1 Begriffsbestimmung und Indikation
Die Röntgentechnik ist als Untersuchungsmethode nach ihrer nunmehr 100-jährigen Geschichte und fortwährenden Weiterentwicklung aus dem Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nicht mehr wegzudenken.
Mit Hilfe der Anfertigung von Röntgenaufnahmen kann eine Vielzahl von Informationen gesammelt werden, die über die Anwendung anderer Untersuchungsverfahren nicht oder nur unzureichend zu erzielen sind.
So stellt bei der zahnärztlichen Untersuchung und Befundung die Anfertigung von Röntgenbildern eine zusätzliche, die Diagnostik um wertvolle Informationen ergänzende Untersuchungsmethode dar. Ohne die Anwendung der Röntgentechnik ist es in vielen Fällen nicht möglich, eine exakte Befundung eventuell vorliegender Krankheitsprozesse vorzunehmen. Deshalb wird die klinische Untersuchung (vgl. GOZ-Nr.
001) oftmals um die Anfertigung von Röntgenaufnahmen nach den GOÄ-Nrn.
5000,
5002 und
5004 ergänzt.
Es ist heutzutage allgemein bekannt, dass die Anwendung von Röntgenstrahlen, d.h. die Anwendung ionisierender Strahlen (d.h. Strahlen, auf Grund deren im Gewebe der physikalische Vorgang der Ionisation stattfindet, was seinerseits das biologisch regelgerechte Funktionieren der betroffenen Gewebsmoleküle beeinträchtigt), einhergeht mit unerwünschten biologischen Wirkungen auf den bestrahlten Organismus. Neben anderen Quellen der Strahlenbelastung (wie z.B. natürliche Strahlung der Erde oder des Kosmos; künstliche Strahlung aus Forschung und Technik; Strahlung im Rahmen einer Radiotherapie) trägt auch die Strahlenbelastung infolge der Röntgendiagnostik im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Gesamtbelastung des Menschen mit ionisierender Strahlung bei. Aus diesem Grund ist in besonderem Maße Wert zu legen auf eine Begrenzung der Strahlenanwendung auf das medizinisch Sinnvolle und auf den Schutz vor einer unnötigen Anwendung der Röntgendiagnostik. In der Röntgenverordnung von 1988 sind daher entsprechende Richtlinien über den Umgang mit Röntgenstrahlen festgelegt.
Folgende Paragraphen der Röntgenverordnung sind für den Betrieb in der zahnärztlichen Praxis besonders hervorzuheben:
– | Der Strahlenschutzverantwortliche ist der Zahnarzt und evtl. sein Assistent (§ 13). |
– | Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass jede unnötige Strahlenexposition von Menschen vermieden wird und die verschiedenen Schutzvorschriften eingehalten werden (§ 15). |
– | Zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen sind eine Abnahmeprüfung und regelmäßige Konstanzprüfungen der Röntgeneinrichtung vorgeschrieben (§ 16). |
– | Es besteht die Pflicht zur Aufzeichnung von Zeitpunkt, Aufnahmeart und Zahnbereich bei jeder Röntgenaufnahme. Des Weiteren müssen neben den allgemein üblichen Daten zur Person Aufzeichnungen gemacht werden über frühere Aufnahmen auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, über das Vorliegen eines Röntgennachweisheftes sowie (bei Frauen im gebärfähigen Alter) über das eventuelle Bestehen einer Schwangerschaft. Diagnostische Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen müssen über einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden. Zur Reduzierung der Zahl notwendiger Röntgenaufnahmen besteht außerdem die Pflicht zur temporären Weitergabe angefertigter Röntgenaufnahmen, insofern diese von eventuellen Nachbehandlern angefordert werden. Ebenso sollten eventuelle, von Vorbehandlern angefertigte, noch aktuelle Röntgenaufnahmen für den Zeitraum der Behandlung angefordert werden (§ 28). |
