinfektiöser Therapie (BEMA-Nr. AIT)
– 
ohne vorhergehende antiinfektiöse Therapie (BEMA-Nr. AIT), Ausnahme § 22a SGB V
– 
ohne vorhergehende Befundevaluation (BEMA-Nr. BEV a) mit evaluierten Sondierungstiefen von 6 mm oder mehr
– 
während der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)
– 
anstatt der BEMA-Nrn. UPT e und UPT f (subgingivale Instrumentierung im Rahmen der UPT)
– 
an Implantaten
– 
daneben BEMA-Nrn. 105, 107, 107 a
Abgrenzung vertraglich/außervertraglich
– 
BEMA-Nr. CPT nur abrechenbar, wenn Leistungsinhalt vollständig erbracht.
– 
Zusätzliche sitzungsgleiche außervertragliche PAR-Maßnahmen sind möglich, z. B.:
– 
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn (GOZ-Nr. 4025)
– 
zusätzlicher Einsatz dekontaminierender/entepithelialisierender Laserverfahren oder photodynamische Therapie
– 
plastische PAR-Therapie (z. B. GOZ-Nrn. 4120, 4130, 4133, 3240, 3250, GOÄ-Nr. 2675)
– 
regenerative PAR-Therapie (GOZ-Nrn. 4110, 4138)
– 
osteoplastische (knochenmodellierende) Maßnahmen wie z. B. klinische Kronenverlängerung (GOZ-Nr. 4136), tunnelierende Osteoplastik (GOZ-Nr. 4136)
– 
offene Maßnahmen am Implantat (chirurgische Periimplantitistherapie) (§ 6 Abs. 1 GOZ)
– 
Behandlung bei unwirtschaftlicher Prognose kann keine GKV-Leistung sein.
Besonderheiten
– 
CPT kann nur nach vorausgegangener BEMA-Nr. AIT und BEMA-Nr. BEV a erfolgen (Ausnahme § 22a SGB V).
– 
Es muss vor der Abrechnung (nicht vor der Erbringung) eine Mitteilung an die Krankenkasse über die geplante CPT gemäß § 12 Abs. 1 PAR-Richtlinie mittels Formblatt erfolgen.
Abrechnung
– 
Abrechnung entsprechend regionalen Vorgaben der zuständigen KZV
– 
mittels elektronischer Datenübermittlung
– 
auf dem digitalen PAR-Abrechnungsformular
– 
auf maschinell verwertbaren Datenträgern
– 
Genehmigter Parodontalstatus ist die Voraussetzung der Abrechenbarkeit aller nachfolgenden Gebührennummern des BEMA Teil 4:
BEMA-Nrn. ATG, MHU, AIT, BEV, CPT, UPT a bis g.
– 
erste gesammelte Abrechnungsmöglichkeit nach erfolgter AIT (BEMA-Nrn. 4, ATG, MHU, AIT, 108, 111), danach je erbrachte Leistung der PAR-Therapiestrecke (CPT, BEV b, UPT) monatlich
– 
Im Falle eines Behandlungsabbruchs nach erfolgter CPT ist diese Leistung mit Abbruchshinweis an die KZV abrechenbar.
– 
kein Mischpunktwert bei Punktwertänderung im Verlauf der PAR-Therapiestrecke. Es gilt der Punktwert des Tags der erbrachten Leistung.

Kommentar:

1 Begriffsbestimmung und Indikation

Im Rahmen der Umstrukturierung der PAR-Therapie zum 01.07.2021 wurde die BEMA-Nr. CPT (chirurgische Parodontitistherapie) eingeführt. Dabei wird entsprechend den unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen differenziert:
– 
Die BEMA-Nr. CPT a beinhaltet die chiurgische Parodontitistherapie an einwurzeligen Zähnen.
– 
Die BEMA-Nr. CPT b beinhaltet die chirurgische Parodontitistherapie an mehrwurzeligen Zähnen.
Wegen des größeren Schwierigkeitsgrades und des erhöhten Zeitaufwandes wird für die Behandlung mehrwurzeliger Zähne eine andere, höher bewertete Leistungsposition angesetzt als für die Behandlung einwurzeliger Zähne.
Bis zur Einführung der neuen PAR-Therapiestrecke im Juli 2021 und der Neuformulierung der Leistungslegenden der neuen PAR-Gebührennummern wurde die chirurgische Parodontitistherapie als „systematische Behandlung von Parodontopathien (chirurgische Therapie), offenes Vorgehen“ bezeichnet. Das Behandlungsziel hat sich durch die Umbenennung nicht geändert.
Das Behandlungsziel der chirurgischen PAR-Therapie ist nach wie vor eine von adhärenter Plaque (Biofilm) und mineralisierten Auflagerungen befreite Wurzeloberfläche, die zudem noch glatt sein soll, um eine Wiederbesiedlung durch Bakterien zu erschweren. Dieses Ziel kann nach aktueller wissenschaftlicher Auffassung sehr häufig durch „geschlossenes“ antiinfektiöses Verfahren (BEMA-Nr. AIT) allein erreicht werden. Es sind jedoch auch Fallkonstellationen gegeben, in denen ein „offenes“ chirurgisches Verfahren zusätzlich in einem zweiten Therapieschritt sinnvoll erscheint. Vertragliche Voraussetzung ist dabei allerdings nach § 12 der PAR-Richtlinie bzw. den Abrechnungsbestimmungen zur BEMA-Nr. CPT, dass eine Sondierungstiefe von mindestens 6 mm bei der Befundevaluation nach vorangegangener antiinfektiöser Therapie vorliegt (vgl. BEMA-Nr. BEV a).
Berücksichtigt werden sollte neben der Bedingung der Sondierungstiefe von ≥ 6 mm bei der Entscheidung für ein offenes Vorgehen natürlich auch, dass der Erfolg gerade von chirurgischen Eingriffen nur sichergestellt werden kann, wenn die Mitarbeit des Patienten gesichert ist: Überdenken sollte man beispielsweise die Indikation zu parodontal-chirurgischen Interventionen, wenn das notwendige Maß an individueller Mundhygiene nicht erreicht/erwartet werden kann.

