2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke
Der Befund 2.6 ist ein Zusatzbefund (Zuschlag je Lücke) zu den Befunden
2.1 bis
2.5.
Kriterium des Befundes 2.6 ist die klinische Situation disparalleler Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung.
Für das Eingliedern von Brücken ist es notwendig, alle zur Brücke gehörenden Pfeilerzähne derart konisch oder parallelwandig zu gestalten, dass sämtliche Brückenkronen eine gemeinsame Einschubrichtung aufweisen. Eine derartige Präparation ist bei Pfeilerdisparallelität (konvergierend oder divergierend stehenden Pfeilerzähnen) mitunter nur unter Verlust einer ausreichenden Retention (Halt der Verankerung) an den Pfeilerzähnen zu erreichen. Bei stark ausgeprägter Disparallelität ist mitunter die notwendige Substanzabtragung nicht mehr möglich, da sonst die Pulpa (der Zahnnerv) gefährdet wäre.
In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, die Brücke künstlich zu teilen. Dabei können konfektionierte oder individuelle Geschiebe verwendet werden.
Die Teilung der Brücke und die Verbindung der Brückenteile über ein Geschiebe ermöglicht eine Präparation der Pfeilerzähne mit unterschiedlicher Einschubrichtung. Die Disparallelität wird durch das Geschiebe ausgeglichen. Im Resultat kann dadurch Zahnsubstanz schonender präpariert werden. Die Festigkeit der zementierten Krone kann durch die mögliche Idealisierung der Retentionsmanschette des Pfeilerzahnes erhöht werden.
Nach Ziffer 26 der Zahnersatz-Richtlinien umfasst bei disparallelen Pfeilern die vertragszahnärztliche Versorgung auch das hierdurch erforderliche Geschiebe.
Die Teilung von Brücken aus anderen Gründen, z. B. um
– | die Zahnbeweglichkeit wenigstens abschnittsweise zu erhalten oder |
– | auftretende Spannungen zu vermeiden, |
löst nicht den Befund 2.6 aus. Wird eine Brücke, die selbst eine Regelleistung darstellt, aus solchen Gründen geteilt, handelt es sich bei dem Geschiebe als Brückenteiler um eine zusätzliche Leistung im Rahmen einer
gleichartigen Versorgung.