– | Helferinnen, die Röntgenstrahlen anwenden, sind entsprechend dieser Verordnung einzuweisen (§ 36). |
Bei der Anfertigung von Röntgenaufnahmen wird der zu untersuchende Körperteil (z.B. Kopf, Kiefer, Zähne) mit elektromagnetischer Strahlung, den so genannten Röntgenstrahlen, durchstrahlt. Hierbei wird in Abhängigkeit von der Art und der Dicke des Gewebes die Strahlung unterschiedlich stark absorbiert. Diejenige Strahlung, die nicht absorbiert wird und somit aus dem Gewebe wieder austritt, wird auf einem für die Röntgenstrahlung empfindlichen Röntgenfilm aufgefangen. An den Stellen, an denen der Röntgenfilm stark mit Röntgenstrahlen belichtet wurde (weil der durchstrahlte Körperteil wenig Strahlung absorbiert hat), erscheint der Film eher dunkel, an Stellen mit wenig Belichtung eher hell. Da man es beim Betrachten eines Röntgenbildes genaugenommen mit einem Negativ-Abbild der tatsächlichen Verhältnisse zu tun hat, hat es sich in der Röntgenlehre eingebürgert, bei helleren Stellen von „Verschattungen“ bzw. „Radioopazität“ und bei dunkleren Stellen von „Aufhellungen“ bzw. „Transluzenz“ zu sprechen.
Neben dieser in der zahnärztlichen Praxis ganz überwiegend verbreiteten Verwendung der Röntgentechnik, bei der röntgenstrahlenempfindliche Filme geschwärzt werden, gibt es noch bestimmte Spezialverfahren, die der Vollständigkeit halber hier Erwähnung finden müssen:
– | Die Xeroradiographie: Darunter versteht man die Sichtbarmachung des Röntgenreliefs durch das Bestäuben einer unterschiedlich geladenen Metallplatte mit Metallpulver. Das Ladungsmuster der Metallplatte entsteht entsprechend der Intensität der auf die Metallplatte auftreffenden Röntgenstrahlen. Auf Grund des erhöhten apparativen Aufwands und einer höheren Röntgenbelastung kommt diese Art der Röntgentechnik für den zahnärztlichen Praxisbetrieb in der Regel nicht in Betracht, kann jedoch für spezielle Indikationen z.B. in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder in der Kieferorthopädie eingesetzt werden. |
– | Die Röntgendurchleuchtung, auch Radiovisiographie genannt. Unter einer Röntgendurchleuchtung versteht man eine Röntgentechnik, bei der die Röntgenstrahlung direkt auf einem strahlensensiblen Schirm sichtbar gemacht wird. Heutzutage wird dies unter Zuhilfenahme einer Röntgenbild-Verstärker-Fernsehkette durchgeführt, d.h., eine röntgenstrahlenempfindliche Videokamera erfasst das Strahlungsrelief und beliefert computergesteuert einen Bildschirm, auf dem das Röntgenbild betrachtet werden kann. Der Vorteil der Röntgendurchleuchtung gegenüber der Röntgenaufnahme auf einem Film liegt darin, dass bei der Röntgendurchleuchtung die interessierende anatomische Struktur kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg betrachtet werden kann, wohingegen eine Röntgenaufnahme immer nur eine Momentaufnahme darstellt. Will man also eine Situation während eines längeren Zeitvorganges mittels Röntgentechnik visualisieren, so muss man sich der Röntgendurchleuchtungstechnik bedienen. Weiterhin bringt dieses Verfahren eine Senkung der Strahlenbelastung für den Patienten mit sich. Da bei dieser Art der Röntgentechnik das Röntgenbild primär nur auf dem Bildschirm existiert und somit primär nicht aufbewahrt (dokumentiert) werden kann, muss in einem weiteren