2009, 2010 Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren FremdkörpersEntfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ - Stand März 2018 (118 EL)
Asgard-Verlag

GOZ / GOZ '88 / Gebühren-Kommentar / Chirurgische Behandlung, Anästhesien, Nachbehandlung / Wundversorgung, Fremdkörperentfernung / Entfernung von Fremdkörpern / 2009, 2010 Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren FremdkörpersEntfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen /

2009, 2010 Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren FremdkörpersEntfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen

Nr.LeistungPunkt-
zahl
Steigerungs-
faktor
Gebühr
in EUR
2009Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers1001,05,83
2,313,41
3,520,41
2010Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen3791,022,09
2,350,81
3,577,32
Allgemeine Bestimmungen:
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Schnellübersicht zum Kommentar:

• 
Berechnungsfähig für
–  
fühlbaren Fremdkörper unter der Oberfläche der Haut (GOÄ-Nr. 2009)
–  
unter der Schleimhaut (GOÄ-Nr. 2009)
–  
tief sitzenden Fremdkörper auf operativen Wege aus Weichteilen und/oder Knochen (GOÄ-Nr. 2010)
–  
Entfernung von Folien oder Ähnlichem im Rahmen der GTR-Therapie (GOÄ-Nrn. 2009, 2010)
–  
je zu entfernendem Fremdkörper
• 
Nicht berechnungsfähig für
–  
Fremdkörper aus der Kieferhöhle (GOÄ-Nr. 1467)
–  
Fremdkörper aus dem Kieferknochen (GOÄ-Nr. 2651)
• 
Die Bestimmung der Gebührenhöhe erfolgt nach § 5 GOZ.
Spezielle Kriterien zur Bestimmung der Gebührenhöhe können u.a. sein:
–  
Abwehrhaltung des Patienten,
–  
erschwerte Umstände durch Allgemeinkrankheit und Allgemeinzustand,
–  
erschwerter Zugang zum Fremdkörper,
–  
anatomische Besonderheiten des Operationsgebietes,
–  
Größe, Ausdehnung, Tiefe, Beschaffenheit des Operationsgebietes,
–  
Größe, Ausdehnung, Lage, Beschaffenheit des Fremdkörpers,
–  
Anzahl der Fremdkörper,
–  
Entfernung von Fremdkörpern im Zusammenhang mit der gesteuerten Gewebsregeneration (GTR).

Kommentar:

