49 Exzision - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand März 2015 (109. EL)
Asgard-Verlag

BEMA / KCH / 49 Exzision /

Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes

49 Exzision

Nr.LeistungAbkürzungBewertungszahl
49
Exzision von Mundschleimhaut oder
Granulationsgewebe für das Gebiet
eines Zahnes
Exz110

Vereinbarte Abrechnungsbestimmungen zum BEMA:

Zu Nr. 49:

1. 
Eine Leistung nach Nr. 49 ist in derselben Sitzung nicht für dasselbe Gebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung abrechnungsfähig.
2. 
Wird in der Präparationssitzung eine Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe, wie z. B. Papillektomie, durchgeführt, ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.
3. 
Für das Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch mittels elektrochirurgischer Maßnahmen) ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.

Richtlinien:

B. IV. 1. 
Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören
a) 
das Entfernen von Zähnen oder deren Wurzeln,
b) 
chirurgische Eingriffe bei Mund- und Kieferkrankheiten, wenn die Heilung durch andere Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht so schnell zu erreichen ist.

Schnellübersicht zum Kommentar:

Abrechnungsfähig
für
– 
Entfernen von störender Schleimhaut (z. B. Papillektomie)
– 
Entfernen von Granulationsgewebe
– 
Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch elektrochirurgisch), z. B. während einer Präparationssitzung
– 
das Gebiet eines Zahnes
Zusätzlich abrechnungsfähig
– 
Beratungen und Untersuchungen (BEMA-Nrn. Ä 1, 01, 04)
– 
Röntgendiagnostik (BEMA-Nrn. Ä 925, Ä 935)
– 
Schmerzausschaltung (BEMA-Nrn. 40, 41)
– 
Stillung einer übermäßigen Blutung z. B. der Papille (BEMA-Nr. 36)
– 
das Verdrängen des Zahnfleisches zur Darstellung der Präparationsgrenze (BEMA-Nr. 12)
– 
u. v. m.
Nicht abrechnungsfähig
für
– 
Exzision einer Schleimhautwucherung (BEMA-Nr. 50)
– 
neben einer anderen chirurgischen Leistung im selben Gebiet
– 
Probe-Exzisionen (GOÄ-Nrn. 2401, 2402)
– 
Exzision einer größeren Geschwulst (GOÄ-Nr. 2404)
– 
systematische Behandlung von Parodontopathien (BEMA-Nrn. P 200 bis P 203)
– 
Gingivektomie oder Gingivoplastik (BEMA-Nr. P 200 oder P 201)
– 
das Verdrängen des Zahnfleisches zum Zwecke der Abformung
– 
das Verdrängen des Zahnfleisches zur Darstellung der Präparationsgrenze (BEMA-Nr. 12)
Abrechnung
– 
entsprechend regionaler Vorgaben der zuständigen KZV
– 
mittels elektronischer Datenübermittlung
– 
auf maschinell verwertbaren Datenträgern (z. B. Diskette)
– 
Behandlungstag
– 
mehrere Sitzungen an einem Tag durch Kennzeichnung unterscheiden
– 
Zahnangabe erforderlich
– 
keine Bemerkungen

Kommentar:

1 Begriffsbestimmung und Indikation

Die Exzision (wörtlich: Ausschneidung) von Schleimhaut oder Granulationsgewebe stellt einen in der Regel kleinen chirurgischen Eingriff dar. Ziel dieser Exzision ist es, z. B. im Rahmen von konservierenden, prothetischen oder parodontologischen Behandlungsmaßnahmen kleine störende Gewebestückchen der Schleimhaut oder von Granulationsgewebe zu glätten, auszudünnen oder ganz zu entfernen, soweit dies nicht schon Leistungsinhalt dieser Behandlungsmaßnahmen selbst ist. Des Weiteren wird unter der Exzision auch das Durchtrennen von Zahnfleischfasern verstanden.
Die Ausdünnung oder Entfernung störender Schleimhaut oder störenden Granulationsgewebes sowie das Durchtrennen von Zahnfleischfasern kann z. B. mittels Handinstrumenten aus der Parodontologie (z. B. Küretten), mittels Handinstrumenten aus der Chirurgie (z. B. scharfer Löffel, Skalpell) oder mittels Elektrochirurgie (Kauterisation) erfolgen.
In der Regel werden zu entfernende Gewebeteile, deren Berechnung durch die BEMA-Nr. 49 erfolgt, nicht dazu Anlass geben, eine gewebekundliche Untersuchung im pathohistologischen Labor durchzuführen. Besonders aber beim Vorliegen von Geschwülsten (vgl. BEMA-Nr. 50, GOÄ-Nr. 2404) ist es nicht immer möglich, aufgrund der klinischen Situation eine eindeutige Diagnose zu stellen, um was für eine Geschwulst es sich im vorliegenden Falle handelt. Um zu einer genaueren Bestimmung des gewucherten Gewebes zu gelangen, ist deswegen in diesen Fällen oft eine histologische Untersuchung indiziert. Dies setzt eine Entnahme eines charakteristischen Gewebestücks des gewucherten Gewebebezirks voraus. Eine solche Entnahme wird Probeexzision genannt (zur Probeexzision vgl. BEMA-Nr. 50).