Arbeitsschritt eine Fotodokumentation oder ein digitaler Ausdruck des Schirmbildes, z.B. auf Papier, erfolgen (Gewährleistung der Archivierung). Während der Durchleuchtung in anderen Fachgebieten der Medizin (z.B. in der Abdominalchirurgie oder der Knochenchirurgie, vgl. hierzu auch GOÄ-Nr. 5295) schon lange eine bedeutende Funktion in der Röntgendiagnostik zukommt, ist diese Bedeutung in der Zahnheilkunde kaum gegeben. (Vergl. hierzu GOÄ-Nr. 5060). Ob und inwieweit (d.h. für welche Indikationen) sich das neue Verfahren der Radiovisiographie, das einer Durchleuchtungstechnik für intraorale Röntgenaufnahmen entspricht, auch unter den Erfordernissen und Bedingungen des zahnärztlichen Praxisbetriebs gegen das klassische Verfahren der Anfertigung von Röntgenfilmen durchsetzen können wird, kann zurzeit nicht beurteilt werden. Zum Zeitpunkt der Schaffung der GOÄ Stand 1. 1. 1996 war dieses neue Röntgenverfahren noch kaum auf dem deutschen Markt vertreten, so dass für dessen Anwendung entsprechende Gebührennummern fehlen. Es besteht deshalb zurzeit keine andere Möglichkeit, als im Analogieschluss gemäß § 6 der allgemeinen Bestimmungen des GOZ-Textes die Berechnung von Aufnahmen nach der Technik der Radiovisiographie ebenso vorzunehmen, wie die Berechnung bei konventionellen Röntgenaufnahmen erfolgt. Gegebenenfalls muss ein entsprechend geeigneter Steigerungssatz dem Aufwand dieser neuen Röntgentechnik gerecht werden. |
| Der nach GOÄ-Nr. 5298 mögliche Zuschlag bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker) kann jedoch nur neben den Röntgenleistungen nach Nrn. 5010 bis 5290 berechnet werden, also nicht für Röntgenaufnahmen der Zähne und Panoramaaufnahmen. |
– | Die Röntgencomputertomographie: Hierbei handelt es sich um ein spezielles Röntgenschichtverfahren, bei dem der Bildaufbau mittels des Einsatzes modernster digitaler Techniken erfolgt. Auf Grund des äußerst hohen apparativen Aufwands ist diese Technik bislang den radiologischen Abteilungen spezieller Krankenhäuser oder Röntgeninstituten vorbehalten. Im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde leistet die Computertomographie vor allem bei diagnostischen Fragestellungen der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen wertvollen Beitrag (siehe hierzu GOÄ-Nrn. 5389 ff. unter O I 7. Computertomographie). |
– | Röntgenkontrastmittelverfahren: Sie haben eine ganz spezielle Indikation und werden bei den jeweiligen entsprechenden Gebührennummern der GOÄ besprochen. |
Für die Darstellung der Zähne im Röntgenbild werden, je nach Indikation, vor allem folgende technische Verfahren angewandt:
1. | Die intraoralen Röntgenaufnahmen, |
2. | Die Panorama-Schicht-Aufnahme (PSA), |
3. | Die Panorama-Vergrößerungs-Aufnahme (PVA). |
Intraorale Röntgenaufnahmen Bei den intraoralen Röntgenaufnahmen befindet sich der Röntgenstrahler außerhalb, der Röntgenfilm innerhalb des Mundes des Patienten. Filme für die intraorale Röntgentechnik gibt es in verschiedenen Variationen und Größen (z.B. 2 cm x 3 cm, 3 cm x 4 cm, 2,5 cm x 5,5 cm); eine noch praktikable maximale Größe ist jedoch durch den beengten Raum der Mundhöhle vorgegeben. Diese Technik eignet sich daher besonders zur Darstellung von Zähnen, kleinen Zahngruppen oder anderen, räumlich eng umschriebenen Bezirken. Man spricht von einem „Zahnfilm“, wenn mit diesem Film einer oder mehrere Zähne im Ganzen (Krone und Wurzel) abgebildet werden.