1.1 S3-Leitlinie zur Behandlung der Parodontitis

Es ist sinnvoll, im Folgenden die Kernaussagen der „Leitlinie zur Behandlung der Parodontitis“ (Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III; Die deutsche Implementierung der S3-Leitlinie „Treatment of Stage I – III Periodontitis“ der European Federation of Periodontology [EFP], Stand Dezember 2020) mit dem Vertragstext der PAR-Behandlung in Übereinstimmung zu bringen. Dieser lautet u. a.:
  
„Die individuelle Antwort auf die zweite Stufe der Parodontitistherapie (geschlossene Therapie, AIT) sollte nach einer angemessenen Heilungsphase beurteilt werden (parodontale Reevaluation). Falls die Endpunkte (d. h. es verbleiben Taschentiefen > 4 mm mit BOP oder tiefe parodontale Taschen ≥ 6 mm) nicht erreicht wurden, erfolgt die dritte Therapiestufe.
  
Die dritte Therapiestufe zielt daher auf die Bereiche, die nicht adäquat auf die vorangegangene Behandlung angesprochen haben. Das Ziel ist hierbei, Zugang zu tiefen parodontalen Taschen zu erlangen, welche zur Komplexität der Erkrankung (z. B. Knochentaschen oder Furkationsbefall) beitragen, oder diese Defekte zu regenerieren bzw. zu resezieren.
  
Dieser Abschnitt kann folgende Interventionen umfassen:
– 
wiederholte subgingivale Instrumentierung mit oder ohne adjuvante Therapien
– 
Parodontalchirurgie: Zugangslappen
– 
Parodontalchirurgie: resektive Eingriffe
– 
Parodontalchirurgie: regenerative Eingriffe
  
Generell gilt: Chirurgische Eingriffe bedürfen einer zusätzlichen und spezifischen Patienteneinwilligung. Spezifische Risiken und medizinische Kontraindikationen müssen berücksichtigt werden. Das individuelle Behandlungsergebnis der Maßnahmen in der dritten Therapiestufe sollte evaluiert werden (parodontale Evaluation). Im Idealfall sollten die Endpunkte erreicht sein und der Patient in die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) überführt werden. Bei Patienten mit schweren Formen einer Parodontitis Stadium III kann es jedoch sein, dass diese Endpunkte nicht an allen Zähnen erreicht werden können.“
Die geforderte parodontale Reevaluation erfolgt im Rahmen der BEMA-Nr. BEV a. Zu den Interventionsmöglichkeiten im Einzelnen:
– 
wiederholte Instrumentierung:
Festzuhalten ist zunächst, dass auch bei Erreichen einer Sondierungstiefe von ≥ 6 mm kein „Zwang“ besteht, ein offenes Verfahren durchzuführen. Grundsätzlich können auch Zähne mit Attachmentverlust/Knochenabbau über 6 mm allein mittels geschlossener Maßnahmen, ggf. ergänzt um adjuvante Therapien, noch lange Jahre erhalten werden. Diese Patienten können also direkt in die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) weitergeleitet werden.
Wenn der Zahnarzt eine CPT vorschlägt, der Patient aber nicht in die chirurgische Therapie einwilligt, ist dies zu dokumentieren. Die UPT kann jedoch dennoch durchgeführt werden.
Falls sich Versicherter und Vertragszahnarzt auf die Durchführung einer chirurgischen Therapie einigen, ist dies der Krankenkasse mittels des unter Abschnitt 2.1 abgebildeten vorgeschriebenen Formulars anzuzeigen. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich und es ist keine „Freigabe“ seitens der Krankenkasse erforderlich.
– 
Parodontalchirurgie: Zugangslappen
Die chirurgische Therapie erfolgt im Rahmen eines offenen Vorgehens und umfasst die Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement. Die Begriffe „Lappenoperation“ und „Debridement“ finden sich nicht in den Empfehlungen der S3-Leitlinie. Dort heißt es „Zugangslappen“ und „subgingivale Instrumentierung“:
  
