Kommentar:
1 Begriffsbestimmung und Indikation
Die GOZ-Nr. 5110 beschreibt die Wiedereingliederung einer endgültigen
Brücke nach Wiederherstellung der Funktion.
Diese Gebührennummer ist – zumindest bislang nicht hinterfragt – auch dann zu berechnen, wenn eine endgültige Brücke ohne eine vorherige Wiederherstellungsmaßnahme wiederbefestigt werden muss, eine Behandlungssituation, die in der Praxis ebenso vorkommt wie die Wiedereingliederung nach deren Funktionswiederherstellung. Die reine Wiedereingliederung ist jedenfalls dann, wenn unter „Wiederherstellung der Funktion“ eine materielle bzw. zahntechnische Korrektur der Brücke verstanden wird, – im Unterschied zu Kronen (vgl. GOZ-Nr.
2310) – für eine Brücke in der GOZ nach wie vor nicht beschrieben. Streng genommen müsste eine Wiedereingliederung ohne Wiederherstellung der Funktion analog nach
§ 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Unter „Wiederherstellung der Funktion“ kann aber auch etwas anderes verstanden werden.
Denn es ist auch nach relativ kurzer Abwesenheit der Brücke aus der Mundhöhle (Karenz der Brücke) möglich, dass es zu einer veränderten Okklusion kommt. Diese kann gegebenenfalls durch Korrekturen am vorbestehenden alten, möglicherweise auch bereits insuffizienten Zahnersatz im Gegenkiefer korrigiert werden, was dann ebenfalls der „Wiederherstellung der Funktion“ der Brücke entspricht. Derartige Fallkonstellationen fallen demnach auch unter die GOZ-Nr. 5110.
In der GOZ-Nr. 5110 werden also zwei grundsätzlich unterschiedliche zahnärztliche Maßnahmen, die primär inhaltlich nicht miteinander verbunden sind, unter einer Gebührennummer zusammengefasst. Es ist daher sinnvoll, die beiden in der Leistungslegende der GOZ-Nr. 5110 subsumierten Behandlungsmaßnahmen getrennt voneinander zu beschreiben.
1.1 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke
Unter einer Wiedereingliederung eines Zahnersatzes versteht man das erneute, definitive Einsetzen eines bereits eingegliederten Zahnersatzes.
Festsitzende Brücken stellen zahnärztliche Versorgungen dar, die in der Regel auf die für ihre Aufnahme präparierten Zähne/Implantate fest zementiert oder direkt auf den Implantaten verschraubt werden.
Ebenso können Brücken auch auf Mesokonstruktionen verschraubt und/oder zementiert werden, die ihrerseits auf Implantaten verschraubt sind. Diese werden daher als „festsitzend“ oder „bedingt abnehmbar“ beschrieben. Hinsichtlich der Besonderheiten implantatgetragener Brücken wird auf den nachfolgenden Abschnitt 1.1.1 verwiesen.
Zum Wiedereinsetzen muss der Zahn von eventuell anhaftenden Zementresten befreit und gesäubert werden, sodass eine einwandfreie Replatzierung der Brückenanker auf den präparierten Zahnstümpfen möglich ist. Ist dies eindeutig möglich, so wird die Brücke auf die getrockneten Zahnstümpfe wieder fest aufzementiert.
Hiernach erfolgt die Kontrolle auf einwandfreien Sitz des wiedereingegliederten Werkstücks.
Die Wiedereingliederung einer adhäsiv befestigten (Keramik-)Brücke bedarf in der Regel einer erneuten adhäsiven Befestigung (vgl. GOZ-Nr.
2197). Die Konditionierung sowohl der Zahn- als auch der Oberflächen der Brückenanker ist dabei in aller Regel zu wiederholen. Selbstverständlich bedarf es hierfür einer angemessenen Trockenlegung des Arbeitsbereiches.
