1 Begriffsbestimmung und Indikation
Die Vitalitätsprüfung zählt zu den erweiterten diagnostischen Möglichkeiten des Zahnarztes. Ziel der Vitalitätsprüfung ist es, die Sensibilität des Zahnmarks (Pulpa) in einer für den Patienten zumutbaren Art und Weise zu überprüfen.
Hierbei gelangen vornehmlich folgende Verfahren zur Anwendung:
– | |
– | elektrische Prüfmethoden. |
Beim Kältetest wird entweder ein mit Kohlensäureschnee gefülltes Stäbchen oder ein mit Kältespray besprühtes Watte- bzw. Schaumstoffpellet in direkten Kontakt mit der Zahnoberfläche der zu untersuchenden Zähne gebracht. Die Tatsache, ob der Zahn sensibel auf die Kälte reagiert und wie schnell bzw. wie heftig er dies tut, lässt Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Zahnmarks zu.
2.
Elektrische Prüfmethoden
Bei den elektrischen Prüfmethoden werden die zu untersuchenden Zähne mittels elektrischer Prüfgeräte in einen in seiner Intensität regulierbaren Stromkreis miteinbezogen. Verspürt der Patient einen leichten Schmerz am jeweiligen Zahn, so wird der auf dem Prüfgerät angezeigte Wert abgelesen und dokumentiert und steht somit für eine Verlaufskontrolle als Vergleichsmöglichkeit zur Verfügung.
Der früher oft angewandte Wärmetest, z.B. mittels eines in einer Flamme erhitzten Zementstopfers, ist insgesamt weniger aussagekräftig, kann dann aber angewandt werden, wenn keine anderen, geeigneteren Testverfahren zur Verfügung stehen.
Ergänzend zur Anwendung bei der Grunduntersuchung (vgl. GOZ-Nr.
001) wird die Vitalitätsprüfung in bestimmten Zeitabständen zur Langzeitüberprüfung des Behandlungserfolgs nach
indirekter und
direkter Überkappung sowie bestimmten endodontischen Maßnahmen (vgl. GOZ-Nr.
233 ff.) angewandt.
2 Berechnung
2.1 Leistungsinhalt
Die Leistungslegende stellt klar, dass die Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschl.
Vergleichstest nach GOZ-Nr.
007 berechnet wird. Eine Differenzierung der Leistungsbeschreibung in „eine“ oder „mehrere“ Zähne besteht nicht mehr. Die GOZ-Nr.
007 kann je Sitzung nur einmal abgerechnet werden, unabhängig davon, an wie viel Zähnen Vitalitätsprüfungen vorgenommen wurden. Ein kompletter Vitalitätsstatus erfordert einen unvergleichlich höheren Aufwand und stellt einen ebenso höheren Schwierigkeitsgrad als z.B. die Prüfung eines Einzelzahnes dar, so dass ein individueller Steigerungssatz in der Gebührenhöhe in solchen Fällen angezeigt ist. Aber auch die Prüfung eines einzelnen Zahnes kann sich sehr schwierig darstellen, wenn z.B. das Pulpakavum schon stark obliteriert und die Pulpa – obwohl vital – sich degenerativ verändert hat.
Weiterhin stellt die Leistungsbeschreibung klar, dass ein Nachbarzahn, der zum Vergleich getestet wird, Bestandteil dieser Leistung ist und nicht zusätzlich berechnet werden kann. Die verschiedenen Methoden der Vitalitätsprüfung sind ebenfalls für die Berechnung unerheblich.
Müssen jedoch mehrere Befunde erhoben werden, dann kann nach den Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstand) die Gebührenhöhe bestimmt werden.
2.3 Gebührenhöhe
Die Bestimmung der Gebührenhöhe der GOZ-Nr.
007 erfolgt nach
§ 5 GOZ. Auf den Kommentar zu
§ 5 GOZ wird verwiesen.
Spezielle Kriterien zur Bestimmung der Gebührenhöhe können u.a. sein:
– | Anzahl der zu prüfenden Zähne, |
– | Abwehrhaltung des Patienten, |
– | Schwierigkeit der Prüfung (obliterierter Kanal), |
– | erschwerter Mundzugang (Mundsperre, Adipositas, Herpes u.Ä.), |
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