„Bei Patienten mit Parodontitis Stadium III sollte in Fällen mit tiefen Resttaschen (TST ≥ 6 mm) nach der ersten und zweiten Stufe der Parodontitistherapie eine Zugangslappenoperation durchgeführt werden. Bei moderaten Resttaschen (4 bis 5 mm) sollte eine wiederholte subgingivale Instrumentierung erfolgen.“
Beim Zugangslappen handelt es sich letztlich um eine „Wurzelreinigung unter Sicht“, also auch im Bereich von Einziehungen, freiliegenden Furkationen, bei der gleichsam „im Vorbeigehen“ zur Verbesserung der Hygienefähigkeit auch eine Elimination von Schlupfwinkeln erfolgt, z. B. durch die Beseitigung parodontaler Taschen, aber auch durch die Umformung des Zahnes durch Odontoplastik o. Ä.
Die Art des chirurgischen Zugangs spielt für die Reduktion der parodontalen Entzündung keine Rolle. Zumindest gibt es keine evidenzbasierte Präferenz für eine bestimmte Zugangstechnik:
  
„Es gibt nicht genügend Evidenz, um eine Empfehlung bezüglich der Wahl zwischen verschiedenen Zugangslappentechniken in Fällen mit tiefen Resttaschen (TST ≥ 6 mm) und Knochentaschen bei Patienten mit einer Parodontitis Stadium III nach angemessener erster und zweiter Stufe der Parodontitistherapie auszusprechen. Zugangslappen können mit unterschiedlichen Lappendesigns durchgeführt werden.“
– 
Parodontalchirurgie: resektive Maßnahmen
Auch knochenresektive Eingriffe sind letztlich ein „offenes Vorgehen“. Sie werden aber im Text der CPT nicht erwähnt.
Wie effektiv chirurgische Ansätze zur Tascheneliminierung und resektiven Chirurgie im Vergleich zu Zugangslappen sind, kann inzwischen auf einer soliden Basis klinischer Studien beantwortet werden:
  
„In Fällen mit tiefen Resttaschen (TST ≥ 6 mm) bei Patienten mit einer Parodontitis Stadium III nach adäquater zweiter Stufe der Parodontaltherapie sollte resektive Parodontalchirurgie durchgeführt werden. Dabei sollte das Risiko der gingivalen Rezession berücksichtigt werden.“
Resektive Parodontalchirurgie erreicht eine statistisch signifikant höhere Taschensondierungstiefen-Reduktion im Vergleich zu Zugangslappenoperation nach 6 Monaten und nach einem Jahr. Bei Taschen von 4 bis 6 mm waren die Unterschiede nach einem Jahr statistisch signifikant, wobei initiale Taschensondierungstiefen (TST) von 7 mm oder mehr größere Unterschiede aufwiesen. Im Laufe der Zeit verschwanden die Unterschiede (Follow-up nach 3 und 5 Jahren). Es wurden keine Unterschiede bezüglich des Gewinns an klinischem Attachmentlevel (CAL) festgestellt (3 bis 5 Jahre). Postoperative Rezessionen waren ein Jahr nach resektiven Eingriffen statistisch signifikant größer im Vergleich zu den Zugangslappenoperationen (2 Studien). Nach 5 Jahren wurden keine Unterschiede festgestellt (eine Studie). Ebenso wurden keine Unterschiede bei der Rezessionsbildung im Laufe der Zeit zwischen den beiden Ansätzen festgestellt.
Der Mangel an Daten bezüglich des prozentualen Anteils an Resttaschen oder der Inzidenz einer erneuten Behandlung lässt eine Beurteilung der klinischen Relevanz also nicht zu. Es ist daher dem Vertragszahnarzt freigestellt, ob und inwieweit er bei der CPT resektive Maßnahmen für geeignet erachtet und im Rahmen der BEMA-Nr. CPT mit erbringt.
– 
Parodontalchirurgie: regenerative Eingriffe
Regenerative Eingriffe sind kein Bestandteil der CPT, sondern gehen insgesamt über den Behandlungsumfang der vertraglichen Leistungen hinaus (vgl. Abschnitt 3).
Missverständlich ist möglicherweise folgender Satz im Richtlinientext: „Im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen.“ Gemeint ist nicht, dass dort primär ein offenes Vorgehen angestrebt werden soll, sondern genau das Gegenteil: Die Indikation soll streng gestellt werden. Nur in besonderen Ausnahmenfällen ist in der Oberkieferfront ein offenes Vorgehen angezeigt.
Gesondert festgehalten werden muss nochmals, dass eine primäre „offene“ chirurgische PAR-Therapie (BEMA-Nr. CPT) ab dem Geltungsdatum der neuen PAR-Richtlinie vom 01.07.2021 nicht mehr möglich ist, da dieses Vorgehen sowohl den o. g. fachlichen Kriterien als auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot widerspricht (Ausnahme § 22a SGB V).
Bezüglich des Zeitrahmens, innerhalb dessen die CPT durchgeführt werden muss, gibt es im BEMA keine Vorgaben. Es bleibt dem Zahnarzt in Absprache mit dem Patienten überlassen, ob er die CPT je nach Stadium und Verteilung z. B. in einer Sitzung, zwei oder auch noch weiteren Sitzungen durchführt.