1.1.1 Wiedereingliederung „implantatgetragener“ Brücken
Im Zeitalter der Implantologie sind mittlerweile viele Brücken „auf Implantaten“ eingegliedert. Bei einer genaueren Betrachtungsweise bedeutet dies aber, dass viele Brücken nicht auf den Implantaten selbst, sondern auf extra hierfür individuell geplanten, hergestellten und eingegliederten Implantataufbauten, sogenannten Mesokonstruktionen, eingegliedert (zementiert und/oder verschraubt) sind. Lockert sich eine Brücke auf diesen Mesokonstruktionen, so entspricht dieses genau einer Lockerung einer konventionell zahngetragenen Brücke auf dem beschliffenen Zahn.
Häufig werden Brücken auf Mesokonstruktionen zementiert, auch eine kombinierte zementierte oder verschraubte Befestigung der Brücke ist möglich. Diese Maßnahme wird mit der Leistungslegende der GOZ-Nr. 5110 auch für auf Mesokonstruktionen eingegliederte Implantatbrücken beschrieben.
Immer wieder gibt es aber auch den von der GOZ-Nr. 5110 nicht umfassten Fall, dass sich nicht die Brücke, sondern eine auf Implantaten festgeschraubte
Mesokonstruktion im Implantat
lockert. Überlegenswert ist die alternative Herbeiziehung der GOZ-Nr.
9050 oder
9060. Die Mesokonstruktion stellt ein individuell gefertigtes Aufbauelement auf einem Implantat dar.
Dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung nach ist die GOZ-Nr.
9050 allerdings auf die rekonstruktive Phase von implantatgetragenem Zahnersatz eingeschränkt. Die GOZ-Nr.
9060 beinhaltet dem Wortlaut nach das Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall. Wird nun dieselbe Mesokonstruktion ohne Reparatur wiederbefestigt, so ist auch diese Leistungslegende von ihrer Wortwahl her eigentlich nicht heranziehbar, da hierbei ja nicht ausgewechselt wird.
Einer genauen GOZ-Textauslegung folgend bedeutet dies, dass die Wiederbefestigung von gelockerten Mesokonstruktionen in der GOZ 2012 nicht bedacht worden und damit nicht enthalten ist und demnach analog nach
§ 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden muss.
Im Zusammenhang mit der Wiederbefestigung von Brücken ist dabei besonders anzumerken, dass natürlich bei einer Lockerung der Mesokonstruktion in der Regel zuerst die Brücke entfernt werden muss, bevor überhaupt eine Zugangsmöglichkeit zur gelockerten Mesokonstruktion besteht. Hier besteht insofern in der Regel eine dann kombinierte Wiederbefestigungsnotwendigkeit beider Werkstücke (Brücke und Mesokonstruktion[en]). Es handelt sich bei deren Wiederbefestigungen jeweils um selbstständige Behandlungsmaßnahmen, die selbstverständlich nebeneinander berechnet werden können.
1.2 Wiederherstellungsmaßnahmen an Brücken
Wiederherstellungsmaßnahmen an Brücken, die eventuell vor der Wiedereingliederung der Brücken durchgeführt werden müssen, können z. B. sein:
– | das Löten von Trennstellen, die beim Entfernen von metallischen Brücken entstanden sind, |
– | das Löten/Lasern eines Bruchs des Metallgerüsts einer Brücke im Ausnahmefall, |
– | die Neuanfertigung von Keramikverblendungen an herausnehmbarem Zahnersatz im zahntechnischen Labor. Aufgrund von Fehl- oder übermäßigen Belastungen oder wegen mangelnder Verbindung zwischen Gerüst und Keramikverblendung kann es zum Ausbrechen von Keramikteilen bzw. dem Abplatzen der Keramikverblendung kommen. Die Reparatur solcher größerer Keramikdefekte kann beim heutigen Stand der Technik dauerhaft nur im zahntechnischen Labor erfolgen. |
Bei den drei oben stehenden Punkten ist die Indikation kritisch zu stellen, z. B. als Interimslösung. Das Ziel einer dauerhaften Lösung kann in fast allen Fällen sicherlich nur mit der Neuanfertigung des Zahnersatzes erreicht werden.
Alle Versuche ästhetischer Korrekturen bei größeren Keramikdefekten im Mund des Patienten, z. B. mit lichthärtenden Kunststoffen (Composites) und speziellen Haftvermittlern, zeigten bislang keine befriedigenden dauerhaften Erfolge.