Von der
„Bissflügeltechnik“ spricht man dann, wenn man mit intraoralen Filmen die Kronen mehrerer benachbarter Zähne darstellt. Bissflügelaufnahmen sind in erster Linie zur Diagnostik von Approximalkaries (Karies der Zahnzwischenräume) indiziert. Mit Hilfe dieser Aufnahmetechnik ist es möglich, auch solche kariösen Bezirke, die auf Grund ihrer Lokalisation bei der klinischen Untersuchung verborgen bleiben, zu diagnostizieren. Bissflügelaufnahmen sind aus diesem Grund in der alltäglichen Praxis besonders hilfreiche und diagnostisch wertvolle Röntgenaufnahmen.
Panorama-Schicht-Aufnahme (PSA) Bei der PSA rotieren sowohl der Röntgenstrahler als auch der Röntgenfilm um den Patienten herum. Man erhält bei dieser Technik ein Gesamtbild (Panorama) von den Zähnen des Ober- und Unterkiefers sowie deren jeweiligen Nachbarstrukturen. Dabei wird nur eine bestimmte Schicht bzw. Zone, innerhalb deren sich die Zähne befinden müssen, scharf abgebildet. Die PSA stellt somit ein Sonderverfahren der Tomographie (Röntgenschichtbildverfahren) dar.
Für die Panorama-Schicht-Aufnahme ist auch der Begriff
Orthopantomogramm (OPG) sehr gebräuchlich. Wörtlich übersetzt bedeutet dieser Begriff soviel wie „ein Röntgenbild, das im Schichtbildverfahren gemacht worden ist und das Ganze (die beiden Kiefer) in einem Röntgenbild (weitgehend) unverzerrt darstellt“. Aus dieser Übersetzung werden zwei wichtige Kriterien der PSA deutlich:
– | Panorama-Schicht-Aufnahmen bilden jeweils nur eine bestimmte Schicht scharf ab. |
– | Panorama-Schicht-Aufnahmen können das ganze Kauorgan mittels einer Röntgenaufnahme darstellen. Dies beinhaltet auch Strukturen wie z.B. das Kiefergelenk oder die Kieferhöhle. |
Der Vorteil des großen zu übersehenden Bereichs auf der PSA wird beeinträchtigt durch das geringere Auflösungsvermögen und die Tatsache, dass jeweils nur eine Schicht scharf abgebildet wird. Insbesondere fällt diese technische Besonderheit dann nachteilig ins Gewicht, wenn eine große Differenz besteht zwischen der tatsächlichen anatomischen Form des Kiefers und derjenigen geometrischen Bahn, die auf der PSA scharf abgebildet wird. Häufig sind deswegen Ergänzungsaufnahmen (z.B. Zahnfilme, Nebenhöhlenaufnahmen, spezielle Kiefergelenkaufnahmen usw.) nach der Anfertigung einer orientierenden Panorama-Schicht-Aufnahme erforderlich. Andererseits ist es auch möglich, mittels der PSA und ihres spezifischen Strahlenverlaufs spezielle röntgenologische Informationen (z.B. über den Kieferhöhlenboden) zu erhalten.
Die Panorama-Vergrößerungs-Aufnahme (PVA), auch Panoramaaufnahme genannt Bei der PVA befindet sich die Quelle der Röntgenstrahlung im Mund des Patienten, der Röntgenfilm liegt außerhalb des Mundes. Bei dieser Technik erhält man, je nach Einstellung des Röntgenstrahlers und Positionierung des Röntgenfilms, z.B. Übersichtsaufnahmen nur des Oberkiefers oder nur des Unterkiefers oder Halbseitenübersichtsaufnahmen von Ober- und Unterkiefer. Auf Grund strahlengeometrischer Gesetze sind die abgebildeten Strukturen auf dem Röntgenbild im Vergleich zur tatsächlichen Anatomie vergrößert.
