Stand Januar 2025 (142 EL) - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ -
Asgard-Verlag

DER Kommentar zu BEMA und GOZ

von Liebold/Raff/Wissing

 

Direkt zum Beginn des Jahres 2025 erhalten Sie mit diesem Update top-aktuelle und wertvolle Informationen für die Abrechnung.

Zum 01.01.2025 ist das EU-weite Amalgamverbot in Kraft getreten. Seit Januar darf – von ganz besonderen Ausnahmen abgesehen – Amalgam nicht mehr zur zahnärztlichen Behandlung verwendet werden. Dadurch ändert sich einiges in der Abrechnung der Füllungstherapie nach BEMA-Nr. 13.
Wir haben für Sie alle diese Änderungen bereits kommentiert. Dies ist das Hauptaugenmerk des vorliegenden Updates, in dem jedoch nicht nur die BEMA-Nr. 13 komplett überarbeitet wurde, sondern auch an vielen anderen Stellen des Kommentars Anpassungen an die neue Gesetzes- und Vertragslage notwendig waren.
Insbesondere sind die folgenden Fragestellungen klar und deutlich kommentiert:
• 
Welche Leistungen stellen zukünftig im Frontzahnbereich die GKV-Leistung dar?
• 
Welche Leistungen stellen zukünftig im Seitenzahnbereich die GKV-Leistung dar?
• 
Und welche Leistungen gehen darüber hinaus (Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V)?
Auf die neue S3-Leitlinie „Direkte Kompositrestaurationen an bleiben‡den Zähnen im Front- und Seitenzahnbereich“ von Januar 2024 wird unmittelbar eingegangen.
Die Neukommentierung betrifft auch die Gebührennummern in der GOZ, die die Füllungsmaßnahmen abbilden (GOZ-Nr. 2050 ff.), denn das Amalgamverbot gilt natürlich auch für die privat versicherten Patienten.
Im Zuge dieser Überarbeitung wurde auch der Systemvergleich des Honorars für Aufbaufüllungen im BEMA und in der GOZ mit dem derzeit geltenden Punktwert von 2024 vorgenommen. Hierbei zeigt sich, dass bei einem Privatpatienten ein Steigerungsfaktor von 5,9 in der GOZ angesetzt werden muss, wenn Honorargleichheit mit der BEMA-Nr. 13b/Aufbaufüllung erzielt werden soll. Entsprechend findet sich auch an dieser Stelle im Kommentar der Verweis auf die immer bedeutsamere Notwendigkeit von Honorarvereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ in der Zahnarztpraxis.
Daneben wurde die Richtlinie nach § 22a (Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen) aktualisiert. Ebenso wurden die geänderte Krankentransport-Richtlinie, die geänderte Anlage 16 BMV-Z (Videosprechstunde, Videofallkonferenz) sowie Aktualisierungen im Gutachterwesen neu aufgenommen.
Ab 01.01.2025 werden für das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) überarbeitete Schlüssellisten zur Angabe von Anamnese, Diagnose und Therapie zur Verfügung stehen, die bei der Neubeantragung für KFO-Pläne genutzt werden müssen. Auch diese Listen sind in diesem Update bereits enthalten.
Mit diesem Update wird auch die Urteilsdatenbank in den digitalen Ausgaben des Kommentars aktualisiert und erweitert. Aufgenommen wurde ein „bunter Strauß“ von Entscheidungen. Unter anderem geht es um den Behandlungsvertrag und seine Rechtsnatur, die Frage der kunstgerechten Ausführung von Leistungen, den Facharztstandard und die Beurteilung des Standards durch Sachverständige sowie die häufig diskutierte zahnmedizinische Notwendigkeit von Leistungen.

Neues aus der Liebold/Raff/Wissing-Produktfamilie

BEMA quick & easy: Neue Auflage und Update

Im Januar 2025 erscheint die neue Auflage des beliebten Kompakt-Kommentars BEMA quick & easy, immerhin schon die siebte. Darin sind auch die zum 01.01.​2025 geltenden Regelungen zum Amalgamverbot berücksichtigt. Gleichzeitig ist für die Exemplare der 6. Auflage, die bereits über den Ordner mit Heftmechanik verfügen, ein Update-Satz verfügbar. Wenn Sie Ihr BEMA quick & easy mit dieser Ergänzung wieder auf den neuesten Stand bringen wollen, schreiben Sie einfach eine E-Mail an info@asgard.de.

Die Entscheidungshilfe

„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenübergestellt werden. Tatsache ist: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau.
Diese Tabelle stellt vergleichbare Leistungen aus BEMA und GOZ gegenüber und gibt eine Hilfe bei der Entscheidung, ob eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen. Sobald im Frühjahr die aktuellen Werte für 2025 feststehen, wird eine aktuelle Ausgabe verfügbar sein.

Das Kurzverzeichnis

Was man nicht im Kopf hat … sollte zumindest irgendwo schnell nachzulesen sein. Das Kurzverzeichnis präsentiert alle Positionen aus BEMA und GOZ, die wichtigsten Positionen aus der GOÄ und die Befundklassen bei den Festzuschüssen als tabellarische Übersicht. Damit haben Sie die Grundlagen der Abrechnung immer schnell zur Hand. Auch hier ist eine aktuelle Ausgabe für das Frühjahr geplant.
 
Tipp: Auf unserem Stand bei der IDS 2025 in Köln verschenken wir Kurzverzeichnis und Entscheidungshilfe an alle Standbesucher. Und eine Überraschung ist in Vorbereitung …

IDS 2025 – 25.03. bis 29.03.2025 in Köln

Checkpoint Abrechnung – DER Kommentar live!
Besuchen Sie uns auf der IDS in Köln in Halle 5.2 am Stand D050. Bringen Sie Ihre Abrechnungsfragen und -probleme mit. Die Expertinnen Bahar Aydin und Sabine Schmidt nehmen diese gerne unter die Lupe und geben Ihnen wertvolle Tipps und Hinweise.
Falls Sie vorab einen Termin reservieren möchten, rufen Sie uns bitte unter 02241 316410 an.
Wir sehen uns in Köln!
 
Im Januar 2025
 
Für die Herausgeber
Dr. Dr. Alexander Raff
Dipl. oec. Peter Wissing
 
 

Hinweise zur Benutzung des Kommentars