– | Wenn es sich nur um kleine Defekte der Verblendung handelt, können diese in günstig gelagerten Fällen mithilfe der Composites im Mund des Patienten ausgebessert werden. Auch ist es möglich, nach Abdrucknahme im zahntechnischen Labor eine neue Kunststoffverblendschale herstellen zu lassen, die dann auf die Krone bzw. das Brückenglied aufgeklebt wird. Auch hier ist die Indikation kritisch zu stellen. |
– | Sofern noch ältere kunststoffverblendete definitive Brücken existieren, kann auch an diesen eine Reparaturmaßnahme mit Kunststoff im Munde des Patienten als Übergangslösung indiziert sein. |
Eine umfangreiche Wiederherstellung erst recht mehrerer Verblendungen, die im Grunde einer Neuanfertigung gleichkommt, kann nur bei herausnehmbarem Zahnersatz, nicht aber bei festsitzendem Brückenzahnersatz medizinisch sinnvoll durchgeführt werden.
Eine weitere Möglichkeit der Reparatur festsitzenden Zahnersatzes besteht darin, über die in ihren Dimensionen soweit wie möglich reduzierte, reparaturbedürftige Verblendkrone oder das Brückenglied eine im Labor neu angefertigte (zweite) Verblendkrone einzugliedern und festzuzementieren. Auch hierzu muss eine Überabformung über die dimensionsreduzierte alte Verblendkrone bzw. das Brückenglied erfolgen, anhand deren im zahntechnischen Labor eine ganz neue Verblendkrone hergestellt werden kann. Eine solche Indikation ist hinsichtlich des erforderlichen Platzbedarfs im Hinblick auf das deutlich reduzierte Platzangebot kritisch zu stellen.
Diese „Reparatur“methode „Krone auf Krone“ wird in der Regel nur bei festsitzenden Brücken und nicht bei Einzelkronen (vgl. GOZ-Nr.
2320) angewandt, da Einzelkronen leichter entfernt und repariert bzw. gegebenenfalls in toto neu angefertigt werden können. Eine Ausnahme besteht häufig bei implantatgetragenen Kronen, wenn sich die Verschraubung des Abutments (Aufbauteils) nicht mehr lösen lässt bzw. die Gefahr einer Schraubenfraktur besteht. In einem solchen Fall macht es Sinn, die implantatgetragene Krone wie einen zu beschleifenden Zahn zu behandeln. Bei aufwendigeren Brückenkonstruktionen jedoch, bei denen eine Neuanfertigung einen erheblichen Arbeits-, Zeit- und finanziellen Aufwand bedeuten würde, kann die Versorgung mit einer neu angefertigten „
Überkrone“ über die reduzierte, reparaturbedürftige Verblendkrone eine geeignete Reparaturmaßnahme darstellen, die den Erhalt der restlichen, nicht beschädigten Brückenkonstruktion zulässt. Diese Behandlungsmaßnahme stellt jedoch keine Maßnahme nach der GOZ-Nr. 5110 dar, sondern ist als Neuanfertigung einer einzelnen Krone („Überkrone“) nach der GOZ-Nr.
2200 oder
2210 einzustufen.
2 Berechnung
Die GOZ 2012 sieht drei abweichende Wiederherstellungs-Gebührennummern vor, die zwischen festsitzenden und abnehmbaren Versorgungen unterscheiden:
| Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz, |
| Wiederherstellung eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung, und |
GOZ-Nr. 5110: | Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion. |
Die GOZ-Nr. 5110 steht – bislang nicht hinterfragt – für die Wiedereingliederung aller definitiven Brücken zur Verfügung, unabhängig davon, ob zusätzlich eine Wiederherstellung der Brückenanker oder Brückenglieder erforderlich ist (vgl. Abschnitt 1).
Gleichgültig ist für den Ansatz der GOZ-Nr. 5110 die Anzahl der Brückenpfeiler und der Brückenglieder. Die Berechnung der GOZ-Nr. 5110 richtet sich nach der Anzahl der Brücken, unabhängig von der Anzahl der Spannen/Brückenglieder und unabhängig von der Anzahl der Brückenpfeiler („Wiedereingliederung einer Brücke“).
