Stand Juli 2025 (143 EL) - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ -
Asgard-Verlag

DER Kommentar zu BEMA und GOZ

von Liebold/Raff/Wissing

 

Pünktlich zum Beginn des zweiten Halbjahrs 2025 aktualisieren wir den „Liebold/Raff/Wissing“ und berücksichtigen dabei die jüngsten Entwicklungen in der Zahnheilkunde sowie in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis.

Für den BEMA-Teil des Kommentars erhalten Sie folgende Änderungen und Aktualisierungen:
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Komplette Neukommentierung der PAR-Richtlinie
Nachdem die neue PAR-Therapiestrecke nun schon einige Jahre in der GKV und im BEMA abgebildet ist, bedurfte es der Überarbeitung der mit der Einführung 2021 vorgenommenen Kommentierung. Auch eine neue Darstellung der PAR-Behandlungsstrecke und der UPT-Strecke findet sich im Kommentar. Insbesondere die Neugestaltung von § 13 der Richtlinie zur UPT machte eine Revision der bestehenden Kommentierung notwendig.
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Komplette Neukommentierung der BEMA-Nr. UPT
Die zum 01.07.2025 geltenden neuen und vereinfachenden Regeln der Durchführung der einzelnen UPT-Leistungsinhalte sind umfänglich berücksichtigt worden und wurden an entsprechender Stelle neu eingearbeitet.
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Im digitalen Bereich ist der UPT-Planer entsprechend neu programmiert worden (www.upt-planer.de).
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Die Kommentierung des BMV-Z musste wegen Gesetzesänderungen angepasst werden.
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Die Kommentierung der Anlagen 4 und 6 (Gutachterwesen KFO und ZE) des BMV-Z wurde grundlegend aktualisiert und der Kommentar zur Anlage 5 (Gutachterwesen PAR) neu aufgenommen.
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Die Krankentransportrichtlinie wurde an den neuesten Stand angepasst und kommentiert.
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Viele Formulare wurden zum 01.04.2025 neu gefasst, abgewandelt, neu betitelt und umstrukturiert. Dies wurde in allen Bereichen (KBR, PAR, KFO, ZE) berücksichtigt, sodass Sie überall im Besitz der aktuellen Formulare sind.
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Detailergänzungen finden sich u. a. zu den BEMA-Nrn. Ä 1, 25, 27, 50 und 111.
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Das Soziale Entschädigungsrecht wurde vom Gesetzgeber neu gefasst. Insofern ersetzt das SGB XIV – Soziale Entschädigung – das bislang geltende Bundesversorgungsgesetz bei den Sonstigen Kostenträgern.
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Bei der Bundeswehr, der Bundespolizei und den Unfallverletzten/‌‌‌‌‍‌‌‌Berufserkrankten wurde der Stand der Vergütungsregelungen 2025 aufgenommen.
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Nur in der Online- und CD-Version des Werks wurden relevante Aktualisierungen im Gesetzestext der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) aufgenommen.
 
Für den GOZ-Teil des Kommentars erhalten Sie folgende Änderungen und Aktualisierungen:
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Alle relevanten Beschlüsse des Beratungsforums aus BZÄK, PKV und Beihilfe sind mit dieser Nachlieferung in die jeweiligen Kontexte, die davon betroffen sind, aufgenommen worden, da doch vermehrt das Erstattungsverhalten der Erstattungsstellen davon geprägt ist. Dies betrifft in numerischer Reihenfolge die Beschlüsse mit den Nummern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 26, 27, 28, 31, 41, 43, 44, 46, 48, 51, 54, 55, 57, 59, 60 und 62.
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Dort, wo auf die Relation zwischen BEMA-Gebühren und GOZ-Gebühren abgehoben wird, haben wir die Euro-Beträge an das Jahr 2025 und den AOK-Punktwert angepasst. Dies betrifft z. B. die Analognummern, die vom Beratungsforum zur Berechnung der S3-Leitlinien gemäßen PAR-Therapie konsentiert worden sind, aber auch die „althergebrachten“ PAR-Gebührennummern oder auch die GOZ-Nr. 0010.
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Die Apexifikation ist als neue Analogleistung gesondert aufgenommen worden.
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Der Zahnverschleiß-Screening-Index und -status ist inhaltlich entsprechend neuen Veröffentlichungen der DGFDT überarbeitet worden.
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Hinweise auf die eventuelle Notwendigkeit von Honorarvereinbarungen finden sich vermehrt in der Kommentierung.
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Bedeutsame Urteile zu Analogleistungen wurden aufgenommen, so etwa zum Kariesdetektor, zum präendodontischen Aufbau, zur IKD und zur Revision einer vorbestehenden Wurzelfüllung.
 

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Die Entscheidungshilfe

„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenübergestellt werden. Tatsache ist: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau.
Diese Tabelle stellt vergleichbare Leistungen aus BEMA und GOZ gegenüber und gibt eine Hilfe bei der Entscheidung, ob eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen. Die Entscheidungshilfe kann im Shop unter www.bema-goz.de bestellt werden.
 
Im Juli 2025
 
Für die Herausgeber
Dr. Dr. Alexander Raff
Dipl. oec. Peter Wissing
 
 

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