1.2 Stellung der CPT in der PAR-Therapiestrecke

Die BEMA-Nr. CPT ist als optionale Behandlungsmaßnahme in die PAR-Behandlungsstrecke integriert. Ihr geht immer eine Befundevaluation nach BEMA-Nr. BEV a voraus, aus der sich der weitere Therapiebedarf einer chirurgischen Parodontitistherapie ergeben hat. Nach erfolgter BEMA-Nr. CPT folgt immer eine erneute Befundevaluation, die nunmehr nach BEMA-Nr. BEV b abgerechnet wird. Dieser folgt dann die UPT (unterstützende Parodontitistherapie).
Die Entfernung von Zahnstein (BEMA-Nr. 107 oder 107 a) in derselben Sitzung wie die der CPT ist zwar möglich, laut Abrechnungsbestimmung zur BEMA-Nr. CPT jedoch nicht abrechenbar. Gleiches gilt für Maßnahmen nach der BEMA-Nr. 105 (Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen).
Werden Leistungen nach der BEMA-Nr. 108 (Einschleifen des natürlichen Gebisses) erbracht, so findet dies häufig sitzungsgleich mit der BEMA-Nr. AIT statt, kann jedoch auch sitzungsgleich mit der BEMA-Nr. CPT stattfinden.
Leistungen nach der BEMA-Nr. 111 (PAR-Nachbehandlung) können sachlogisch in derselben Sitzung nicht am selben Parodontium wie die BEMA-Nr. CPT anfallen, allerdings natürlich an in vorangegangener Sitzung chirurgisch behandelten Parodontien.
Aufgrund der Vorgaben der PAR-Therapiestrecke ist es unmöglich, dass sitzungsgleich neben der BEMA-Nr. CPT eine antiinfektiöse Therapie (BEMA-Nr. AIT), eine Befundevaluation (BEMA-Nr. BEV) oder Maßnahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) anfallen.
Es ist auch nicht möglich, im Rahmen der PAR-Therapiestrecke während der UPT anstatt der BEMA-Nrn. UPT e und UPTf (subgingivale Instrumentierung) die BEMA-Nr. CPT a oder CPT b abzurechnen.
Drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie hat laut § 12 der PAR-Richtlinie eine erneute Befundevaluation und deren Erörterung stattzufinden, die nach der BEMA-Nr. BEV b abgerechnet wird.

1.3 Prognose/Wirtschaftlichkeitsgebot bei der CPT

Die CPT betrifft grundsätzlich nur Zähne mit stärkerer Vorschädigung (Sondierungstiefe von ≥ 6 mm) bzw. relativ hohem Attachementverlust. Insofern findet die CPT bei Zähnen statt, die überdurchschnittlich häufig auch mit eingeschränkter Prognose hinsichtlich ihrer Lebensdauer behaftet sind.
Die Prognose einzelner Zähne oder des gesamten Gebisses hängt von einer Reihe von Einflussfaktoren ab, die sich – treten sie in Kombination auf – gegenseitig verstärken können. Deswegen wurde in § 4 der PAR-Richtlinie festgehalten, dass bei weit fortgeschrittenem Knochenabbau von über 75 % oder einem Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen eines Lockerungsgrades III in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt ist. Eine etwaige PAR-Behandlung solcher Zähne ist also in der Regel als außervertraglich eingestuft. Wobei durch die Formulierung „in der Regel“ auch hier noch Ausnahmen zugelassen werden sollen bei der beschriebenen Kombination von fortgeschrittenem Furkationsbefall, Knochenabbau und Lockerungsgrad.
Der Zahnarzt ist bei seiner Therapie nicht nur dem Patienten gegenüber verantwortlich, sondern unterliegt im Rahmen seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Letztlich muss es ihm zusammen mit seinem Patienten überlassen werden, die Grenzen zu ziehen, da nur er in der Zusammenschau der Befunde in der Lage ist, die Prognose zu stellen.
Keiner dieser o. g. Faktoren führt zwingend zum Behandlungsausschluss. Jeder kann jedoch – sowohl einzeln als auch verstärkt in Kombination – Anlass sein, aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots die PAR-Therapie aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszugliedern und – falls der Patient dies wünscht – privat zu vereinbaren.