Auch die Wiederbefestigung einer sogenannten Marylandbrücke (vgl. GOZ-Nrn.
5150,
5160) fällt unter die GOZ-Nr. 5110.
Bei der Wiedereingliederung großer mit vielen Pfeilern fixierter Brücken oder mit großen/mehreren Brückenspannen sind die erschwerten Umstände durch die Wahl eines geeigneten Steigerungsfaktors nach
§ 5 Abs. 2 GOZ zu berücksichtigen. Gegebenenfalls kann eine Honorarvereinbarung gemäß
§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ erforderlich sein.
2.1 Leistungsinhalt
Die Leistungslegende der GOZ-Nr. 5110 stellt klar, dass alle unmittelbar zur Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke gehörenden Maßnahmen mit der Bewertung der GOZ-Nr. 5110 abgegolten sind.
Dazu gehören
– | Säuberung der Zähne von eventuell anhaftenden Zementresten, |
– | |
– | Wiedereingliedern (zementieren/verschrauben) der Brücke, |
– | |
– | |
Nicht abgegolten mit der Bewertung der GOZ-Nr. 5110 sind Maßnahmen, die über den in der Leistungslegende beschriebenen Leistungsinhalt hinausgehen. Dazu gehört ganz besonders die GOZ-Nr.
2320 für die Wiederherstellung eines Brückenankers oder wenn zusätzlich mit der Brücke verbundene Kronen repariert werden müssen (z. B. nach Aufschlitzen).
Die Wiederherstellung bzw. Erneuerung der Verblendungen an Brückenankern und Brückengliedern löst ebenfalls zusätzlich die GOZ-Nr.
2320 aus.
Für die Wiedereingliederung weiterer Kronen, die keine lückenbegrenzenden Pfeilerkronen sind, kommt zusätzlich die GOZ-Nr.
2310 je Krone zum Ansatz.
Werden endgültige Brücken adhäsiv wieder befestigt bzw. wieder eingegliedert, so ist neben der GOZ-Nr. 5110 die GOZ-Nr.
2197 gesondert berechnungsfähig.
Nicht als Wiederherstellungsmaßnahme an Brücken verstanden werden oberflächenformverändernde Maßnahmen wie z. B. die Entfernung überstehender Kronenränder, die Entfernung von Vorkontakten an Kronen oder die Politur und Rekonturierung festsitzenden Zahnersatzes. Diese Maßnahmen werden nach den GOZ-Nrn.
4030,
4040 oder
2130 berechnet.
Die Wiedereingliederung einer provisorischen Brücke ist Leistungsbestandteil der GOZ-Nrn.
5120 und
5140 und kann nicht nach der GOZ-Nr. 5110 berechnet werden.
Bezüglich der Wiederbefestigung von Mesokonstruktionen unter Brücken wird auf die Abschnitte 1.1.1 und 2.2 verwiesen.
Auf typische im Zusammenhang mit Wiederbefestigungen von Brücken anfallende Laborleistungen wird unter Abschnitt 3.3 eingegangen.
2.2 Implantatgetragene Brücken
Für „implantatgetragene“ Brücken gelten die gleichen Regeln wie für zahngetragene Brücken (vgl. hierzu Abschnitt 1.1.1).
Für die z. B. wegen einer Periimplantitistherapie gezielte medizinisch notwendige Abnahme und Wiederbefestigung bedingt abnehmbarer Brücken-Suprakonstruktionen von der Mesokonstruktion sind die GOZ-Nrn.
2290 und 5110 berechnungsfähig.
Müssen zusätzlich am Implantat fixierte Aufbauelemente (Mesokonstruktionen) ausgewechselt bzw. entfernt und wiederbefestigt werden, so ist diese Behandlungsmaßnahme in der GOZ 2012 nicht beschrieben und daher analog nach
§ 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig. Die GOZ-Nrn.
