FU1 Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand Dezember 2025 (144 EL)
Asgard-Verlag

BEMA / IP/FU / FU1 Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat /

 

FU1 Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat

Nr.LeistungBewertungszahl
FU1
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat, jeweils eine
FUZ1 
Früherkennungsuntersuchung vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat
FUZ2 
Früherkennungsuntersuchung vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat
FUZ3 
Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
28

Vereinbarte Abrechnungsbestimmungen zum BEMA:

Zu Nr. FU1:

1. 
Der Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate.
2. 
Die Früherkennungsuntersuchungen umfassen folgende Leistungen:
– 
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
– 
Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insb. zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen
– 
Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä.)
– 
Dokumentation im Untersuchungsheft. Als Untersuchungsheft in diesem Sinne gelten sowohl das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses als auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V. Die Dokumentation im Untersuchungsheft erfolgt als verpflichtender Leistungsbestandteil, soweit dem Zahnarzt das Untersuchungsheft entweder in Papier- oder in elektronischer Form zur Verfügung steht; die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt.
3. 
Neben einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU1 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden.
4. 
Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU1 kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden.
5. 
Die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen setzt die Einzeluntersuchung bzw. -unterweisung voraus.

Richtlinie zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung (FU-RL)

A. Allgemeiner Teil

§ 1
Regelungsgegenstand der Richtlinie

Diese Richtlinie regelt gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 5 SGB V Voraussetzungen, Art, Umfang und Intervalle der zahnärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung und Vermeidung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Versicherten, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 2
Ziel der Früherkennungsuntersuchungen

(1) 1Die Früherkennungsuntersuchungen dienen der Erkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie der Vermeidung von Karies, einschließlich frühkindlicher Karies, und Gingivitis. 2Weiterhin sollen durch sie Neuerkrankungen festgestellt und bewirkt werden, dass eine Behandlung frühzeitig eingeleitet und ein Fortschreiten der Erkrankung verhindert wird.
(2) Mit den Früherkennungsuntersuchungen sollen insbesondere Kinder betreut werden, die nicht durch Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V erreicht werden.

B. Früherkennungsuntersuchungen bei Kleinkindern vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat

§ 3
Abstimmung mit anderen Maßnahmen

(1) Die Früherkennungsuntersuchungen nach Teil B dieser Richtlinie sind auf die ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen, die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, abzustimmen.
(2) Bei behandlungsbedürftigen Befunden soll zeitnah eine dem Entwicklungsstand des Kindes sowie dessen Fähigkeit zur Mitwirkung entsprechende Behandlung erfolgen.

§ 4
Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen

1Versicherte haben im Alter vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat Anspruch auf insgesamt drei Früherkennungsuntersuchungen, von denen jeweils eine im Alter vom 6. bis zum vollendeten 9., vom 10. bis zum vollendeten 20. und vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat erbracht werden kann. 2Der Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate.

§ 5
Inhalt und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen

Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen umfassen:
a) 
die Inspektion der Mundhöhle,
b) 
Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen,
c) 
die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche, verbesserte Mundhygiene und – soweit erforderlich – einschließlich praktischer Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind,
d) 
die Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen sowie -empfehlungen, zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen,
e) 
die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä.).

§ 6
Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung

Zusätzlich zu den Früherkennungsuntersuchungen haben Versicherte im Alter vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung.

C. Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendendung des sechsten Lebensjahres

§ 7
Abstimmung mit anderen Maßnahmen

(1) 1Mit den Früherkennungsuntersuchungen (siehe § 9) sollen insbesondere die Kinder betreut werden, die keine Einrichtungen besuchen, die gruppenprophylaktische Maßnahmen durchführen. 2Vor allem sollen die Kinder betreut werden, die ein hohes Kariesrisiko aufweisen und nicht bereits in ein anderweitiges Intensivprogramm eingebunden sind (siehe § 9 und § 10).
(2) 1Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen nach Teil C dieser Richtlinie sind auf die ärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen, die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, abzustimmen. 2Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen und die in § 10 genannten Maßnahmen sollen die Basis- und Intensivprophylaxe im Rahmen der Gruppenprophylaxe ergänzen. 3Die Zahnärztin oder der Zahnarzt klärt vor Beginn der Untersuchungen ab, welche Maßnahmen das Kind im Rahmen der Gruppenprophylaxe in Anspruch nimmt. 4Sie oder er hat die eigenen Tätigkeiten darauf abzustimmen.