1.4 Anästhesie

Offene Verfahren erfordern, wie alle chirurgischen Verfahren, eine Anästhesie.
Im Oberkiefer ist in der Regel für das Gebiet zweier benachbarter Zähne eine Infiltrationsanästhesie ausreichend. Eine Ausnahme stellen die Zähne 11 und 21 dar, die jeweils mit einer separaten Injektion zu betäuben sind (vgl. BEMA-Nrn. 40 und 41).
Bei offenen Verfahren ist im Unterkiefer je Kieferhälfte in der Regel eine Leitungsanästhesie plus eine Infiltrationsanästhesie zur Ausschaltung von Anastomosen in der Front erforderlich. In vielen Fällen sind zusätzliche lokale Infiltrationsanästhesien erforderlich. Sind nur wenige oder einzelne Parodontien zu betäuben, so besteht auch die Möglichkeit, dies durch einzelne Infiltrationsanästhesien allein zu bewirken.

1.5 Zahnfleischverbände

Das Legen von Parodontalverbänden ist Bestandteil der chirurgischen Therapie bzw. der BEMA-Nr. CPT.
Die Indikation für ihre Anwendung hängt vom individuellen Einzelfall und auch von der Einstellung des behandelnden Zahnarztes zur Wundversorgung ab. Auch wenn man heute bezüglich der Indikationsstellung zurückhaltender ist als in früheren Zeiten, so hat der Parodontalverband nicht seine Bedeutung verloren. Insbesondere wenn es darum geht, größere Wundflächen zu schützen (Gingivektomie, Gingivoplastik; vgl. BEMA-Nr. AIT), wird er eingesetzt. Ebenfalls findet er bei den privat zu vereinbarenden regenerativen Maßnahmen Anwendung, bei denen Knochenersatzmaterial verwendet wurde.
Parodontalverbände werden aus verschiedenen Materialien hergestellt (Pektingelatine, Zinkoxid-Eugenol, Wachsverbände, Gewebekleber). Es handelt sich im Allgemeinen um Pasten, die im zähflüssigen Zustand aufgetragen und anmodelliert werden. Sie binden langsam ab und verbleiben für einige Tage auf den Wundflächen.
Individuell hergestellte Platten zur Verbesserung des Haltes des Zahnfleischverbands sind keine Vertragsleistung.

1.6 Antibiotika-Therapie

Unter der BEMA-Nr. AIT wird die Thematik der systemischen und lokalen Antibiotikatherapie ausführlich dargestellt.

1.7 Anspruchsberechtigte Versicherte nach § 22a SGB V (Versicherte mit Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX)

Entsprechend der Behandlungsrichtlinie V. 2. hat diese Versichertengruppe einen Anspruch auf erleichterten Zugang zur PAR-Behandlung in Form eines bedarfsgerecht modifizierten Umfangs zur Behandlung einer Parodontitis.
Voraussetzung für die vertragszahnärztliche Entscheidung im Einzelfall ist, dass eines oder mehrere der folgenden Kriterien gegeben sind:
– 
Die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene ist nicht oder nur eingeschränkt gegeben.
– 
Eine Behandlung in Allgemeinnarkose ist notwendig.
– 
Die Kooperationsfähigkeit ist nicht oder nur eingeschränkt gegeben.
Die bedarfsgerecht modifizierte Behandlung ist der Krankenkasse lediglich anzuzeigen und unterliegt keinem Genehmigungsvorbehalt.
Erfolgen muss die Erhebung von Anamnese, Befund und Diagnose nach § 3 der PAR-Richtlinie als Grundlage für die Therapie; sofern dies aufgrund der individuellen Situation der Versicherten oder des Versicherten nicht vollständig möglich ist, zumindest die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesio-approximal und disto-approximal) in Millimetern.
Zusätzlich gibt es eine Besonderheit bei der Durchführung der chirurgischen Parodontitistherapie nach der BEMA-Nr. CPT: Bei Versicherten, die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen, kann in Ausnahmefällen an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 6 mm anstelle der antiinfektiösen Therapie eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) erfolgen. Das offene Vorgehen wird hier anstelle des geschlossenen Vorgehens durchgeführt, eine vorherige AIT findet bei diesem Patientenkreis nicht statt. Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt wird, trifft die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit der oder dem Versicherten oder ihrer oder seiner Bezugsperson. Auch bei dieser Personengruppe besteht im Frontzahnbereich aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen.
Ebenfalls zum Leistungsspektrum gehören dann drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie nach der BEMA-Nr. AIT (oder gegebenenfalls der chirurgischen Therapie nach BEMA-Nr. CPT) für die Dauer von zwei Jahren einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten:
– 
die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesio-approximal und disto-approximal) in Millimetern sowie die Erhebung von Sondierungsbluten (vgl. BEMA-Nr. UPT d),
– 
die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm (vgl. BEMA-Nr. UPT e und f),
– 
die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anheftenden Biofilmen und Belägen (vgl. BEMA-Nr. UPT c).