9050 und
9060 (vgl. deren spezifische Leistungslegenden) sind hierfür nicht heranziehbar. Die Entfernung und Wiederbefestigung der Mesokonstruktionen ist aber genausowenig nach der GOZ-Nr. 5110 berechnungsfähig.
2.3 Definitive Eingliederung primär temporär eingesetzter definitiver Brücken
Es ist möglich, Brücken auch über einen längeren Zeitraum mit einem Zement einzusetzen, mit dem es in vielen, aber längst nicht allen Fällen gelingt, die zementierten Konstruktionen ohne sichtbare Beschädigungen wieder vom Zahnstumpf zu lösen. Dies kann dann indiziert sein, wenn nach Anfertigung des Zahnersatzes noch abgewartet werden muss, ob die Zähne tatsächlich für eine endgültige Aufnahme des Zahnersatzes geeignet sind oder eine direkte Kontrolle der präparierten Zähne ratsam erscheint. Solche Situationen treten z. B. dann auf, wenn nach der Präparation am Zahnmark (Pulpa) Merkmale eines Präparationstraumas auftreten (z. B. Schmerzen) oder wenn aus anderen Gründen (Frakturgefahr, totaler Status) eine definitive Eingliederung nicht ratsam erscheint.
Auch in solchen Fällen, in denen noch abzuwarten ist, ob das Funktionssystem des Kauorgans den festsitzenden Zahnersatz beschwerdefrei tolerieren wird, kann ein Festsetzen mit wieder lösbarem Zement indiziert sein (sogenanntes therapeutisches Einsetzen).
Ist in diesen Fällen eine angemessene Wartezeit verstrichen und zeigen die präparierten Zähne bzw. das Kausystem keine der definitiven Eingliederung widersprechenden Befunde, so kann die Brücke mit definitivem Zement eingegliedert werden. Diese verzögerte definitive Befestigung kann jedoch nicht gesondert nach der GOZ-Nr. 5110 berechnet werden, da das „feste Einfügen“ der Brücke Leistungsinhalt der Berechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn.
5000 bis
5040 ist, sondern muss im Steigerungssatz Berücksichtigung finden.
2.4 Zusätzliche Maßnahmen
Zusätzliche Maßnahmen, die möglicherweise im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung endgültiger Brücken erbracht werden, jedoch nicht zum Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 5110 gehören, können gesondert berechnet werden.
Dies sind u. a.:
– | |
– | klinische Untersuchungen (GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5 bzw. 6), |
– | Vitalitätsprüfung (GOZ-Nr. 0070), |
– | Röntgendiagnostik (GOÄ-Nrn. 5000 ff.), |
– | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes (GOZ-Nrn. 0030, 0040), |
– | Schmerzausschaltung (GOZ-Nrn. 0080, 0090, 0100), |
– | Anlegen von Spanngummi (GOZ-Nr. 2040), |
– | parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung (ehemalige GOZ '88-Nr. 213, nunmehr bei ggf. vorhandener medizinischer Indikation analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ), |
– | Entfernung eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes (GOZ-Nr. 2290), |
– | plastische Aufbauten, gegossene Aufbauten und Schraubenaufbauten (GOZ-Nrn. 2180, 2190, 2195), |
– | adhäsive Befestigung (GOZ-Nr. 2197), |
– | provisorische Versorgung (GOZ-Nrn. 2260, 2270, 5120, 5140), |
– | provisorische Krone mit Stiftverankerung in Brückenverbund (analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ), |
– | Entfernung eines Wurzelstiftes (GOZ-Nr. 2300), |
– | Wiedereingliederung/Wiederherstellung benachbarter Kronen ohne Brückenfunktion (GOZ-Nrn. 2310, 2320), |
– | Wiedereingliederung eines Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe (analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ), |
– | Wiedereingliederung/Wiederbefestigung einer Mesokonstruktion auf Implantaten (analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ), |