§ 8
Inhalt und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen

Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen umfassen die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung des Kariesrisikos beim Kind, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel der Keimzahlsenkung beim Kind durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke sowie verbesserte Mundhygiene, die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, Zahnpaste u. Ä.) und gegebenenfalls die Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten.

§ 9
Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen

1Nach Teil C dieser Richtlinie werden bei Kindern drei zahnärztliche Kinder-Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt. 2Die erste Untersuchung findet grundsätzlich ab dem 34. Lebensmonat statt. 3Die beiden weiteren Untersuchungen finden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres statt. 4Der Abstand zwischen den Untersuchungen beträgt mindestens 12 Monate.

§ 10
Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung

1Zusätzlich zu den Früherkennungsuntersuchungen haben Versicherte im Alter vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung. 2Diese Maßnahmen sind auf die Fluoridierungsanwendungen in der Gruppenprophylaxe abzustimmen.

§ 11
Weitere Maßnahmen

Soweit kariöse Defekte festgestellt werden, sind diese vorrangig zu sanieren.

Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinie)

In der ärztlichen Kinder-Richtlinie ist seit dem Jahr 2016 ausdrücklich vorgesehen, dass der Kinderarzt die Eltern auch an den Zahnarzt verweist, da diese mit ihrem Kind anfangs zunächst beim Kinderarzt vorstellig werden und an den frühen Zahnarztbesuch häufig noch gar nicht denken. Der sowohl in der Arztpraxis als auch im Gelben Heft erfolgende Hinweis trägt ganz wesentlich zur Ermöglichung rechtzeitig einsetzender vertragszahnärztlicher Vorsorge bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr bei. Mit Wirkung zum 01.01.2026 hat der Gemeinsame Bundesausschuss darüber hinaus die Dokumentation der zahnärztlichen Untersuchungsergebnisse durch den Zahnarzt im Gelben Heft verankert.
Die Verweise zum Zahnarzt finden während der folgenden kinderärztlichen Untersuchungsintervalle statt (der Kinderarzt dokumentiert den erfolgten Hinweis durch Ankreuzen im Gelben Heft):
– 
im Zeitraum der U5 (6. bis 7. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut,
– 
im Zeitraum der U6 (10. bis 12. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut,
– 
im Zeitraum der U7 (21. bis 24. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten im Kieferwachstum und an Zähnen und Schleimhaut,
– 
im Zeitraum der U7a (34. bis 36. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung,
– 
im Zeitraum der U8 (46. bis 48. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung,
– 
im Zeitraum der U9 (60. bis 64. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung.

Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V):

§ 26
Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

(1) 1Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. 2Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. 3Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. 4Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. 5Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. 6Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.
(2) …

Schnellübersicht zum Kommentar:

Abrechnungsfähig
– 
für zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
– 
einmal abrechnungsfähig jeweils
– 
vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat,
– 
vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat und
– 
vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
– 
im Abstand von jeweils mind. 4 Monaten
Abgegolten
– 
eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschl. Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
– 
Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen
– 
Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä.)
– 
Dokumentation im Untersuchungsheft für Kinder
Zusätzlich abrechnungsfähig
– 
Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind (BEMA-Nr. FU Pr)
– 
Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung (BEMA-Nr. FLA)
– 
alle erforderlichen konservierend-chirurgischen Maßnahmen
– 
u. v. m.
Nicht abrechnungsfähig
– 
bei Kindern ab dem vollendeten 33. Lebensmonat
– 
BEMA-Nr. 01 im selben Kalenderhalbjahr
– 
BEMA-Nr. Ä 1, wenn im gleichen Zusammenhang
– 
in der Gruppenprophylaxe
Besonderheiten
– 
keine Budgetierung
– 
Beachtung der regionalen Gegebenheiten, ggf. ist die BEMA-Nr. FU Pr nur in derselben Sitzung mit der BEMA-Nr. FU1 abrechenbar
Abrechnung
entsprechend regionalen Vorgaben der zuständigen KZV
– 
mittels elektronischer Datenübermittlung
– 
keine Zahnangaben
– 
keine Bemerkungen

Kommentar:

1 Begriffsbestimmung und Indikation

Mit der Vorstellung des Kindes beim Zahnarzt bereits ab dem 6. Lebensmonat kann der Entstehung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten effektiv vorgebeugt werden. Die Früherkennungsuntersuchungen dienen dazu, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt Störungen bzw. Erkrankungen zu erkennen und mögliche Schädigungen von vorneherein zu vermeiden.
In Deutschland gibt es schon seit langem das System der allgemeinen ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern. Bis zum 30.06.2019 konnten innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung drei Untersuchungen im Zeitraum vom 30. bis zum 72. Lebensmonat erbracht und abgerechnet werden. Mit Wirkung ab dem 01.07.2019 sind die vornehmlich der zahnmedizinischen Prophylaxe dienenden Maßnahmen auf insgesamt sechs Früherkennungsuntersuchungen, beginnend mit dem 6. Lebensmonat, ausgeweitet worden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass zu einem Zeitpunkt, noch ehe die Eltern auf etwaige Krankheitserscheinungen aufmerksam geworden sind, möglichst alle Kinder auf Fehlentwicklungen und Krankheitssymptome untersucht werden. Dies ist im Hinblick auf eine prophylaktisch orientierte Medizin von großer Bedeutung, da bei frühzeitiger Erkennung von Störungen oder Erkrankungen gerade in den ersten Lebensjahren häufig die Möglichkeit einer in solch besonderem Maße effektiven Therapie gegeben ist, wie dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr der Fall wäre.
Die erste Früherkennungsuntersuchung soll dabei bereits im ersten Lebensjahr vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat durchgeführt werden. Zwei weitere Früherkennungsuntersuchungen folgen in den Zeiträumen vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat und vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat. Zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen ist ein Mindestabstand von vier Monaten zu beachten. Diese drei Untersuchungen sind gebührenordnungsmäßig der BEMA-Nr. FU1 zugeordnet. Weitere drei Früherkennungsuntersuchungen, die bislang in der BEMA-Nr. FU geregelt und im Zeitraum vom 30. bis zum 72. Lebensmonat zu erbringen waren, finden sich heute in BEMA-Nr. FU2, setzen folgerichtig ab dem 34. Lebensmonat ein und können innerhalb der dort festgelegten Zeitintervalle im Abstand von jeweils mindestens zwölf Monaten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr erbracht werden.
Versäumen die Erziehungsberechtigten die Vorstellung beim Zahnarzt in einem der festgelegten Intervalle, kann die für diesen Zeitraum vorgesehene Früherkennungsuntersuchung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig zu informieren und die „Termine“ vorzumerken. Unterstützend erfolgt auch ein Verweis des Kinderarztes auf den Besuch beim Zahnarzt. Seit dem 01.01.2026 ist im Untersuchungsheft für Kinder („Gelbes Heft“), das den Eltern regelmäßig vom Kinderarzt ausgehändigt wird, ein ausdrücklicher Hinweis auf die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen – und wann diese stattfinden – enthalten. Dort findet sich auch die ausdrückliche Empfehlung, rechtzeitig entsprechende Termine zu vereinbaren.

1.1 Leistungsumfang

Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat umfassen gemäß den Abrechnungsbestimmungen jeweils folgende Leistungen:
a) 
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle),
b) 
Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen,
c) 
Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä.).
Die zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung setzt sich also zusammen aus Maßnahmen zur Früherkennung (Untersuchung), einer umfassenden Anamnese sowie der eingehenden Beratung der Betreuungspersonen. Nach Bedarf ist die Beratung durch eine praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind zu ergänzen. Die Anleitung ist jedoch nicht unmittelbarer Leistungsinhalt der BEMA-Nr. FU1, sondern über die gesonderte BEMA-Nr. FU Pr abzurechnen. Der Grund dafür, dass die in der Früherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgesehene praktische Anleitung aus dem Leistungskatalog der BEMA-Nr. FU1 ausgegliedert und einer eigenen Gebührennummer zugeordnet wurde, ist darin zu sehen, dass diese Maßnahme nicht zwingend bei jeder Früherkennungsuntersuchung erfolgen muss, sondern – entsprechend der Vorgabe in den Richtlinien – nur soweit erforderlich.
Seit dem 01.01.2026 enthält die BEMA-Nr. FU1 darüber hinaus einen ausdrücklichen Hinweis auf die ab diesem Zeitpunkt gemäß der FU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bestehende Verpflichtung zur Dokumentation der Früherkennungsuntersuchungen im Untersuchungsheft für Kinder. Diese kann entweder im sog. Gelben Heft gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgen oder, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, im elektronischen Untersuchungsheft für Kinder in der elektronischen Patientenakte. Die Dokumentationspflicht ist vom Bewertungsausschuss auch vergütungsseitig berücksichtigt worden, sodass die Gebühr für jede Früherkennungsuntersuchung pauschal um einen BEMA-Punkt angehoben wurde. Die Verpflichtung entsteht aber nur, wenn dem Zahnarzt das Untersuchungsheft entweder in Papier- oder in elektronischer Form im Untersuchungstermin auch tatsächlich zur Verfügung steht. Die obligatorisch vorzunehmende praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt.
Das Ziel der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung ist die frühestmögliche Erkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Hierbei steht entsprechend dem Alter der Patienten die Erkennung von kariösen Läsionen im Vordergrund. Daneben werden aber selbstverständlich auch alle anderen sich darstellenden Befunde von Krankheitswert Berücksichtigung finden, z. B. das Vorliegen einer Gingivitis (Zahnfleischentzündung) oder Stomatitis (Entzündung der gesamten Mundschleimhaut) oder Anomalien der Kieferstellung und der Zahnanlage. Auch für den Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gilt, dass die frühestmögliche Erkennung der Störungen und Erkrankungen zu einer Vereinfachung und Effektivitätssteigerung der einzuleitenden therapeutischen Maßnahmen führt.
Die Bestandteile der BEMA-Nr. FU1 im Einzelnen:

1.1.1 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)

Die eingehende Untersuchung im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung von Kindern richtet ihr Hauptaugenmerk auf die Früherkennung von Karies. Aber auch alle anderen sich darstellenden Befunde von Krankheitswert finden bei der eingehenden Untersuchung Berücksichtigung. Das gilt im Besonderen für die bereits erwähnten Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Zahnfleisches, Zahnanlage- und Kieferanomalien sowie Erkrankungen der perioralen (den Mund umgebenden) Region.
Entsprechend dem Alter der untersuchten Kinder werden diejenigen Untersuchungsmethoden vom Behandler ausgewählt, die für den individuellen Bedarf des Kindes notwendig sind. Die Untersuchung wird also immer fallbezogen sein und kann nicht undifferenziert das gesamte Register möglicher Untersuchungsmethoden erfassen.

1.1.2 Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insb. zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen

Der Leistungskatalog der Früherkennungsuntersuchungen nach BEMA-Nr. FU1 entspricht den in § 5 der Früherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführten Maßnahmen, die ausweislich der Tragenden Gründe zum Beschluss der Richtlinie dem multifaktoriellen Ursachengeschehen der frühkindlichen Karies Rechnung trägt. Die Inhalte wurden auf Grundlage einer Stellungnahme der Abteilung Fachberatung Medizin der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt.
Danach wird mit der Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen die Ernährungs- und Mundhygieneberatung vorbereitet und kann mit dieser einhergehen. Die Einbeziehung der Eltern bzw. der Betreuungspersonen wird als zentraler Aspekt der Früherkennungsuntersuchungen herausgestellt und deren Kenntnisse und Haltung zur Mundgesundheit als Hauptbezugspersonen als von großer Relevanz im Hinblick auf die Förderung und Aufrechterhaltung der Mundgesundheit beim Kleinkind bewertet. Die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen dient dabei im Besonderen der Vorbeugung von Karies (einschließlich Nuckelflaschenkaries) sowie von Gingivitis.
Als weiteres Ziel der Ernährungs- und Mundhygieneberatung wird die Keimzahlsenkung genannt. Sie soll durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke (auch mittels Nuckelflasche) sowie durch verbesserte Mundhygiene erreicht werden.
Die Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und Fluoridierungsempfehlungen, zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen sowie zum Ernährungsverhalten stellt die Grundlage insbesondere für die weitere Beratung dar. Auch in diesem Zusammenhang wird hervorgehoben, dass sich der exzessive Gebrauch von Nuckelflaschen mit kariogenen Substanzen negativ auf die Mundgesundheit des Kindes auswirkt.

1.1.3 Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä.)

Durch die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel sollen die Eltern bzw. Betreuungspersonen im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung über den häuslichen Gebrauch von verschiedenen Fluoridierungsmitteln beraten werden. Als Fluoridierungsmittel in diesem Sinne kommen vor allem fluoridhaltige Zahnpaste und fluoridiertes Speisesalz in Betracht.
Die Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung fällt demgegenüber nicht in den häuslichen Gebrauch. Es handelt sich vielmehr um eine zahnärztliche Maßnahme, die allerdings nicht Bestandteil der Früherkennungsuntersuchung als solcher ist, sondern als eigenständige zahnärztliche Leistung unter die BEMA-Nr. FLA fällt und über diese Gebührenposition abzurechnen ist.