2 Abrechnung der Leistung

2.1 Leistungsinhalt

Die BEMA-Nr. CPT a wird für die chirurgische Parodontitistherapie an einwurzeligen Zähnen berechnet, die BEMA-Nr. CPT b wird für die chirurgische Parodontalherapie an mehrwurzeligen Zähnen berechnet. Das bedeutet, dass für die Zähne 4, 6, 7 und 8 im Oberkiefer und für die Zähne 6, 7 und 8 im Unterkiefer die BEMA-Nr. CPT b anfällt.
Die BEMA-Nr. CPT a und b kann erst nach der Befundevaluation nach der antiinfektiösen Therapie abgerechnet werden. Insofern liegt selbstverständlich eine Kostenübernahmeerklärung der PAR-Therapie bereits vor. Als weitere Bedingung der Abrechenbarkeit ist allerdings auch die unten abgebildete Anzeigepflicht (nicht Genehmigung) der chirurgischen Parodontalbehandlung zu beachten.
In der ab 01.04.2023 gültigen Fassung der CPT-Mitteilung muss das Datum des dazugehörigen PAR-Status eingetragen werden. Ebenfalls anzuzeigen ist, ob der Patient zur CPT an einen spezialisierten Zahnarzt überwiesen wird oder nicht. Die zu behandelnden Zähne werden unter CPT a oder CPT b angegeben.
 
Vordruck eFormular MIT 8 – Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) gemäß § 12 Abs. 1 der PAR-Richtlinie
 
Die Anzeige der Behandlung nach der BEMA-Nr. CPT bei der Krankenkasse muss spätestens vor der Abrechnung der BEMA-CPT, nicht aber bereits vor der chirurgischen Parodontalbehandlung selbst erfolgen.
Abgerechnet werden darf die Leistung nur dann, wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist, also die Beseitigung (Reduktion) von supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Belägen (Biofilm und Konkremente) mittels offener, chirurgischer Verfahren (siehe oben).
Die BEMA-Nr. CPT a/b ist je Parodontium nur einmal abrechenbar. Hierbei gilt der Zahnhalteapparat eines Zahnes als Parodontium.
Laut Abrechnungsbestimmung sind mit der Leistung nach BEMA-Nr. CPT während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den BEMA-Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
Ausnahmen stellen Leistungen nach der BEMA-Nr. 105 dar, die nicht im Zusammenhang mit der PAR-Behandlung stehen, so z. B. die Behandlung einer Aphthe (Schleimhautgeschwür viralen Ursprungs) oder eine thermische Verbrennung im zeitlichen Zusammenhang mit der PAR-Behandlung.
„Unmittelbar danach“ bedeutet nach dem Wörterbuch der deutschen Sprache im zeitlichen Zusammenhang „anschließend, gleich danach eintretend“. Dies bedeutet, dass in den gleich nach der CPT stattfindenden Sitzungen (z. B. zur Nachkontrolle nach der BEMA-Nr. 111) eine Berechnung der BEMA-Nr. 105 oder BEMA-Nr. 107/107a gebührentechnisch ausgeschlossen ist.
Ebenfalls enthalten in der BEMA-Nr. CPT ist der Wundverschluss per Naht. In den letzten Jahren werden allerdings vermehrt Nahttechniken propagiert, die aus der Gefäßchirurgie (mikrochirurgische Verfahren) und der plastischen Chirurgie übernommen wurden. Diese sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, sondern rechtfertigen eine privatzahnärztliche Vereinbarung mit dem Patienten, da sie das Maß des Notwendigen und Wirtschaftlichen übersteigen.

2.2 Abrechnungsformalitäten

Die Abrechnung erfolgt entsprechend den ggf. regionalen Vorgaben der zuständigen KZV mittels elektronischer Datenübermittlung auf dem digitalen PAR-Abrechnungsformular auf maschinell verwertbaren Datenträgern.
Der genehmigte Parodontalstatus ist die Voraussetzung der Abrechenbarkeit aller nachfolgenden Gebührennummern des BEMA-Teils 4, also der BEMA-Nrn. ATG, MHU, AIT, BEV, CPT, UPT a bis g.
Eine erste gesammelte Abrechnungsmöglichkeit besteht nach erfolgter AIT über die BEMA-Nrn. 4, ATG, MHU, AIT, 108 und 111. Die Berechnung der CPT erfolgt nach Leistungserbringung der chirurgischen Parodontitistherapie an allen diesbezüglich zu behandelnden Zähnen. Sie kann monatlich erfolgen.
Seit 01.07.2021 existiert kein Mischpunktwert bei Punktwertänderung im Verlauf der PAR-Therapiestrecke mehr. Es gilt dann der Punktwert des Tags der erbrachten Leistung.

