Stand Mai 2024 (140 EL) - Liebold/Raff/Wissing - DER Kommentar BEMA + GOZ -
Asgard-Verlag

DER Kommentar zu BEMA und GOZ

von Liebold/Raff/Wissing

 

In ganz unterschiedlichen Bereichen des Kommentars zum BEMA-Z haben wir notwendige Aktualisierungen aufgenommen und die Kommentierungen komplettiert:

§ 22 a SGB V und dessen eigenständige Kommentierung im Liebold/Raff/Wissing mussten an die aktuelle Fassung angepasst werden – hier insbesondere auch der Abschnitt C „Verbindung zu anderen Regelungen des SGB V“.
Ebenso musste § 29 SGB V (KFO-Behandlung) an die neueste Fassung (unter anderem die Aufnahme von Mehr- und Zusatzleistungen) angepasst werden. Wir haben deshalb § 29 absatzweise ausführlich kommentiert. Darüber hinaus wurde die Einführung eines Kataloges von Mehr- und Zusatzleistungen in der KFO nun vollumfänglich eingearbeitet. Sie finden neben dem Katalog selbst nun sämtliche Änderungen im BEMA-Text und in den Abrechnungsbestimmungen der betroffenen BEMA-Nummern sowie fachliche und gebührentechnische Erweiterungen in den jeweiligen Kommentierungen zu den BEMA-Nummern Ä 934 a, 7 a/b, 116, 117, 118, 126 a – d, 127 a/b, 128 a – c, 130, 131 a, 131 b und 131 c.
Eine große Lücke im Bereich der Festzuschüsse haben wir nun endlich geschlossen: Bei den vielfältigen Reparatur- und Erweiterungsmaßnahmen, bei denen die Befundklasse 6 anfällt, wurden in den verschiedenartigsten Fallbeispielen anfallende zahntechnische BEL- und BEB-Nummern aufgenommen. Damit sind Sie nun bei allen Befundklassen 1 bis 7 in der Lage, nicht nur die BEMA- und ggf. GOZ-Abrechnung nachzuvollziehen, sondern auch gleich die korrespondierende zahntechnische Abrechnung bzw. Rechnungsstellung.
Bei der UPT hat sich die Zählweise bei der Durchnummerierung der Sitzungen bei ausgefallener Sitzung zum 01.01.2024 verändert (kein automatisch durchlaufender Zähler). Hierdurch wurde eine Nachkommentierung bei der BEMA-Nr. UPT d nötig.
Die Kommentierung der BEMA-Nr. 38 wurde nun getrennt hinsichtlich des Leistungsinhalts der „Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff“ und des Leistungsinhalts „Tamponieren und dergleichen“.
Der § 10 der IP/FU-Richtlinie zur Anwendung von Fluoridlack zur Schmelzhärtung wurde mit Gültigkeit ab Ende April 2024 dahingehend geändert, dass nun alle Versicherten im Alter vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf diese Leistung haben. Auch dies wurde im Kommentar angepasst.
Nicht vergessen werden darf die jährliche Anpassung der Beträge bei den Sonstigen Kostenträgern im Jahre 2024, also bei Unfallverletzten und Berufserkrankten, Soldaten der Bundeswehr und Polizeibeamten der Bundespolizei.
Diverse Urteile aus 2023 wurden in den Kommentartext eingebunden, so z. B.
– 
zur Herstellung von digitalen Modellen im Zusammenhang mit der KFO-Behandlung (LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 7 KA 9/19),
– 
zur BEMA-Nr. 153 und dazu, dass hier keine gesonderten Zuschläge nach BEMA-Nr. 161 a – f und BEMA-Nr. 162 a – f möglich sind (LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 7 KA 43/19),
– 
zur Doppelabrechnung der IP-Leistungen durch Zahnärzte und Kieferorthopäden (SG Marburg, Az.: S 12 KA 9/22).
Weitere Urteile betreffen z. B. die Dokumentation bei den GKV-GOÄ-Nummern 2700 bis 2702 oder eine vom LSG Sachsen-Anhalt formulierte Regelungslücke bei Langzeitprovisorien in der GKV.
In der Urteilsdatenbank der digitalen Kommentarfassungen wurden 40 neue Urteile aus dem Bereich des Gebührenrechts und seinem Umfeld aufgenommen. Insbesondere wurden alle Urteile in den Textpassagen zu § 5 GOZ eingefügt und mit dem jeweiligen Aktenzeichen verlinkt.

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Die Entscheidungshilfe 2024

„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenübergestellt werden. Tatsache ist: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau.
Diese Tabelle auf Basis der aktuellen Punktwerte 2024 stellt vergleichbare Leistungen aus BEMA und GOZ gegenüber und gibt eine Hilfe bei der Entscheidung, ob eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen.

Das Kurzverzeichnis

Was man nicht im Kopf hat ... sollte zumindest irgendwo schnell nachzulesen sein. Das Kurzverzeichnis präsentiert alle Positionen aus BEMA und GOZ, die wichtigsten Positionen aus der GOÄ und die Befundklassen bei den Festzuschüssen als tabellarische Übersicht. Mit der aktuellen Auflage 4/2024 haben Sie die Grundlagen der Abrechnung immer schnell zur Hand.

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Im Mai 2024
 
Für die Herausgeber
Dr. Dr. Alexander Raff
Dipl. oec. Peter Wissing