1 Begriffsbestimmung und Indikation

Wunde
Durch Gewalteinwirkung (Trauma) auf den Körper wird eine Kontinuitätsunterbrechung der Körpergewebe mit Deckschichtfunktion, also in erster Linie der Haut und der Schleimhaut, hervorgerufen. Diese Zusammenhangsunterbrechung wird Wunde genannt. Verheilt eine solche Wunde nach den Prinzipien der primären oder der sekundären Wundheilung, ohne dass eine adäquate Wundversorgung (Wundtoilette) durchgeführt wird, so ist es leicht möglich, dass beim Trauma eingedrungene Fremdkörper im Gewebe verbleiben. Auch nach operativen Eingriffen ist es möglich, dass Fremdmaterialien im Körpergewebe verbleiben.
Fremdkörper
Fremdkörper können bei allgemeinen Traumen z.B. Glassplitter, Straßenschmutz oder Holzsplitter sein. Insbesondere in der zahnärztlichen Chirurgie können Fremdkörper auch z.B. Wurzel- oder Knochenfragmente, Teile von Amalgamfüllungen oder anderen zahnärztlichen Materialien sowie Fragmente von Nahtmaterial (Nadelbruch) sein.
Fremdkörper können der Ausgangspunkt von akuten Entzündungen (z.B. Abszess) oder chronischen Entzündungen (z.B. Granulome, Fisteln) sein. Sie sollten daher wenn möglich entfernt werden. Lediglich tief liegende Fremdkörper, die keine akuten Umgebungsreaktionen verursachen, können unter Umständen belassen werden.
Bei der Entfernung tastbarer Fremdkörper erschöpft sich das operative Vorgehen in der Regel in der einfachen Inzision (Durchtrennung) der Haut oder Schleimhaut, eventuell einer geringgradigen Freipräparation des Fremdkörpers aus dem Gewebe, der Fremdkörperentnahme und dem abschließenden Nahtverschluss.
Bei tief liegenden Fremdkörpern muss in der Regel ein operativer Weg der Entfernung gewählt werden. Dies bedeutet, dass nach dem Hautschnitt weitere Gewebeschichten wie z.B. das Unterhautfett- und Unterhautbindegewebe, Muskeln, Faszien oder Knochen durchtrennt, blutgestillt und anschließend auch wieder schichtgerecht miteinander vernäht werden müssen. Da ein solcher Fremdkörper außerdem erst bei der Tieferpräparation ins Gewebe tastbar wird, muss möglicherweise in die eine oder andere Richtung Gewebe weiter präpariert werden. Der Aufwand wird hierdurch beträchtlich gesteigert. Daher muss bei tief liegenden Fremdkörpern immer sorgfältig abgewogen werden, ob der Erfolg der Operation in Relation zum Aufwand und der möglichen Schädigung des umgebenden Gewebes steht.
Wird im Rahmen der Verletzung zum Schutz vor einer Erkrankung an Wundstarrkrampf eine Impfung mit Tetanus-Impfstoff (Impfstoff gegen Wundstarrkrampf) durchgeführt, so ist diese entweder nach der GOÄ-Nr. 375 oder nach der GOÄ-Nr. 378 berechenbar. Die GOÄ-Nr. 375 entspricht dem Leistungsinhalt der intramuskulären Schutzimpfung (sogenannte passive Impfung), die GOÄ-Nr. 378 dem Leistungsinhalt der Simultanimpfung (gleichzeitig passive und aktive Impfung; zu Einzelheiten vgl. GOÄ-Nrn. 375 und 378).
Entfernung von Fremdkörpern im Zusammenhang mit der gesteuerten Gewebsregeneration
Unter der gesteuerten Gewebsregeneration (englisch: guided tissue regeneration, abgekürzt GTR) versteht man ein neues Verfahren in der zahnärztlichen Chirurgie und der Kieferchirurgie, mit dessen Hilfe es möglich geworden ist, in bestimmtem Umfang gezielt Alveolarknochen wachsen zu lassen. Vor allem in den Bereichen der Parodontologie und der Implantologie wird die GTR zunehmend häufig angewendet.
Im Rahmen der GTR werden u.a. verschiedene Folien aus nicht resorbierbaren Materialien verwendet, die nach einer gewissen Tragedauer (während der das gesteuerte Knochenwachstum stattgefunden hat) wieder entfernt werden müssen. Die Entfernung dieser Folien ist gleichbedeutend mit der Entfernung eines Fremdkörpers. In der Regel handelt es sich bei einer derartigen Folienentfernung um die Entfernung eines tastbaren, unter der Oberfläche der Schleimhaut gelegenen Fremdkörpers, so dass diese Maßnahme nach der GOÄ-Nr. 2009 berechnet wird. In seltenen, komplizierten Fällen kann auch die Entfernung auf operativem Wege aus dem Knochen notwendig werden, was dann wiederum nach der GOÄ-Nr. 2010 (oder GOÄ-Nr. 2651) zu berechnen ist.
Im Zusammenhang mit Knochentransplantationen werden ebenfalls nicht resorbierbare Folien oder auch Stifte, Nägel, Schrauben oder Ähnliches zur Fixation des Transplantats eingesetzt. Auch deren Entfernung stellt die Entfernung eines Fremdkörpers je nach Umfang der Maßnahme nach der GOÄ-Nr. 2009 oder 2010 dar. Hierbei ist der Übergang zur GOÄ-Nr. 2694 (operative Entfernung von Osteosynthesematerial) jedoch fließend.
Kommt es im Rahmen der GTR zu einer Infektion, so kann auch die Entfernung von an sich resorbierbarem Material, welches ohne Wundinfektion nicht hätte entfernt werden müssen, in Ausnahmefällen indiziert sein.

2 Berechnung

2.1 Leistungsinhalt
Liegen die Fremdkörper oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut und sind sie tastbar, so gestaltet sich die Entfernung dieser Fremdkörper in der Regel einfach. Entfernungen solcher Art gelegener Fremdkörper werden nach der GOÄ-Nr. 2009 berechnet.
Sitzen die Fremdkörper tief unter der Haut oder Schleimhaut in den Weichteilen oder im Knochen, so gestaltet sich die Entfernung dieser Fremdkörper in der Regel weitaus komplizierter. Entfernung tief gelegener Fremdkörper werden nach der GOÄ-Nr. 2010 berechnet.
Neben der tief sitzenden Fremdkörperentfernung nach der GOÄ-Nr. 2010 gibt es auch die GOÄ-Nr. 2651 für die Entfernung tief liegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer, die vor allem dann Anwendung finden sollte, wenn es sich um die Entfernung eines Fremdkörpers speziell aus dem Kieferknochen handelt (vgl. GOÄ-Nr. 2651).

2.2 Gebührenhöhe

Die Bestimmung der Gebührenhöhe der GOÄ-Nrn. 2009 und 2010 erfolgt nach § 5 GOZ. Auf den Kommentar zu § 5 GOZ wird verwiesen.
Spezielle Kriterien zur Bestimmung der Gebührenhöhe der GOÄ-Nrn. 2009 und 2010 können u.a. sein:
–  
Abwehrhaltung des Patienten,
–  
erschwerte Umstände durch Allgemeinkrankheit und Allgemeinzustand,
–  
erschwerter Zugang zum Fremdkörper,
–  
anatomische Besonderheiten des Operationsgebietes,
–  
Größe, Ausdehnung, Tiefe, Beschaffenheit des Operationsgebietes,
–  
Größe, Ausdehnung, Lage, Beschaffenheit des Fremdkörpers,
–  
Anzahl der Fremdkörper,
–  
Entfernung von Fremdkörpern im Zusammenhang mit der gesteuerten Gewebsregeneration (GTR).