2.3 BEMA-Nr. 50

Ergibt sich die Notwendigkeit der Durchführung parodontalchirurgischer Eingriffe mit Gewebsüberschuss an einem oder sehr wenigen einzelnen Parodontien, so steht hierfür die BEMA-Nr. 50 (Exz2) zur Verfügung. Dies wird jedoch nicht in allen KZV-Bereichen akzeptiert. Wesentliche Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der BEMA-Nr. 50 sind:
– 
Leistungsinhalt (Scaling – Root Planing/Gingivektomie/Gingivoplastik/Lappen-Operation) ist erfüllt.
– 
Selbstständige Sitzung (nicht neben Präparationssitzung o. Ä.)
– 
Wenige, einzelne Parodontien sind betroffen. Es handelt sich nicht um einen Ersatz für die BEMA-Nrn. AIT oder CPT im Rahmen einer systematischen PAR-Therapie. Ebenso kann die BEMA-Nr. 50 nicht für Maßnahmen, die im Rahmen der UPT (unterstützende Parodontitistherapie) erbracht werden, abgerechnet werden. Besteht die Notwendigkeit einer systematischen PAR-Therapie, so ist auch bei nur vereinzelt behandlungsbedürftigen Parodontien der Weg einer systematischen PAR-Therapie inklusive UPT der neuen PAR-Therapiestrecke ab 01.07.2021 einzuschlagen.

2.4 Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V

Hierbei handelt es sich um Versicherte mit Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX. Ist bei diesem Personenkreis eine systematische Behandlung von Parodontopathien indiziert, so gilt hier ein erleichterter Zugang zur PAR-Behandlung in Form eines bedarfsgerecht modifizierten Umfangs zur Behandlung einer Parodontitis. Die Behandlung muss dann über ein bestimmtes Formular (BMV-Z Vordruck 5e) angezeigt, aber nicht genehmigt werden.
Auf dem Formular ist eine oder mehrere Begründungen für die modifizierte Behandlung anzugeben. Außerdem ist die Anzahl der geplanten BEMA-Nrn. AIT und ggf. CPT anzugeben. Hierbei anfallende Leistungen nach der BEMA-Nr. 108 und BEMA-Nr. 111 sind nicht im Plan anzugeben, können aber entsprechend der tatsächlich erbrachten Häufigkeit abgerechnet werden.
Bei Versicherten, die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen, kann in Ausnahmefällen an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 6 mm anstelle der antiinfektiösen Therapie eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) erfolgen. In diesen Fällen ist auf dem Vordruck 5e der entsprechende Ausnahmefall für das offene Vorgehen zusätzlich zur Behandlungsnotwendigkeit in Allgemeinnarkose anzukreuzen (Felder 3 und 4 des Formulars).
 
Vordruck 5e – Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V

2.5 Zusätzliche Maßnahmen

Selbstständige Maßnahmen, die nicht zum Leistungsumfang der BEMA-Nrn. CPT a und CPT b gehören, jedoch im Zusammenhang mit einer systematischen Behandlung von Parodontopathien erbracht werden, können zusätzlich berechnet werden.
Dazu gehören u. a.:
– 
eingehende Untersuchung (BEMA-Nr. 01),
– 
Beratung (BEMA-Nr. Ä 1),
– 
Röntgendiagnostik (BEMA-Nr. Ä 925/Ä 935),
– 
Sensibilitätsprüfung (BEMA-Nr. 8),
– 
Beseitigen scharfer Zahnkanten (BEMA-Nr. 106),
– 
Anästhesie (BEMA-Nrn. 40, 41),
– 
Beseitigen störender Schleimhautbänder (BEMA-Nr. 57), soweit ortsgetrennter chirurgischer Eingriff,
– 
semipermanente Schienung (BEMA-Nr. K 4),
– 
Nachbehandlung (BEMA-Nr. 111) in derselben Sitzung an einem anderen zuvor behandelten Parodontium,
– 
Einschleifen des natürlichen Gebisses (BEMA-Nr. 108),
– 
u. v. m.
Eine Leistung nach der BEMA-Nr. 57 (z. B. Frenektomie) ist im Zusammenhang mit einer systematischen PAR-Behandlung nur dann neben Leistungen nach den BEMA-Nrn. CPT a/CPT b abrechenbar, wenn sie als zusätzlicher ortsgetrennter chirurgischer Eingriff erforderlich ist.