Schädel-Teilaufnahmen und Schädel-Übersichtsaufnahmen Außer diesen Aufnahmearten können Zähne natürlich auch im Rahmen von Schädel-Teilaufnahmen geröngt werden. Hierbei steht aber oft nicht der isolierte Zahn im Zentrum des Interesses, sondern seine Lage und Beziehung zu wichtigen anatomischen Nachbarstrukturen. Zur Darstellung solcher Situationen kann der Film sowohl intra- als auch extraoral positioniert werden. Schädel-Teilaufnahmen sind in der GOÄ unter den Nummern
5095,
5098 und
5130 beschrieben.
Schädel-Übersichtsaufnahmen entsprechend der GOÄ-Nr.
5090 sind in der Regel nicht zur diagnostisch wertvollen Darstellung von Zähnen geeignet, sondern werden vornehmlich in der kieferorthopädischen und der mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Diagnostik verwendet (so genannte Fernröntgen-Seitenbilder und Schädel-p.-a.-Aufnahmen, vgl. GOÄ-Nr.
5090).
Auswahl der Röntgenaufnahme-Technik
Welche Röntgenaufnahme-Technik im individuellen Fall zur Anwendung gelangen soll, ist eine mitunter schwierig zu entscheidende Frage. Der Zahnarzt muss hierbei oftmals abwägen zwischen den jeweiligen Vor- und Nachteilen der unterschiedlichen Aufnahmetechniken. Jede Aufnahmetechnik hat dabei ihre spezifischen Vor- und Nachteile. Grundsätzlich ist diejenige Aufnahmetechnik zu wählen, mit der sich der größte Informationsgehalt erzielen lässt.
Kriterien der Auswahl unter den Aufnahmetechniken sind z.B. die Detailerkennbarkeit, die Übersichtlichkeit, die Größe des dargestellten anatomischen Bereichs, das Ausmaß der Verzerrung oder Überlagerung störender Nachbarstrukturen auf dem Röntgenbild sowie die Strahlenbelastung des Patienten u.v.m. Oftmals sind daher auch Kombinationen von mehreren Röntgenbildern einer oder auch verschiedener Aufnahmetechniken zur Darstellung der diagnostisch interessierenden Struktur notwendig.
Indikationen zur Röntgendiagnostik
Die Indikationen zur Röntgendiagnostik sind sehr vielfältig. Ebenso wie die Wahl der entsprechend optimalen Röntgentechnik ist die Indikationsstellung zum Röntgen eine verantwortungsvolle Aufgabe des Zahnarztes. Als Leitlinie der Entscheidung gilt die Regel, einerseits immer dann zu röntgen, wenn auf Grund des zu erwartenden erhöhten Informationsgehalts die Behandlung nach Anfertigung von Röntgenbildern optimiert werden kann, andererseits aber unnötiges Röntgen zu vermeiden.