– | Wiederherstellung eines Brückenankers (GOZ-Nr. 2320), |
– | Wiedereinsetzen bzw. Erneuern einer Verblendung an festsitzenden Brückenankern, -gliedern (GOZ-Nr. 2320), |
– | Entfernung scharfer Zahnkanten (GOZ-Nr. 4030), |
– | Einschleifmaßnahmen (GOZ-Nr. 4040), |
– | Abformungen mit individuellem Löffel (GOZ-Nr. 5170), |
– | funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ-Nrn. 8000 bis 8100), |
– | Entfernen/Wiedereinsetzen/Auswechseln von Aufbauelementen (GOZ-Nr. 9050), |
– | Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall (GOZ-Nr. 9060), |
– | |
2.5 Gebührenhöhe
Die Bestimmung der Gebührenhöhe der GOZ-Nr. 5110 erfolgt gemäß
§ 5 Abs. 2 der GOZ unter Berücksichtigung von:
Erhöhte Schwierigkeit der Leistung/des Krankheitsfalls wegen …
Überdurchschnittlicher Zeitaufwand der einzelnen Leistung wegen …
Besondere Umstände bei der Ausführung wegen …
z. B.:
– | verminderter psychischer Belastbarkeit, |
– | erschwertem Mundzugang (Mundsperre, Adipositas, Herpes o. Ä.), |
– | stark eingeschränkter Mundöffnung (z. B. durch Kieferklemme), |
– | |
– | motorischer Instabilität der Zunge, |
– | vermehrtem Speichelfluss, |
– | erhöhter Brechreizneigung, |
– | erschwerter Trockenlegung des Behandlungsfeldes wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhter Salivation oder Würgereiz, |
– | erschwerter Behandlung bei Dysgnathie, |
– | erschwerter Retention durch kurze klinische Krone, |
– | ungünstiger Neigung von Ankerzähnen, |
– | besonders schwieriger Fixierung zur Abformung, |
– | schwieriger Abformung durch parodontal vorgeschädigtes Gebiss, |
– | umfangreicher Ausblockmaßnahmen von Interdentalräumen, Unterschnitten o. Ä., |
– | zeitintensiver Reinigung und Entfernung von schwer haftenden alten Zementresten aus der Brücke, |
– | aufwendiger zeitintensiver Reinigung des Zahnstumpfes von schwer haftenden Zementresten, |
– | |
2.6 Vereinbarung der GOZ-Nr. 5110 mit GKV-Versicherten
Die GOZ-Nr. 5110 ist für das Rezementieren implantatgetragener Brücken und zahngetragener Ankerkronen bei Hybridbrücken (d. h. teilweise zahn-, teilweise implantatgetragene Brücken) mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn Ausnahmefälle nach Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien des BEMA vorliegen.
Auch die Wiedereingliederung von Versorgungen, die nach den Zahnersatz-Richtlinien ausgegrenzt sind (z. B. nicht richtlinienkonforme Freiend-, Inlay- oder Adhäsivbrücken), werden nach der GOZ-Nr. 5110 privat berechnet.
3 Praxiskosten und Praxismaterialkosten, deren Berechenbarkeit sich eindeutig aus der GOZ ergibt
Praxismaterialien, deren Berechenbarkeit sich eindeutig aus der GOZ ergibt, sind solche, die abweichend von
§ 4 Abs. 3 GOZ in den Allgemeinen Bestimmungen der einzelnen Abschnitte der GOZ bzw. in den Abrechnungsbestimmungen der jeweiligen GOZ-Nr. als gesondert berechenbar ausgewiesen sind.
Dies sind bei der Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke
– | Abformungsmaterial (Allgemeine Bestimmung 2 Abschnitt A GOZ), |
– | Verankerungselemente im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 2190, 2195 (Berechnungsbestimmung zu den GOZ-Nrn. 2190, 2195), |
– | konfektionierte Hülsen im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 2260 (Berechnungsbestimmung zur GOZ-Nr. 2260), |
– | Versandkosten an das gewerbliche Labor. |
Es werden die tatsächlich in der Praxis anfallenden Kosten berechnet. Daher empfiehlt es sich, aus den Rechnungen der Dentaldepots eine entsprechende Kalkulation zu erstellen und die Kosten fallbezogen individuell zu bestimmen.
Auf den Kommentar zu
§ 4 Abs. 3 GOZ wird verwiesen.