3 Abgrenzung vertraglicher und außervertraglicher Leistungen

Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie das Wirtschaftlichkeitsgebot erfordern eine klare Abgrenzung vertraglicher und außervertraglicher Leistungen. Nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Die Vertragsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind durch den BEMA mit seinen Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen definiert.
Neue Behandlungsmethoden dürfen gemäß § 135 Abs. 1 SGB V in der vertragszahnärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V hierzu entsprechende Empfehlungen abgegeben hat.
Nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind demnach z. B. folgende diagnostische oder therapeutische Maßnahmen:
– 
zusätzlicher selbstständiger Einsatz dekontaminierender/entepithelialisierender Laserverfahren oder photodynamischer Therapie PDT (§ 6 Abs. 1 GOZ, nicht GOZ-Nr. 0120)
– 
Reiner Lasereinsatz/reine PDT ohne Instrumentierung/Kürettage sind reine Privatleistungen. Insbesondere hierbei ist das Zuzahlungsverbot zu beachten.
– 
Entnahme von Abstrichmaterial für mikrobiologische Zusatzdiagnostik (GOÄ-Nr. 298)
– 
Testung der Wirtsreaktion (sogenannte Gensondentests)
– 
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn (GOZ-Nr. 4025)
– 
Anwendung lokaler Antiseptika (CHX, auch in Retard-Form), z. B. im Rahmen einer FMD
– 
Verordnung von Probiotika, immunmodulatorischen Adjuvanzien (lokal oder systemisch), subantimikrobiellem Doxycyclin (SDD), Bisphosphonaten, nichtsteroidalen antiinflammatorischen Medikamenten, Omega-3-Fettsäuren, Metformin etc.
– 
Sulcus-Anästhesie mittels Sulcus-Anästhesie-Gel (Oraqix®)
– 
antiinfektiöse Therapien nicht am Zahn (z. B. am Implantat, im Bereich von zahnlosen Zahnersatz-Arealen, Full-Mouth-Desinfection)
– 
Behandlung einer „Periimplantitis“. Die Versorgung mit Implantaten stellt – abgesehen von den Ausnahmeindikationen im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V (siehe Behandlungsrichtlinie B. VII.) – keine Vertragsleistung dar. Demnach kann auch die Betreuung des periimplantären Gewebes bzw. Behandlung einer periimplantären Entzündung keine Vertragsleistung sein.
– 
PAR-Behandlung bei ungünstiger Prognose: Die Prognose einzelner Zähne oder des gesamten Gebisses hängt von einer Reihe von Einflussfaktoren ab, die sich – treten sie in Kombination auf – gegenseitig verstärken können. Deswegen wurde in § 4 der PAR-Richtlinie festgehalten, dass bei weit fortgeschrittenem Knochenabbau von über 75 % oder einem Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen eines Lockerungsgrades III in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt ist. Eine etwaige PAR-Behandlung solcher Zähne ist also grundsätzlich als außervertraglich eingestuft. Wobei durch die Formulierung „in der Regel“ auch hier noch Ausnahmen zugelassen werden sollen bei der beschriebenen Kombination von fortgeschrittenem Furkationsbefall, Knochenabbau und Lockerungsgrad.
Der Zahnarzt ist bei seiner Therapie nicht nur dem Patienten gegenüber verantwortlich, sondern unterliegt im Rahmen seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Letztlich muss es ihm zusammen mit seinem Patienten überlassen werden, die Grenzen zu ziehen, da nur er in der Zusammenschau der Befunde in der Lage ist, die Prognose zu stellen. Keiner dieser o. g. Faktoren führt zwingend zum Behandlungsausschluss. Jeder kann jedoch – sowohl einzeln als auch verstärkt in Kombination – Anlass sein, aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots die PAR-Therapie aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszugliedern und – falls der Patient dies wünscht – privat zu vereinbaren.
– 
Mukogingivalchirurgie und plastische Parodontalchirurgie
In der Behandlungsrichtlinie V. 1 wird abschließend noch einmal klargestellt, welche parodontalen Behandlungen nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören:
  
„Nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten gehört die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut.“
Damit sind die Verfahren der plastischen Parodontalchirurgie (Mukogingivalchirurgie) aus der vertragszahnärztlichen Versorgung herausgenommen. Verfahren wie z. B. ortsständige Lappen, Transplantate von Schleimhaut und Bindegewebe oder Kombinationen mit regenerativen Maßnahmen müssen daher privat vereinbart werden. Dasselbe gilt auch für mikrochirurgische Nahttechniken, deren Aufwand über den Umfang der Vertragsleistungen hinausgeht. Diese werden berechnet nach:
• 
GOZ-Nr. 4120
Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens (ggf. orts- und sitzungsgleich neben der BEMA-Nr. CPT, wenn der Zugangslappen nicht in die ursprüngliche Position reponiert, sondern apikal, koronal oder lateral verlegt wird)
• 
GOZ-Nr. 4130
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut
• 
GOZ-Nr. 4133
Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe
• 
GOZ-Nr. 4136
Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches wenn selbstständige Leistung
– 
Regenerative Verfahren
Primäres Behandlungsziel der Parodontitis-Therapie ist die Beseitigung der Entzündung und damit das Stoppen der Abbauvorgänge.
Es steht heutzutage aber auch eine Reihe von Verfahren zur Verfügung, um die entstandene Gewebsdestruktion wieder – zumindest teilweise – rückgängig zu machen. Dazu gehören die sogenannten GTR-Verfahren (GTR = guided tissue regeneration), die unter Verwendung von Membranen und/oder Knochenersatzmaterialien sowie biologisch wirksamer Proteine eine Neubildung des Zahnhalteapparates zum Ziel haben. Alle diese Verfahren stellen keine Vertragsleistungen dar, sondern sind privat mit dem Patienten zu vereinbaren, so z. B.:
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GOZ-Nr. 4110
Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (ggf. orts- und sitzungsgleich neben BEMA-Nrn. AIT und CPT berechnungsfähig)
• 
GOZ-Nr. 4138
Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes (ggf. orts- und sitzungsgleich neben BEMA-Nr. CPT berechnungsfähig)