AG Frankfurt am Main – 11.07.2007 – 29 C 2147/03-21 - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand November 2016 (114. EL)
Asgard-Verlag

Recht / Rechtsprechung / Urteile GOZ 88 – Paragrafen / § 6 GOZ / Urteile / AG Frankfurt am Main – 11.07.2007 – 29 C 2147/03-21 /

Gericht: AG Frankfurt am Main
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 11.07.2007
Aktenzeichen: Az.: 29 C 2147/03-21
Thematik: § 6 Abs. 2 GOZ, GOZ-Pos. 214, 218,
DAT-Aufbaufüllung

Kurzfassung:

Eine dentinadhäsive Aufbaufüllung kann unter analoger Anwendung der GOZ-Pos. 214 in Ansatz gebracht werden und ist erstattungsfähig. Das Gericht folgte insoweit dem Sachverständigen, wonach es zur Einstellung einer neuen Bisslage entscheidend auf die Bissstabilität der Füllungen ankomme. Auch die analoge Berechnung der gewählten GOZ-Position sei korrekt, da die zahntechnischen Arbeiten für eine DAT-Aufbaufüllung wesentlich umfangreicher und teurer seien als bei einer herkömmlichen Aufbaufüllung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gegenstand des Rechtsstreites war die Klage einer Patientin gegen ihre private Krankenversicherung, die eine zahnärztliche Liquidation nur zum Teil erstattete. Der Liquidation lag eine Neuversorgung der Patientin mit Kronen und Brücken im Ober- und Unterkiefer zugrunde, in deren Vorfeld die Bisslage neu eingestellt wurde. Die im Rahmen der Therapie eingebrachte dentinadhäsive Aufbauschichtung mit keramischer Masse wurde vom behandelnden Zahnarzt unter analoger Anwendung der GOZ-Pos. 214 berechnet. Die beklagte Krankenversicherung vertrat hierzu den Standpunkt, dass eine Aufbaufüllung nur nach GOZ-Pos. 218 zu liquidieren sei und kürzte den Rechnungsbetrag entsprechend.
Das erkennende Gericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat festgestellt, dass die Beklagte zur Erstattung der dentinadhäsiven Aufbauschichtung, wie vom Zahnarzt in Ansatz gebracht, verpflichtet ist. Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass die eingeholten Gutachten überzeugend ausführten, dass es zur Einstellung einer neuen Bisslage entscheidend auf die Bissstabilität der Füllungen ankommt. Herkömmliche Aufbaufüllungen aus Zahnzement unterliegen einem wesentlich höheren Verschleiß und haben eine geringere Dimensionsstabilität. Das Behandlungsziel ließ sich daher mit einer herkömmlichen Aufbaufüllung nicht erreichen. Die Behandlung war auch in analoger Anwendung der GOZ-Pos. 214 abzurechnen. Die zahntechnischen Arbeiten für eine dentinadhäsive Aufbaufüllung sind wesentlich umfangreicher und teurer als bei der Einbringung einer herkömmlichen Aufbaufüllung. Da es sich bei der Einbringung einer dentinadhäsiven Aufbauschichtung um eine erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung der Zahnärzte entwickelte Methode handelt, steht für deren Abrechnung der Weg der Analogie gemäß § 6 Abs. 2 GOZ offen. Die Heranziehung der GOZ-Pos. 214 als gleichwertige Gebührenziffer ist nachvollziehbar und schlüssig. Der Klage war daher stattzugeben.