Man kann die Indikationen z.B. nach den jeweiligen Fachgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde unterteilen:
– | Indikationen aus dem Bereich der Zahnerhaltung: – | zur Pulpitis- und Parodontitisdiagnostik | – | zur Kariesdiagnostik (häufig Bissflügelaufnahmen) | – | bei endodontischen Behandlungsmaßnahmen. Im Bereich der Endodontie sind häufig in besonderem Maße Röntgenaufnahmen anzufertigen, was nicht zuletzt darin begründet liegt, dass sich das endodontische Arbeitsgebiet (Wurzelkanal und periapikaler, d.h. sich um die Wurzelspitze herum befindender Bezirk) weitgehend der klinischen Übersicht entzieht. So sind z.B. bei der Durchführung einer Wurzelkanalaufbereitung und -füllung (vgl. GOZ-Nrn. 241 und 244) in der Regel eine oder mehrere Röntgenaufnahmen jeweils vor der eigentlichen endodontischen Behandlung, während der einzelnen Behandlungsschritte und nach der Behandlung notwendig. |
|
– | zur Diagnostik von Füllungszuständen |
– | zur Diagnostik von Parodontalerkrankungen |
– | Indikationen aus dem Bereich der Prothetik: – | zur Behandlungsplanung vor der Anfertigung von jeglicher Art von festsitzendem und/oder herausnehmbarem Zahnersatz; z.B. zur – | | – | Diagnostik zu überbrückender Kieferabschnitte | – | Diagnostik des Prothesenlagers |
| – | zur Kontrolle angefertigten festsitzenden Zahnersatzes |
|
– | Indikationen aus dem Bereich der Chirurgie: – | vor der Entfernung von Zähnen bei Verdacht auf verkomplizierende Faktoren (z.B. Besonderheiten in Wurzelform, Wurzelverlauf und im Bezug der Wurzel zu Nachbarstrukturen; Stellungsanomalien; Retentionen; pathologische Prozesse) | – | bei Verdacht auf Frakturen, Fremdkörper, pathologische Prozesse z.B. der Zähne, des Knochens, des Kiefergelenks oder der Speicheldrüsen | – | vor, während und/oder nach größeren chirurgischen Eingriffen |
|
– | Indikationen aus dem Bereich der Kieferorthopädie: – | zur Überprüfung von Zahnanlagen | – | zur Diagnostik von Lageanomalien | – | zur Diagnostik von Wurzelform und Wurzelwachstum | – | zur Diagnostik von Kiefer- und Schädelentwicklung |
|
– | Indikationen aus dem Bereich der Funktionsstörungen: – | zur Diagnostik von Kiefergelenkserkrankungen |
|
– | Indikation aus dem Bereich der Implantologie: – | präoperativen, intraoperativen und ostoperativen Diagnostik |
|
Auswertung und Befunddokumentation
Während die technische Herstellung von Röntgenaufnahmen auch von dazu ausgebildeten Hilfskräften vorgenommen werden kann, ist die diagnostische Auswertung und Befundung neben der Indikationsstellung eine originär ärztliche Leistung, die viel Erfahrung mit der entsprechenden Röntgentechnik voraussetzt. Röntgendiagnostik kann sich sehr schwierig darstellen und hohes ärztliches Wissen erfordern.
Jedoch auch bei Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten und größter klinischer Erfahrung bei der Auswertung muss man sich vergegenwärtigen, dass eine Röntgenaufnahme die klinische Diagnostik nur unterstützen und niemals ersetzen kann.
Die Röntgenbefunde krankhafter Veränderungen werden als Ergebnis der Diagnose in geeigneter Weise dokumentiert. Diagnostische Auswertung und Befundung sind Leistungsinhalt der jeweiligen Gebührennummer. Sofern ein ausführlicher schriftlicher Befundbericht an einen anderen Arzt bzw. Zahnarzt gegeben wird, ist er nach GOÄ-Nr.
75 berechenbar. Schriftliche gutachterliche Äußerung wird nach den GOÄ-Nrn. 80 bzw. 85 und zusätzlich evtl. GOÄ-Nrn. 95, 96 berechnet.
2.1 Leistungsinhalt
Die Anzahl der notwendigen Röntgenbilder richtet sich nach der jeweiligen gegebenen anatomischen Situation. So kann je nach Patient für die Darstellung desselben röntgenologisch interessierenden Objektes (z.B. alle Zähne eines Kiefers) durchaus eine unterschiedliche Anzahl von Röntgenbildern notwendig sein.
In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass nicht alle intraoralen Aufnahmen zur Darstellung der Zähne dienen. So können z.B. mittels intraoraler Röntgenaufnahmen auch Teilaufnahmen der Kiefer (Aufbissaufnahmen oder die Darstellung zahnloser Kieferabschnitte) gemacht werden. Diese unterliegen hinsichtlich Projektionswinkel und klinisch-anatomischer Ausrichtung einem anderen Aufwand als die Projektion der Zähne.
