AG Siegburg – 24.07.2017 – 116 C 29/15 - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand November 2018 (120 EL)
Asgard-Verlag

Recht / Rechtsprechung / Urteile GOZ 2012 / AG Siegburg – 24.07.2017 – 116 C 29/15 /

Gericht: AG Siegburg
Datum: 24.07.2017
Aktenzeichen: 116 C 29/15
Thematik: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nrn. 2060 ff.

Zusammenfassung des Urteils durch den Kommentar Liebold/Raff/Wissing

Berechnung der GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) ist neben den GOZ-Nrn. 2060 ff. je Kompositrestauration möglich.

Sachverhalt:

Der Patient hatte behauptet, dass an den Zähnen 16, 26, 27 und 46 nicht an zwei unterschiedlichen Stellen unterschiedlich große Defekte bestanden hätten, so dass diese nicht mit jeweils einer einflächigen und der andere mit einer zweiflächigen Kompositrestauration (zusätzlich) versehen worden seien.
Somit bezahlte er weder die berechneten Kompositfüllungen noch die neben den GOZ-Nrn. 2060 und 2080 angesetzte GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und eine mündliche Anhörung des Sachverständigen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Was die übrigen Abrechnungsleistungen anbelangt, so habe der Sachverständige festgestellt, dass selbige durchgeführt worden waren und auch korrekt abgerechnet wurden.
Er habe hier insbesondere erläutert, dass auf einer Zahnfläche neben einer einflächigen auch eine zweiflächige Füllung vorhanden sein könne, so dass die ein- und zweiflächigen Füllungen an den jeweiligen Zähnen, wie abgerechnet, erfolgt seien.
Auch habe er bekundet, dass die Leistungen 2197 (Adhäsive Befestigung) neben den Abrechnungsziffern 2080 bzw. 2060 und 2000 (ein- bzw. zweiflächige Füllung) erfolgt seien.
Ebenso habe der Sachverständige die medizinische Notwendigkeit der erbrachten Leistungen eindeutig bejaht.