OLG München – 11.05.1995 – 1 U 5547/94 - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand August 2019 (123 EL)
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Recht / Rechtsprechung / Urteile GOZ 2012 / OLG München – 11.05.1995 – 1 U 5547/94 /

Gericht: OLG München
Datum: 11.05.1995
Aktenzeichen: 1 U 5547/94
Vorinstanz: LG München I, 17.08.1994 – Az.: 9 O 17295/93
Thematik: Anspruch des Zahnarztes auf Vorschuss für Fremdlaborkosten
Normen: § 627 BGB, § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 669 BGB, § 10 GOZ

Zusammenfassung des Urteils durch den Kommentar Liebold/Raff/Wissing

Das Verlangen eines Zahnarztes nach einer Vorauszahlung für die aufgewendeten Material- und Laborkosten ist zulässig.

Kurzfassung:

Basierend auf einem privaten Therapieplan fertigte die klagende Zahnärztin für die beklagte Patientin eine prothetische Versorgung des Oberkiefers an und verlangte im Verlauf der Behandlung eine Anzahlung in Höhe von 5.000 DM für die zahntechnischen Leistungen.
Die ZE-Versorgung wurde jedoch nicht mehr endgültig eingegliedert. Die Patientin kündigte den Behandlungsvertrag, weil entgegen den Absprachen die Kronen nicht mit Keramikschultern gefertigt worden seien und die Zahnärztin die Weiterbehandlung verweigert habe, bis die Patientin eine Anzahlung geleistet habe, was nicht vereinbart war.
Das Gericht urteilte, dass die Zahnärztin aufgrund der mit der Patientin nach Zeugenbekundigung getroffenen Absprache berechtigt war, für die an den Zahntechniker für dessen Leistung ihrerseits zu entrichtenden Auslagen einen Auslagenvorschuss zu verlangen.
Die Richter argumentierten, einem Zahnarzt müsse man bei einer länger andauernden und vor allen Dingen kostspieligen Behandlung zumindest hinsichtlich der entstehenden Fremdlaborkosten, für die der Zahnarzt bereits in Vorleistung getreten sei, einen Anspruch auf eine Abschlagzahlung in dieser Höhe einräumen. Dem stehe § 10 GOZ nicht entgegen, wonach die zahnärztliche Honorarforderung erst nach Rechnungsstellung fällig wird.
Dass die Zahnärztin diesen Betrag ihrerseits noch nicht verauslagt hatte, war dabei unerheblich. Gemäß § 273 Abs. 1 BGB stand der Zahnärztin bis zur Bewirkung der Vorschussleistung durch die Patientin mithin auch ein Recht zu, die eigene Leistung zurückzubehalten.