AG Stuttgart – 28.06.2016 – 9 C 1059/16 - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand März 2018 (118 EL)
Asgard-Verlag

Recht / Rechtsprechung / Urteile GOZ 2012 / AG Stuttgart – 28.06.2016 – 9 C 1059/16 /

Gericht: AG Stuttgart
Datum: 28.06.2016
Aktenzeichen: 9 C 1059/16
Thematik: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 2080

Zusammenfassung des Urteils durch den Kommentar Liebold/Raff/Wissing

Die Abrechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2080 verstößt gegen § 4 Abs. 2 GOZ, wonach für eine Leistung, die Bestandteil einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine weitere Gebühr nicht berechnet werden kann.

Kurzfassung:

Der hinzugezogene Sachverständige hatte im zugrundeliegenden Fall ausgeführt, dass die Position 2080 den gesamten Vorgang hinsichtlich einer Kunststofffüllung umfasse, vom Präparieren des Lochs bis zum abschließenden Polieren der Füllung. Bei der Position 2080 handele es sich immer um eine Kunststofffüllung, die zwingend nur in Adhäsivtechnik anzubringen sei, eine andere Befestigung sei nicht möglich.
Es sei ferner nicht erkennbar, warum die adhäsive Befestigung lediglich bist zum Konditionieren in der Position enthalten sein solle, der anschließende und abschließende Schritt einer Kunststofffüllung, nämlich das Polieren, aber wieder in dieser Position mit beinhaltet sein solle.
Hinzu komme, so der Sachverständige, dass der Begriff „adhäsive Befestigung" zum einen aus dem Konditionieren als erstem Schritt, zum anderen aus dem „Primen und Bonden" (Kleben) als zweitem Schritt bestehe. Wenn die Position 2197 nun zusätzlich neben der Position 2080 geltend gemacht werden könnte, würde das bedeuten, dass das Konditionieren doppelt berechnet würde, nämlich in der Position 2080 und in der Position 2197. Dies würde gegen den Grundsatz des § 4 Abs. 2 GOZ verstoßen und sei damit nicht zulässig.
Das Gericht räumt ein, dass insoweit der Klammerzusatz „Konditionieren“ bei der Position 2080 missverständlich sei, jedoch gehe aus dem übrigen Wortlaut der Position hervor, dass hier die adhäsive Befestigung als Ganzes umfasst sein müsse. Auch die Auslegung der Abrechnungsposition nach Sinn und Zweck führe zu dem Ergebnis, dass die adhäsive Befestigung einer Kunststofffüllung in der Position 2080 abschließend behandelt und mit dieser abgerechnet wird.
Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 18.11.2014, Az.: 13 K 757/13) an und stellt abschließend fest, dass die vom Kläger herangezogenen Ausführungen der Amtsgerichte Bonn und Düsseldorf, nicht überzeugen. Entgegen deren Auffassung stelle die adhäsive Befestigung nach Position 2197 gerade keinen Mehraufwand dar, den die Position 2080 nicht abdecke, sondern sei in dem Begriff „in Adhäsivtechnik“ enthalten.