1 Begriffsbestimmung und Indikation
Die
Exzision (wörtlich: Ausschneidung) von Schleimhaut oder Granulationsgewebe stellt einen in der Regel kleinen chirurgischen Eingriff dar. Ziel dieser Exzision ist es, z. B. im Rahmen von konservierenden, prothetischen oder parodontologischen Behandlungsmaßnahmen kleine störende Gewebestückchen der Schleimhaut oder von Granulationsgewebe zu glätten, auszudünnen oder ganz zu entfernen, soweit dies nicht schon Leistungsinhalt dieser Behandlungsmaßnahmen selbst ist. Des Weiteren wird unter der Exzision auch das Durchtrennen von Zahnfleischfasern verstanden.
Die Ausdünnung oder Entfernung störender Schleimhaut oder störenden Granulationsgewebes sowie das Durchtrennen von Zahnfleischfasern kann z. B. mittels Handinstrumenten aus der Parodontologie (z. B. Küretten), mittels Handinstrumenten aus der Chirurgie (z. B. scharfer Löffel, Skalpell) oder mittels Elektrochirurgie (Kauterisation) erfolgen.
In der Regel werden zu entfernende Gewebeteile, deren Berechnung durch die BEMA-Nr.
49 erfolgt, nicht dazu Anlass geben, eine gewebekundliche
Untersuchung im pathohistologischen Labor durchzuführen. Besonders aber beim Vorliegen von Geschwülsten (vgl. BEMA-Nr.
50, GOÄ-Nr.
2404) ist es nicht immer möglich, aufgrund der klinischen Situation eine eindeutige Diagnose zu stellen, um was für eine Geschwulst es sich im vorliegenden Falle handelt. Um zu einer genaueren Bestimmung des gewucherten Gewebes zu gelangen, ist deswegen in diesen Fällen oft eine histologische Untersuchung indiziert. Dies setzt eine Entnahme eines
charakteristischen Gewebestücks des gewucherten Gewebebezirks voraus. Eine solche Entnahme wird
Probeexzision genannt (zur Probeexzision vgl. BEMA-Nr.
50).
2.1 Leistungsinhalt
Die Exzision nach BEMA-Nr.
49 kann bei ganz verschiedenen Behandlungsmaßnahmen indiziert sein. So kann z. B. bei einer tiefen, unterhalb des Zahnfleischraums liegenden Kavitäten- oder Kronenpräparation das Zahnfleisch die Präparation so überlappen, dass eine regelgerechte Gestaltung der Präparation bzw. eine korrekte Abformung der Präparation unmöglich gemacht wird. In diesen Fällen ist es im Sinne der Exzision nach der BEMA-Nr.
49 indiziert, das störend überlappende Zahnfleisch an der betreffenden Stelle zu entfernen bzw. die
Zahnfleischfasern zu durchtrennen.Auch bei Reinigungsmaßnahmen der Zähne und des Zahnhalteapparats (Parodontium) sowie bei der Behandlung von oberflächlichen Zahnfleischentzündungen können sich Schleimhautstückchen des Zahnfleisches störend auf die Übersicht und den Ablauf der Behandlung auswirken, so dass eine Exzision angezeigt sein kann.
Unter dem eigens in der Leistungslegende erwähnten Granulationsgewebe versteht man ein charakteristisches junges Bindegewebe, welches sich bei bestimmten Formen der Wundheilung und bei chronischen Entzündungszuständen bildet. Hat es sich im Übermaß gebildet oder stört es den regelgerechten Ablauf zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen, so kann es indiziert sein, dieses Gewebe in Teilen oder auch ganz zu entfernen.
Die Exzision nach der BEMA-Nr.
49 ist jeweils einmal für das Gebiet eines Zahnes berechenbar.
Neben einer anderen chirurgischen Leistung im selben Gebiet in derselben Sitzung ist die Nr.
49 nicht abrechenbar.
Da es sich bei der Exzision nach der BEMA-Nr.
49 in der Regel um einen nur kleinen chirurgischen Eingriff handelt, entsteht hierbei eine nur kleine Wunde, die in der Regel ohne weitere Wundnachsorge von selbst heilt.
Beispiel:
Zahn 16 hat eine große Approximalkaries. Ein „Zahnfleischpolyp“, d. h. ein überwachsendes Stückchen Zahnfleisch füllt die Kavität aus. Am 05.07. Exzision oder Kauterisation des störenden überlappenden Zahnfleischs und Anästhesie, Excavieren und indirekte Überkappung mit dichtem provisorischem Verschluss. Am 12.07. Sensibilitätsprüfung, Anästhesie, Präparation der Kavität und Füllung, Verdrängen störenden Zahnfleisches (Gingivalfaden).
Abrechnungsfähig sind unter dem 05.07. neben der Anästhesie (BEMA-Nr.
40) die Exzision (BEMA-Nr.
49) und die indirekte Überkappung (BEMA-Nr.
25).
Unter dem 12.07. können die Sensibilitätsprüfung (BEMA-Nr.
8), die Anästhesie (BEMA-Nr.
40), die Füllung (z. B. BEMA-Nr.
13d) und für das Verdrängen störenden Zahnfleisches zur Darstellung der Präparationsgrenze die BEMA-Nr.
12 abgerechnet werden.
2.1.1 Berechnung im Zusammenhang mit Zahnersatz und Zahnkronen
Im Rahmen von Pfeilerpräparationen für Zahnersatz kann es zur korrekten Gestaltung der Präparationsgrenze bzw. zur korrekten Durchführung der Abformung notwendig sein, Schleimhaut oder Granulationsgewebe zu
entfernen. Diese Exzisionsmaßnahmen sind für das Gebiet jedes Zahnes einmal nach BEMA-Nr.
49 zu berechnen. Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zur BEMA-Nr.
49 besagt explizit, dass für diese Exzisionen die Nr.
49 abrechnungsfähig ist. Die Abrechnung für das Gebiet eines Zahnes wird nach Abrechnungsbestimmung 1 nur dann ausgeschlossen, wenn in derselben Sitzung für dasselbe Gebiet (Zahn) eine andere
chirurgische Leistung abgerechnet wird.
Neben der BEMA-Nr.
49 (Exc1) ist ggf. auch die BEMA-Nr.
12 (bMF) berechenbar. In denjenigen Fällen, in denen zum einen das Verdrängen von Zahnfleisch zum Zweck des Erkennens von unter sich gehenden Stellen oder zur Darstellung der Präparationsgrenze und zum anderen das Entfernen oder Durchtrennen von Zahnfleisch(fasern) indiziert ist, können beide Gebührennummern nebeneinander abgerechnet werden. Im Unterschied zur pro Zahn abrechenbaren BEMA-Nr.
49 ist die BEMA-Nr.
12 allerdings nur je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechnungsfähig.
Es wird auch auf den Kommentar zu BEMA-Nr.
12 verwiesen.
Beispiel:
Während der Präparationssitzung müssen im Frontzahnbereich an den Zähnen 13 – 11 Granulationsgewebe entfernt werden.
Abrechnungsfähig ist dreimal BEMA-Nr.
49.