3.1 Gesondert berechenbare Praxismaterialkosten, wenn ein beachtlicher Teil des zahnärztlichen Honorars aufgezehrt wird (Zumutbarkeitsgrenze)
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.05.2004 im Zusammenhang mit einer implantologischen Versorgung eine für die Berechnung zahnärztlicher Praxismaterialkosten weitreichende Entscheidung (Az.:
III ZR 264/03) getroffen.
Danach besteht eine Besonderheit bei der Berechnung von Einmalinstrumentarium oder Einmalmaterialien nach der GOZ im Falle eines anzunehmenden Regelungsdefizits, wenn die Kosten von Einmalwerkzeugen eine Zumutbarkeitsgrenze überschreiten.
Dieses Problem wird juristisch interpretiert in den Ausführungen zu
§ 4 GOZ
RN 11 im Allgemeinen Teil dieses GOZ-Kommentars.
3.2 Lagerhaltungs- und Bevorratungskosten
In
§ 4 Abs. 3 der GOZ 2012 wird klargestellt, dass die Kosten für Lagerhaltung grundsätzlich als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten sind, womit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.05.2004, Az.:
III ZR 264/03) berücksichtigt wird.
Auf den Kommentar zu
§ 4 GOZ wird verwiesen.
3.3 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ
Zahntechnische Leistungen (sowohl Praxislabor als auch gewerbliches Labor) sind gemäß
§ 9 GOZ als Auslagen gesondert berechnungsfähig, sofern diese angemessen sind, was grundsätzlich am Einzelfall und nicht an pauschalierenden Listen der Kostenträger zu messen ist. Die Angemessenheit richtet sich nach dem zahntechnischen Standard im Einzelfall, der vom Auftraggeber (Zahnarzt) beim Auftragnehmer (Zahntechniker) beauftragt worden ist, und steht daher insbesondere auch nicht in einem zu berücksichtigenden Zusammenhang mit den Pauschalpreisen im zahntechnischen Leistungsverzeichnis für gesetzlich versicherte Patienten (BEL).
Sofern die häufig als „Hauslisten“ bezeichneten Aufstellungen zahntechnischer Leistungen tatsächlich Bestandteil des Versicherungsvertrages des Patienten sind, hat der Patient unabhängig von
§ 9 GOZ nur Anspruch auf Erstattung im vertraglich vereinbarten Umfang.
Dies sind im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung zahntechnischer Werkstücke z. B.:
BEB '97:
– | Brücke vorbereiten zur Wiedereingliederung – z. B. Entfernung von Zementresten, Polieren (BEB-Ziffer 8126), |
– | Keramik/gegossenes Glas ätzen (BEB-Ziffer 5401), |
– | Keramik/gegossenes Glas konditionieren (BEB-Ziffer 5306), |
– | Metallfläche konditionieren (BEB-Ziffer 5307). |
BEB Zahntechnik®:
– | Brücke vorbereiten zur Wiedereingliederung – z. B. Entfernung von Zementresten, Polieren (BEB-L-Nr. 8.06.07.0), |
– | Keramikfläche ätzen (BEB-L-Nr. 5.03.03.0), |
– | Keramikfläche konditionieren (BEB-L-Nr. 5.03.04.0), |
– | Metallfläche konditionieren (BEB-L-Nr. 5.03.05.0). |
Der zahnärztlichen Liquidation ist die Rechnung des Zahnarztlabors bzw. gewerblichen Labors beizufügen. Insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben.
Die formalen Anforderungen an einen Laborkostenvoranschlag (Eigen- oder Fremdlabor) für zahntechnische Leistungen sind gemäß der Neufassung des
§ 9 Abs. 2 GOZ zu beachten. Wichtig ist, dass ein Patient Anspruch auf schriftliche Aufklärung für den Fall hat, dass die geschätzten Material- und Laborkosten um mehr als 15 % überschritten werden. Auf den Kommentar zu
§ 9 GOZ wird verwiesen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die unter 3.2 zitierten Einschränkungen der Berechnung von Lagerhaltungs- und Bevorratungskosten für Labors (gewerbliche Labors und Praxislabors) nicht gelten.