Derartige Teilaufnahmen der Kiefer werden als Teilaufnahmen des Schädels daher nicht nach den GOÄ-Nrn.
5000–
5004, sondern nach der GOÄ-Nr.
5095 (Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil) berechnet.
Panorama-Schicht-Aufnahme (PSA) Die PSA-Aufnahme wird nach der GOÄ-Nr.
5004 berechnet. Sie ist zugleich das einzige Röntgenbildverfahren, das nach dieser Gebührennummer berechnet wird, da alle anderen Aufnahmetechniken nicht in der Lage sind,
beide Kiefer in
einem Röntgenbild festzuhalten, und somit nach der GOÄ-Nr.
5002 berechnet werden müssen.
Neu auf dem Markt sind elektronisch gesteuerte Orthopantomographen, die entsprechend dem jeweiligen Patienten und der jeweiligen Indikation verschiedene Schichten und Bereiche röntgen können. Diese Geräte arbeiten mit integrierten Computern und enthalten mehrere so genannte Panoramaprogramme. Mit Hilfe dieser Geräte ist es möglich, neben der herkömmlichen Panorama-Schicht-Aufnahme noch andere Schichtaufnahmen zu machen, z.B. Schichtaufnahmen von Teilbereichen der Kiefer, Schichtaufnahmen der Kiefergelenke oder Schichtaufnahmen der Nasennebenhöhlen.
Hieraus resultieren bei den durch die GOÄ von 1996 vorgegebenen Formulierungen der röntgenologischen Leistungslegenden abrechnungstechnische Unklarheiten: Einerseits werden Teilaufnahmen des Schädels angefertigt (was nach den GOÄ-Nrn.
5095 oder
5098 zu berechnen ist), andererseits werden diese Aufnahmen im Schichtverfahren hergestellt (was nach der GOÄ-Nr.
5004 zu berechnen ist). Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Röntgenologie in der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde schlägt daher vor, dass alle über die unterschiedlichen Programme des Orthopantomographen angefertigten Röntgenbilder einheitlich nach der GOÄ-Nr.
5004 zu berechnen seien. In der Begründung geht die Arbeitsgemeinschaft davon aus, dass bei allen Programmen „die Einstellung des Patienten in das Gerät identisch ist und lediglich durch Auswahl des Programmes die entsprechende Darstellung des Kiefers/Gesichtsskeletts erfolgt. Somit entsteht für den Behandler bzw. sein Personal kein erhöhter Aufwand bei der Anfertigung der unterschiedlichen Panoramadarstellungen.“
Werden mit elektronisch gesteuerten Orthopantomographen Schichtaufnahmen der Nasennebenhöhlen angefertigt, so werden diese demnach auch nach der GOÄ-Nr.
5004 und nicht nach der GOÄ-Nr.
5098 berechnet.
Panorama-Vergrößerungs-Aufnahmen (PVA) Die PVA-Aufnahme ist keine Schichtaufnahme und wird deshalb nach der GOÄ-Nr.
5002 berechnet. Die GOÄ-Nr.
5004 kann hier nicht angesetzt werden. Werden zwei PVA-Aufnahmen zur Darstellung des gesamten Kauorgans angefertigt, so ist die GOÄ-Nr.
5002 auch zweimal berechnungsfähig, weil beide Kiefer dargestellt werden. Die einschränkende Bestimmung „Panoramaaufnahmen“ bezieht sich lediglich auf mehrere Aufnahmen eines Kiefers.
Jedoch wird die Technik der PVA nicht mehr so häufig angewendet und durch die Weiterentwicklung der Panorama-Schicht-Aufnahmegeräte zunehmend verdrängt.