2 Abrechnung der Leistungen

2.1 Leistungsinhalt

Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen beinhalten nicht nur Maßnahmen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, sondern auch Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen, also lndividualprophylaxe-Leistungen.
Die Früherkennungsuntersuchung als solche umfasst die unter Abschnitt 1.1 näher beschriebenen Leistungen.
Im Rahmen der BEMA-Nr. FU1 können drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt werden. Die erste Untersuchung – BEMA-Nr. FUZ1 – findet im Zeitraum vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat statt. Die zweite Untersuchung – nach BEMA-Nr. FUZ2 – folgt im Alter vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat, die dritte – nach BEMA-Nr. FUZ3 – vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat. Zwischen den Untersuchungen muss ein Mindestabstand von vier Monaten beachtet werden. In den Zwischenzeiträumen können ggf. eingehende Untersuchungen unter Beachtung der hierfür gültigen Abrechnungsbestimmungen erbracht und abgerechnet werden. Insofern hat sich an der bisherigen Systematik nichts verändert. Lediglich sind die Bezeichnungen für die auf das jeweilige Zeitintervall bezogenen systemseitig hinterlegten Abrechnungsnummern von FU1a bis FU1c in FUZ1 bis FUZ3 umbenannt worden, um die diesbezügliche Zuordnung zu den im Gelben Heft als Z1 bis Z6 bezeichneten zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen deutlich zu machen.
In den Abrechnungsbestimmungen ist ausdrücklich festgelegt, dass zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen nach BEMA-Nr. FU1 nur bei Einzeluntersuchung bzw. -unterweisung abrechnungsfähig sind.
Bei Gruppenunterweisung kann die BEMA-Nr. FU1 nicht abgerechnet werden.
Die Abrechnung erfolgt quartalsweise mittels elektronischer Datenübertragung.

2.2 BEMA-Nr. FU1 und BEMA-Nr. FU Pr

Die BEMA-Nr. FU Pr kann sinnvoll sitzungsgleich oder in der Folgesitzung nach einer BEMA-Nr. FU1 erbracht werden. Die Voraussetzung, dass eine Leistung nach BEMA-Nr. FU Pr nach deren Abrechnungsbestimmungen „nur im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. FU1“ abrechenbar ist, wird nicht von allen KZVen einheitlich interpretiert. Daher sollte bei der jeweiligen KZV erfragt werden, ob ggf. die sitzungsgleiche Erbringung beider Leistungen zur Bedingung für die Abrechnung der BEMA-Nr. FU Pr gemacht wird.

2.3 Eingehende Untersuchung (BEMA-Nr. 01) neben BEMA-Nr. FU1

Die BEMA-Nr. 01 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden, frühestens nach Ablauf von vier Monaten.
Die BEMA-Nr. 01 kann neben der BEMA-Nr. FU1 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die BEMA-Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der BEMA-Nr. FU1 abgerechnet werden.

2.4 Beratung (BEMA-Nr. Ä 1) neben BEMA-Nr. FU1

Im Zusammenhang mit Früherkennungsuntersuchungen kann die BEMA-Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden.
Erfolgt jedoch eine Beratung des Patienten, die in keinem Zusammenhang mit der Früherkennungsuntersuchung steht, also aus anderen Gründen, so kann die BEMA-Nr. Ä 1 für diese Beratung abgerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die BEMA-Nr. Ä 1 auch im Übrigen abrechnungsfähig ist, also insbesondere keine andere Abrechnungsbestimmung entgegensteht (siehe hierzu Kommentar zur BEMA-Nr. Ä 1).

2.5 Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung (BEMA-Nr. FLA) neben BEMA-Nr. FU1

Die Fluoridlackanwendung besteht neben den Maßnahmen der Früherkennungsuntersuchung und unabhängig von diesen. Sie kann bei entsprechendem Bedarf zweimal je Kalenderhalbjahr nach BEMA-Nr. FLA erbracht und abgerechnet werden.

2.6 Keine Budgetierung

Die Früherkennungsuntersuchungen unterliegen grds. keiner Budgetierung.