2 Abrechnung

2.1 Leistungsinhalt

Die Exzision nach BEMA-Nr. 49 kann bei ganz verschiedenen Behandlungsmaßnahmen indiziert sein. So kann z. B. bei einer tiefen, unterhalb des Zahnfleischraums liegenden Kavitäten- oder Kronenpräparation das Zahnfleisch die Präparation so überlappen, dass eine regelgerechte Gestaltung der Präparation bzw. eine korrekte Abformung der Präparation unmöglich gemacht wird. In diesen Fällen ist es im Sinne der Exzision nach der BEMA-Nr. 49 indiziert, das störend überlappende Zahnfleisch an der betreffenden Stelle zu entfernen bzw. die Zahnfleischfasern zu durchtrennen.
Auch bei Reinigungsmaßnahmen der Zähne und des Zahnhalteapparats (Parodontium) sowie bei der Behandlung von oberflächlichen Zahnfleischentzündungen können sich Schleimhautstückchen des Zahnfleisches störend auf die Übersicht und den Ablauf der Behandlung auswirken, so dass eine Exzision angezeigt sein kann.
Unter dem eigens in der Leistungslegende erwähnten Granulationsgewebe versteht man ein charakteristisches junges Bindegewebe, welches sich bei bestimmten Formen der Wundheilung und bei chronischen Entzündungszuständen bildet. Hat es sich im Übermaß gebildet oder stört es den regelgerechten Ablauf zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen, so kann es indiziert sein, dieses Gewebe in Teilen oder auch ganz zu entfernen.
Die Exzision nach der BEMA-Nr. 49 ist jeweils einmal für das Gebiet eines Zahnes berechenbar.
Neben einer anderen chirurgischen Leistung im selben Gebiet in derselben Sitzung ist die Nr. 49 nicht abrechenbar.
Da es sich bei der Exzision nach der BEMA-Nr. 49 in der Regel um einen nur kleinen chirurgischen Eingriff handelt, entsteht hierbei eine nur kleine Wunde, die in der Regel ohne weitere Wundnachsorge von selbst heilt.
Beispiel:
Zahn 16 hat eine große Approximalkaries. Ein „Zahnfleischpolyp“, d. h. ein überwachsendes Stückchen Zahnfleisch füllt die Kavität aus. Am 05.07. Exzision oder Kauterisation des störenden überlappenden Zahnfleischs und Anästhesie, Excavieren und indirekte Überkappung mit dichtem provisorischem Verschluss. Am 12.07. Sensibilitätsprüfung, Anästhesie, Präparation der Kavität und Füllung, Verdrängen störenden Zahnfleisches (Gingivalfaden).
Abrechnungsfähig sind unter dem 05.07. neben der Anästhesie (BEMA-Nr. 40) die Exzision (BEMA-Nr. 49) und die indirekte Überkappung (BEMA-Nr. 25).
Unter dem 12.07. können die Sensibilitätsprüfung (BEMA-Nr. 8), die Anästhesie (BEMA-Nr. 40), die Füllung (z. B. BEMA-Nr. 13d) und für das Verdrängen störenden Zahnfleisches zur Darstellung der Präparationsgrenze die BEMA-Nr. 12 abgerechnet werden.

2.1.1 Berechnung im Zusammenhang mit Zahnersatz und Zahnkronen

Im Rahmen von Pfeilerpräparationen für Zahnersatz kann es zur korrekten Gestaltung der Präparationsgrenze bzw. zur korrekten Durchführung der Abformung notwendig sein, Schleimhaut oder Granulationsgewebe zu entfernen. Diese Exzisionsmaßnahmen sind für das Gebiet jedes Zahnes einmal nach BEMA-Nr. 49 zu berechnen. Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zur BEMA-Nr. 49 besagt explizit, dass für diese Exzisionen die Nr. 49 abrechnungsfähig ist. Die Abrechnung für das Gebiet eines Zahnes wird nach Abrechnungsbestimmung 1 nur dann ausgeschlossen, wenn in derselben Sitzung für dasselbe Gebiet (Zahn) eine andere chirurgische Leistung abgerechnet wird.
Neben der BEMA-Nr. 49 (Exc1) ist ggf. auch die BEMA-Nr. 12 (bMF) berechenbar. In denjenigen Fällen, in denen zum einen das Verdrängen von Zahnfleisch zum Zweck des Erkennens von unter sich gehenden Stellen oder zur Darstellung der Präparationsgrenze und zum anderen das Entfernen oder Durchtrennen von Zahnfleisch(fasern) indiziert ist, können beide Gebührennummern nebeneinander abgerechnet werden. Im Unterschied zur pro Zahn abrechenbaren BEMA-Nr. 49 ist die BEMA-Nr. 12 allerdings nur je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechnungsfähig.
Es wird auch auf den Kommentar zu BEMA-Nr. 12 verwiesen.
Beispiel:
Während der Präparationssitzung müssen im Frontzahnbereich an den Zähnen 13 – 11 Granulationsgewebe entfernt werden.
Abrechnungsfähig ist dreimal BEMA-Nr. 49.

2.1.2 Wundreinigung – Wundversorgung – Blutstillung

Die Wundreinigung und Wundversorgung nach der Operation ist mit der Gebühr abgegolten. Bezüglich der Stillung einer übermäßigen Blutung siehe BEMA-Nrn. 36 und 37.

2.2 Zusätzliche Maßnahmen

Zusätzliche selbstständige Maßnahmen, die möglicherweise im Zusammenhang mit der BEMA-Nr. 49 erbracht werden, jedoch nicht zum Leistungsinhalt gehören, können gesondert berechnet werden.
Dies sind unter anderem:
–  
Beratungen und Untersuchungen (BEMA-Nrn. Ä 1 und 01, 04) im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten,
–  
Röntgendiagnostik (BEMA-Nrn. Ä 925, Ä 935),
–  
Schmerzausschaltung (BEMA-Nrn. 40 und 41),
–  
Stillung einer übermäßigen Blutung (z. B. einer Papille) (BEMA-Nr. 36),
–  
u. v. m.